In der E v 29.11.2007, 2 Ob 108/07g, vertritt der OGH unter Berufung auf die hA die Auffassung, dass mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls der Anscheinsbeweis des Zugangs einer E-Mail nicht erbracht werden kann.
In der in ecolex 2008,227 und Zak 2008,83 veröffentlichten Entscheidung finden sich folgende Leitsätze:
1. Eine E-Mail ist in jenem Zeitpunkt dem Empfänger zugegangen, in dem sie für den Empfänger durch Eingang in seiner Mailbox einlangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, dh sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist.
2. Ein Beweisnotstand besteht beim Versenden einer E-Mail genauso wenig wie beim Versenden eines nicht eingeschriebenen Briefs, was ebenfalls noch nicht den Anschein des Zugangs beim Empfänger bewirkt. Dem Absender einer E-Mail ist es möglich, sich den Empfang desselben auf einem sicheren Kommunikationsweg bestätigen zu lassen, etwa durch ein den Empfang der E-Mail bestätigendes Antwortmail des Empfängers, durch telefonische Rückfrage und anderes mehr.
3. Mittels E-Mail-Sendeprotokolls kann der Anscheinsbeweis des Zugangs der E-Mail nicht erbracht werden.
Der OGH referiert ausführlich die Ansichten der österreichischen und deutschen Lehre zu dieser Frage und nimmt auch Bezug auf die Aussagen des OLG Köln in seiner E v 5.12.2006, 3 U 167/05 (E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie in die Mailbox des Empfängers gelange; ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergebe sich aber nicht bereits dann, wenn der Absender die Absendung der E-Mail beweisen könne, weil die Absendung allein keinerlei Gewähr dafür biete, dass die Nachricht den Erklärungsempfänger bzw dessen Mailbox tatsächlich erreiche).
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