27. Mai 2009

Sacheinlagenprüfung in den Fällen des § 223 Abs 2 AktG bei freiwilliger Prüfung des Jahresabschlusses einer nicht prüfungspflichtigen GmbH

Im Vorfeld zweier bevorstehender GmbH-Verschmelzungen wurde folgender Sachverhalt mit anschließender Frage an mich herangetragen:

Im Zuge der beiden Verschmelzungen soll das Stammkapital der jeweils übernehmenden Gesellschaft um ca EUR .... Mio erhöht werden. Bei den jeweils übertragenden Gesellschaften handelt es sich um kleine, nicht prüfungspflichtige GmbHs. Die Jahresabschlüsse der jeweils übertragenden Gesellschaften, deren Bilanzen ident mit der Schlussbilanz sind, sollen freiwillig gemäß den §§ 268 ff UGB geprüft werden.
Im Zuge der Kapitalerhöhungen werden die Buchwerte laut Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaften bei der übernehmenden Gesellschaft jeweils fortgeführt. Die fortgeführten Buchwerte sind jeweils höher als der Ausgabebetrag der neu ausgegebenen Stammeinlagen.

Kann bei diesen Verschmelzungen im Hinblick auf die freiwillige Prüfung der Jahresabschlüsse der nicht prüfungspflichtigen übertragenden GmbHs eine Sacheinlagenprüfung nach § 223 Abs 2 AktG unterbleiben?

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, entfällt gemäß § 101 GmbHG die Übernahmserklärung; § 52 Abs 2 - 5 und § 53 Abs 2 Z 1 GmbHG sind nicht anwendbar. Eine Kapitalerhöhung im Zuge der Durchführung einer Verschmelzung wird durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft aufgebracht. Sie wird durchgeführt, um den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft neue Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft zu gewähren. Die zur Durchführung der Verschmelzung erforderliche Kapitalerhöhung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsvertrag und dort konkret vorzusehen. Die Einzelheiten für die Gewährung von Geschäftsanteilen der übernehmenden Gesellschaft sind nämlich gemäß § 220 Abs 2 Z 3 AktG im Verschmelzungsvertrag anzugeben (Schindler/Brix in Straube, Wiener Kommentar, § 101 Rz 2).
Da § 52 Abs 6 GmbHG anwendbar bleibt, kommen die diesbezüglichen Vorschriften des GmbHG über die Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlagen sinngemäß zur Anwendung (§§ 6, 6a und 10 GmbHG). Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob das übergehende Vermögen ausreichend werthaltig ist und die Summe der Nennbeträge der im Zuge der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Geschäftsanteile gedeckt wird.
Grundsätzlich ist damit für die Kapitalerhöhung auch ein Sacheinlagenprüfer zu bestellen, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 223 Abs 2 AktG (§ 96 Abs 2 GmbHG) liegen vor. Das bedeutet, dass bei Fortführung der Buchwerte eine Gründungsprüfung durchgeführt werden muss, wenn die in der Schlussbilanz angegebenen Buchwerte des Vermögens der übertragenden Gesellschaft den Nennbetrag der Geschäftsanteile nicht erreichen. Sind die fortgeführten Buchwerte zumindest gleich hoch wie der Nennbetrag, ist keine Prüfung erforderlich.
(Schindler/Brix, aaO Rz 4, schreiben in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Ausgabebetrag der Geschäftsanteile sind, keine Prüfung erforderlich sei. Demgegenüber hält Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4, § 223 Rz 9 wohl richtig fest, dass es darauf ankomme, dass die Buchwerte den geringsten Ausgabebetrag erreichen oder übersteigen).

Völlig unstrittig ist jedoch, dass § 223 Abs 2 AktG nur zur Anwendung kommt, wenn eine geprüfte Schlussbilanz vorliegt, weil nur dann gewährleistet ist, dass die übernehmende Gesellschaft kein ungeprüftes Vermögen übernimmt (Kalss, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung § 223 Rz 13; Szep aaO, § 223 Rz 10; Schindler/Brix aaO, § 101 Rz 4).

Daraus folgt, dass § 223 Abs 2 AktG bei kleinen GmbHs nicht zur Anwendung kommt, da bei diesen der Jahresabschluss nicht geprüft werden muss (Schindler/Brix, aaO, § 101 Rz 5; Grünwald in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch Umgründungen Art I Rz 276; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 101 Rz 4). Offen bleibt demnach, ob die gemäß § 6a Abs 4 (§ 52 Abs 6) GmbHG gesetzlich vorgeschriebene Sacheinlagenprüfung (der Übergang des Vermögens der übertragenden Gesellschaft ist ohne Rücksicht auf seine Zusammensetzung generell als Sacheinlage aufzufassen; Koppensteiner/Rüffler, aaO § 101 Rz 4) auch dann entfallen kann, wenn sich die kleine GmbH einer freiwilligen Abschlussprüfung der gemäß § 220 Abs 3 AktG zugrunde gelegten Schlussbilanz unterzieht.

Umfahrer weist richtig darauf hin, dass dies eine in der Praxis vermutlich interessante Frage ist, da häufig Buchwertfortführung und Wertdeckung der gewährten Anteile vorliegen werden. Unter Heranziehung des Motivs des Gesetzgebers, wonach die vorgeschriebene Abschlussprüfung einen möglichst objektiv richtigen Ansatz der fortzuführenden Buchwerte in der Bilanz der übertragenden Gesellschaft gewährleisten soll, kommt Umfahrer in der konsequenten Weiterführung seines Gedankens zum Ergebnis, dass bei nicht bestehender Abschlussprüfungspflicht aufgrund einer freiwillig vorgenommenen Abschlussprüfung der Schlussbilanz gemeinsam mit dem Vorliegen der weiteren Erfordernisse des § 223 Abs 2 AktG der Entfall einer Sacheinlagenprüfungspflicht zu bejahen sei (Umfahrer, GmbH6 Rz 852).
Auch Koppensteiner/Rüffler (aaO, Rz 4) führen aus, dass die gesetzgeberische Wertung des § 223 Abs 2 AktG in der Anerkennung der Werthaltigkeit des zu übernehmenden Vermögens bei Vorliegen einer geprüften Schlussbilanz liegt.

Eine ausdrückliche Befassung mit der Frage der Konsequenzen einer freiwilligen Abschlussprüfung findet sich bei anderen Autoren (soweit ich das überblickt habe) nicht; dort wird lediglich festgehalten, dass § 223 Abs 2 AktG bei kleinen GmbHs nicht zur Anwendung komme.

Der Ansicht von Umfahrer ist mE entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber durch den Nichtverweis auf § 52 Abs 6 iVm § 6a Abs 4 GmbHG in § 101 GmbHG bei nicht prüfungspflichtigen GmbHs zwingend die gerichtliche Bestellung eines Gründungs(Sacheinlagen)prüfers normieren wollte, zumal es auch in den Fällen einer nicht verschmelzungsbedingten Kapitalerhöhung nicht im Belieben der Gesellschaft steht, sich selbst den sachverständigen Prüfer zu bestellen. Würde man nämlich die Zulässigkeit der freiwilligen Abschlussprüfung bejahen, wäre dieser gemäß § 270 Abs 1 UGB von den Gesellschaftern zu wählen, währenddem der Sacheinlagenprüfer gemäß § 52 Abs 6 iVm § 6a Abs 4 gerichtlich zu bestellen ist. Hätte der Gesetzgeber diese Variante außerhalb einer gerichtlichen Bestellung gewollt, hätte er dies wohl in der allgemeinen Verweisungsbestimmung des § 96 Abs 2 bzw. in § 101 GmbHG entsprechend geregelt.

Meine Antwort auf die eingangs geschilderte Frage lautet daher:

Bei Durchführung einer Verschmelzung zweier GmbHs ersetzt die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der übertragenden (nicht prüfungspflichtigen) GmbH in den Fällen des § 223 Abs 2 AktG nicht die Sacheinlagenprüfung gemäß § 52 Abs 6 iVm § 6a Abs 4 GmbHG.

26. Mai 2009

Weitere Aspekte zur Abweisung der Eintragung der beabsichtigten Exportverschmelzung

Zu meinem Posting über die Abweisung der Eintragung der beabsichtigten Exportverschmelzung vom 21. Dezember 2008 liegt ein sehr fundierter Kommentar von J. Stephan vom 9. März 2009 vor (hier nachzulesen), auf den ich (versehentlich) erst jüngst aufmerksam wurde.

Die darin angesprochenen Facetten sind von allgemeinem Interesse, weshalb ich sie auch in einem eigenen Beitrag beantworten möchte:

  • Zur Frage, warum bei der Exportverschmelzung nach Deutschland die Hinweise gemäß § 8 Abs 2 Z 3 EU-VerschG Ausführungen zu Gläubigerrechten nach § 226 AktG enthalten sollen:

In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht ist u.a. für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger (§ 13) und der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften aufzunehmen (§ 8 Abs 2 Z 3).

In der Literatur wird dazu vertreten, dass einerseits der vorgelagerte Gläubigerschutz nach § 13 bei der Exportverschmelzung und andererseits der nachgelagerte Gläubigerschutz des § 226 AktG zu beschreiben ist (Wenger in Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen, § 8 EU-VerschG, Rz 7a).

Kaufmann verweist ebenfalls auf das Schrifttum und die Materialien und referiert, dass zusätzlich zum vorgelagerten Gläubigerschutz die Gläubigerschutzbestimmung des § 226 AktG anzuwenden sei. Es erscheine aber zweifelhaft, ob § 226 AktG tatsächlich zur Anwendung gelange, weil dieser nämlich an die Rechtswirksamkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung anschließe. Diese führe jedoch zu einem Gesellschaftsstatutwechsel, als dessen Folge § 226 AktG nicht mehr anzuwenden wäre (Kaufmann in Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen, § 13 EU-VerschG, Rz 7 mwN).

Auch Kalss weist auf den Statutenwechsel hin und hält fest, dass aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft die Verschmelzung die Übernahme des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft bedeute und dieser Vorgang dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft unterliege. Die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliege gesellschaftsrechtlich ihrem Recht, was für Gesellschafter und Gläubiger jeder übertragenden Gesellschaft einen Wechsel des anwendbaren Rechts bedeute. Das Personalstatut der übertragenden Gesellschaft könne deren Gesellschaftern und Gläubigern zwar noch Ansprüche „mitgeben“, welche sich jedoch mit dem Gesellschaftsrecht der übernehmenden Gesellschaft vertragen müssten (Kalss, Gläubigerschutz bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, ZGR 2009, 118f).

Daraus folgt:
Ausführungen zum Gläubigerschutz nach § 226 AktG in der Veröffentlichung nach § 8 Abs 2 Z 3 sind bei der Exportverschmelzung tatsächlich entbehrlich, mein Tipp für die Praxis ist aber trotzdem, diese aus Vorsichtsgründen aufzunehmen, um die Frage nicht in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren endgültig klären zu müssen. Ich persönlich würde allerdings eine Abweisung eines Eintragungsantrages darauf nicht (mehr) stützen.


  • Zur Frage der Konsequenzen bei einem kapitalentsperrenden Effekt:

Dazu verweise ich zunächst neuerlich auf Kaufmann: Dem kapitalentsperrenden Effekt bei der Exportverschmelzung trage das EU-VerschG zunächst dadurch Rechnung, dass dieser im Verschmelzungsbericht und Prüfungsbericht aufzuzeigen sei. Bekannte Gläubiger seien unmittelbar über die in § 8 Abs 2 vorgesehenen Hinweise zu informieren, wenn die grenzüberschreitende Verschmelzung einen kapitalentsperrenden Effekt nach sich ziehe. Den Gläubigern werde in § 13 ein Recht auf Sicherheitsleistung der Ansprüche eingeräumt, die bis zum Ablauf der Meldefrist entstehen, jedoch noch nicht befriedigt werden müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorgelagerten Gläubigerschutzbestimmungen des EU-VerschG, insbesondere der vorgelagerte Sicherstellungsanspruch, als hinreichende Ausgleichsmaßnahme im Sinne der einschlägigen Judikatur des OGH anzusehen sind (Kaufmann aaO, § 13 EU-VerschG, Rz 15 mwN).

Auch Kalss (aaO, 120) weist darauf hin, dass das österreichische Recht für diesen Fall den ex-ante-Gläubigerschutz vorsehe und sogar etwas weiter ausbaue (keine Bescheinigung der Gefährdung der Befriedigungsaussichten, wenn kapitalherabsetzender Effekt eintritt; zudem individuelle Verständigung der bekannten Gläubiger).

Ich sehe daher in § 13 Abs 1 EU-VerschG eine abschließende und ausreichende Gläubigerschutzbestimmung und würde keine weiteren Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen fordern.

23. Mai 2009

Down-stream-Abspaltung einer Beteiligung an der Tochtergesellschaft in diese (A. Kaufmann in ÖStZ 2009/419)

Ich habe mich in meinem Beitrag vom 22.11.2008 mit der Zulässigkeit einer „Down-stream-Abspaltung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft in die Tochtergesellschaft“ befasst. Unter Berufung auf Ludwig/Walter in RdW 2002/308 referierte ich deren Auffassung über die grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Vorgangs und kam resümierend zum Schluss, dass der notwendige Nachweis über die Befreiung der übernehmenden Tochtergesellschaft von potentiellen Haftungen nach § 15 SpaltG gegenüber dem Firmenbuchgericht praktisch nicht zu erbringen sei, es sei denn, die übertragende Muttergesellschaft bezahle ihrer Tochtergesellschaft eine – fremdübliche – Haftungsprämie, deren Angemessenheit allenfalls durch Beibringung eines entsprechenden Gutachtens nachzuweisen ist.

Kaufmann stellt nunmehr in einem Beitrag in ÖstZ 2009/419, 202 mit demselben Titel die Zulässigkeit des Vorgangs schon dem Grunde nach in Frage; seine bedenkenswerten Argumente möchte ich heute kurz darstellen.

Kaufmann knüpft an (i) die Notwendigkeit der zwingenden Anteilsauskehr (§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 Abs 3 AktG) und (ii) die Begleitmaßnahmen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr an.

Bereits die in der Lehre vertretene These der zwingenden Anteilsauskehr sei zu hinterfragen. § 224 Abs 3 AktG normiere die Anteilsauskehr, „so weit dies erforderlich ist“. Die in § 224 Abs 3 festgelegte Abfindung werde als Entgelt für die Übertragung von Vermögen an die Tochtergesellschaft betrachtet. Weil dies so sei, seien die Anteile auch nur im Ausmaß der relativen Unternehmenswerte an die Gesellschafter der Muttergesellschaft auszukehren (arg. „soweit erforderlich“).

Dies bedeute:

Die Anteile an der Tochtergesellschaft hätten bzw. könnten für die Tochtergesellschaft keinen Vermögenswert haben; deshalb sei ein Entgelt für den Erhalt von Vermögenswerten in Form der Anteilsauskehr an die Gesellschafter der Muttergesellschaft unzulässig. Selbst wenn man der Idee der Vermögenslosigkeit solcher Anteile nicht folge, könne nicht ohne weiteres ausgekehrt werden, weil ja die Frage zu beantworten sei, für welche Leistung die Gesellschafter der Muttergesellschaft eigentlich eine Gegenleistung von der Tochtergesellschaft in der Form von Anteilen an dieser erhalten. Daher sei § 224 Abs 3 in diesen Konstellationen wohl nur dann anwendbar, wenn die Tochtergesellschaft neben den Anteilen auch noch weiteres davon verschiedenes Vermögen im Zuge des Spaltungsvorgangs erhalte.

Aber auch § 15 SpaltG spreche gegen eine undifferenzierte Anteilsauskehr, weil diese Haftungsbestimmung ihre Grundlage darin finde, dass alle beteiligten Gesellschaften spaltungsbedingt Vermögen erhalten. Wenn nun eine nach § 15 SpaltG haftende Gesellschaft das gesamte die Haftung begründende spaltungsbedingt übertragene Vermögen an einen nicht nach § 15 SpaltG haftenden Gesellschafterkreis (nämlich den Gesellschaftern der Muttergesellschaft) ausschütten müsse, trete ein Wertungswiderspruch auf, der gegen die Zulässigkeit des Vorgangs an sich spreche.

Nun könnte man gegen letzteres Argument einwenden, dass ja exakt wegen dieses Effektes eine entsprechende Haftungsprämie finanziert werden müsse, die diese Folgen bei der Tochtergesellschaft neutralisiere.

Dem begegnet Kaufmann im zweiten Teil seines Beitrags:

Unstrittig sei, dass dieser Vorgang grundsätzlich gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoße, weil die Tochtergesellschaft eine Haftung nach § 15 SpaltG – beschränkt auf die Höhe des übertragenen Nettoaktivvermögens – treffe, ohne dafür eine Leistung zu erhalten.

Zu den in Lehre und Judikatur diskutierten und vertretenen Vermeidungsstrategien führt Kaufmann aus:

  • Der Nachweis der Tilgung aller Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Spaltung (nämlich Eintragung in das Firmenbuch) sei praktisch nicht zu erbringen, weil davon auch noch ein Zeitraum nach Anmeldung der Spaltung betroffen sei. Kaufmann weist richtig darauf hin, dass nicht einmal der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung der Spaltung durch den Firmenbuchrichter dafür ausreiche, weil die Spaltung erst an dem der Bewilligung folgenden Tag im Firmenbuch aufscheine, sodass der Nachweis bis zum Ablauf dieses Eintragungstages zu erbringen wäre, was praktisch auf unüberwindbare Hindernisse treffe.
(Anm.: Diesem Argument folge ich uneingeschränkt).
  • Verzichtserklärungen der Gläubiger der Muttergesellschaft seien zwar bei einem überschaubaren Gläubigerkreis denkbar, allerdings treten auch hier die oben dargestellten Problemfelder auf, wonach ein Gläubigerkreis ins Spiel komme, der zum relevanten Zeitpunkt noch gar nicht bekannt sei/sein könne, zumal deren Forderungen erst im „kritischen“ Zeitraum entstehen würden.
(Anm.: Ein überschaubarer Gläubigerkreis wäre meines Erachtens in der Praxis dann denkbar, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die keine operative Tätigkeit ausübt, konkret: sich auf eine reine Holdingfunktion beschränkt).

  • Eine Schad- und Klagloshaltungserklärung sei schon deshalb unzureichend, weil der spaltungsbedingte Schuldbeitritt durch die Tochtergesellschaft genau so zu prüfen sei wie die Zulässigkeit der Sicherheitenbestellung zugunsten eines Gesellschafters; die zweifellos geldwerte Sicherheitenbestellung werde der Tochtergesellschaft aber überhaupt nicht abgegolten.
(Anm.: Ein Aspekt, der meines Wissens nach in der Praxis kaum bedacht wird; allerdings wurde mir gegenüber mit Schad- und Klagloshaltungserklärungen in diesen Konstellationen bislang noch kaum argumentiert).

  • Die Bezahlung einer fremdüblichen Haftungs- oder Avalprovision durch die Mutter-/Großmuttergesellschaft sei dann unzulässig, wenn die Tochtergesellschaft ein existenzbedrohendes Haftungsrisiko übernehme. Eine diesbezügliche Risikobeurteilung habe sich am Prüfungsmaßstab von Kreditinstituten zu orientieren.
(Anm.: Das heißt also, dass auch für Kaufmann eine derartige Maßnahme grundsätzlich denkbar ist, um den Spaltungsvorgang zulässig zu machen).

Abschließend weist Kaufmann noch darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr auch dann vorliege, wenn die Tochtergesellschaft irgendwelche Kosten im Zuge des Spaltungsvorgangs zu tragen oder Verbindlichkeiten zu übernehmen hätte.

In meiner Praxis hatte ich eine solche Down-stream-Abspaltung – jedenfalls so weit ich das aus der Erinnerung überblicke – noch nicht zu bearbeiten. Sollte dies jedoch der Fall sein, werden sich die Antragsteller aber mit den von Kaufmann ins Treffen geführten Argumenten auseinander zu setzen haben.

13. Mai 2009

Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Seminar am 17. Juli 2009 in Innsbruck

Ich möchte – auch in eigener Sache – auf ein Seminar zum Thema „Grenzüberschreitende Verschmelzungen“ in Innsbruck aufmerksam machen.

Seit Einführung des EU-VerschG sind grenzüberschreitende Verschmelzungen österreichischer Kapitalgesellschaften mit solchen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten möglich. Die dabei zu lösenden Rechtsfragen sind oft äußerst komplex, als Mitvortragender werde ich über die bisher in meinem Tätigkeitsbereich aufgetretenen Praxisfälle referieren und die dabei zu Tage getretenen Probleme zur Diskussion stellen.
Dr. Alexander Kaufmann, Mitherausgeber des kürzlich im Verlag LEXIS-NEXIS erschienenen Kommentars zu den Grenzüberschreitenden Verschmelzungen, deckt mit seinen Co-Vortragenden alle wesentlichen Bereiche des Themas (Gesellschafts-, Arbeits-, Steuerrecht, firmenbuchrechtliche Fragestellungen) ab.

Themen:
  • Grenzüberschreitende Verschmelzungen
  • Arbeitnehmermitbestimmung
  • Steuerliche Aspekte einer grenzüberschreitende Verschmelzung
  • Grenzüberschreitende Verschmelzung in Deutschland
  • Praktisches Beispiel einer Exportverschmelzung nach Deutschland
Vortragende:
  • RA Dr. Alexander Kaufmann, Partner der Swoboda & Oswald Rechtsanwälte OG
  • Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M., Partner der KPMG
  • Dr. Walter Schober, Richter am Arbeits- und Sozialgericht Wien
  • Dr. Klaus Jennewein, Firmenbuchrichter am Landesgericht Innsbruck

Termin: Freitag, 17. Juli 2009, 9.00 Uhr
Ort: Villa Blanka, Weiherburggasse 8, A-6020 Innsbruck
Kosten:
Seminarbeitrag inkl. Mittagessen & Erfrischungsgetränke
Gesamtpreis/Paketpreis € 604,00 netto*
bestehend aus Seminarbeitrag € 450,00 netto (zzgl. 20% USt) & Kommentar Grenzüberschreitende Verschmelzungen € 154,00 netto (zzgl. 10% USt)

Anmeldung bitte an: events@lexisnexis.at (zu Handen Frau Mag. Tina Jäger)
oder per Fax an: +43/1/534 52 – 148

Detaillierte Infos finden Sie hier im Veranstaltungsprogramm