15. September 2009

Kapitalerhaltung bei der Steuerspaltung

Die Sonnenhotels S* G* GmbH & Co KG bringt ihre beiden Teilbetriebe in ihre beiden Schwestergesellschaften, die Sonnenhotel Hochs* Ch. G* GmbH und S* U* Handels GmbH ein. Eine Gegenleistung für diese Vermögensübertragung unterbleibt, weil die G* Beteiligungs GmbH allein vermögensbeteiligte Kommanditistin der einbringenden KG und gleichzeitig Alleingesellschafterin der beiden aufnehmenden GmbHs ist.

Die Gesellschafter der G* Beteiligungs GmbH sind vier Holding-GmbHs, deren jeweilige Alleingesellschafter die vier Familienmitglieder G* sind.

Die Komplementärin der KG ist reine Arbeitsgesellschafterin und am Vermögen und der Substanz der KG nicht beteiligt.

Hier die Struktur der Beteiligungen und Ausgangssituation:

(bitte jeweils die Grafik anklicken, dann rechte Maustaste und "Grafik anzeigen")





Ziel der Maßnahmen soll eine Bereinigung der Familienkonzernstruktur sein, wobei nach Einbringung der Teilbetriebe die Anteile der G* Beteiligungs GmbH an den übernehmenden Gesellschaften verhältniswahrend an die Gesellschafter der G* Beteiligungs GmbH durchgeschleust (ausgekehrt) werden:





Die Situation nach Durchschleusung der Anteile stellt sich demgemäß im dritten Schritt wie folgt dar:





Zur Herstellung der gewünschten Bereinigung der Familienstruktur werden sodann im Gesellschafterkreis folgende Abtretungen vorgenommen:





Im Endergebnis führt dies zur beabsichtigten Zielstruktur:





Nun zu den m.E. wesentlichen Aspekten aus firmenbuchgerichtlicher Sicht, die bei der Gestaltung einer solchen Steuerspaltung zu beachten sind:

Als " Handelsspaltung" werden die im Spaltungsgesetz in der geltenden Fassung geregelten, mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Spaltungsvorgänge, als "Steuerspaltung" die in Art VI §§ 38a bis 38f UmgrStG geregelten - eine Einzelrechtsnachfolge bewirkenden - Tatbestände bezeichnet (OGH 6 Ob 5/99z, 6 Ob 6/99v). Während die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei einer Handelsspaltung die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (den übernehmenden Gesellschaften) entsprechend dem Spaltungsplan mit Eintragung der Spaltung im Firmenbuch übernehmen (§ 14 Abs 2 Z 3 SpaltG), werden bei der Steuerspaltung die als Gegenleistung für das als Sacheinlage im Sinn des Art III UmgrStG übertragene Vermögen gewährten Anteile an der übernehmenden Gesellschaft zunächst von der übertragenden Gesellschaft erworben und in weiterer Folge von dieser an ihre Anteilsinhaber weitergeleitet.

Handelsspaltungen sind nach den im Spaltungsplan vorgesehenen - dem Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern dienenden - Verfahren durchzuführen. Für die Durchführung der Steuerspaltung bestehen zwar keine ausdrücklichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Lehre und Rechtsprechung vertreten jedoch übereinstimmend die Auffassung, auch die Steuerspaltung habe die der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz dienenden zwingenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten (6 Ob 2110/96d, EvBl 1997/109 = RdW 1997, 335 = GesRZ 1997, 109; Huber, ÖStZ 1998, 205 ff [209]; Nowotny, RdW 1995, 333; Reich-Rohrwig, ecolex 1992, 700 f; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG2, Rz 4 und 7 zu § 32; Umfahrer, GesRZ 1994, 1998 ff [207]).

Im vorliegenden Fall sehen der Einbringungs- und Spaltungsvertrag und der Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Kommanditgesellschaft die Einbringung von Teilbetrieben der übertragenden (= spaltenden) Gesellschaft im Sinn des § 12 Abs 2 UmgrStG in die aufnehmenden Gesellschaften nach Art III zum Stichtag 31.08.2008 vor, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG unterbleibt, weil die allein vermögensbeteiligte Kommanditistin der übertragenden KG auch Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaften ist und somit Beteiligungsidentität besteht. In der Folge „tauscht“ die alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Gesellschaft ihre Anteile in Form der Anteilsdurchschleusung an ihre Gesellschafter im Sinn des § 38e UmgrStG. Es liegt demnach eine Steuerspaltung im Sinn des § 38a Abs 3 Z 2 UmgrStG vor, auf die die Verfahrensbestimmungen des Spaltungsgesetzes nicht anzuwenden sind.

Allerdings setzt die hier beabsichtigte Steuerspaltung im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme in die beiden Schwestergesellschaften mit Anteilsauskehrung die Einhaltung zwingender gesellschaftsrechtlicher Kapitalerhaltungsvorschriften voraus.

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können ihre Stammeinlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 82 Abs 1 GmbHG). Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Auch in der Lehre ist das Verbot der Einlagenrückgewähr primär als Gläubigerschutzvorschrift anerkannt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 82 Rz 3; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG, § 52 Rz 4; Artmann in Jabornegg/Strasser, AktG4, § 52 Rz 1 f).

In 2 Ob 225/07z hat der OGH mit der Begründung, dass aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erwähnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgewähr das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den „Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Demnach muss zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) bei der übertragenden Gesellschaft entweder eine ordentliche Kapitalherabsetzung durchgeführt oder eine Gewinnausschüttung vorgenommen werden (Hügel, Umgründungsbilanzen, Handelsrecht und Steuerrecht, Rz 6.49; Hügel, Verschmelzung und Einbringung 687 f). Ist demnach bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden (OGH 2 Ob 225/07p).

Diese analoge Anwendung kann nur bedeuten, dass Ausschüttungen der Kommanditgesellschaft an ihre GmbH-Kommanditistin dem Regime der §§ 82, 83 GmbHG unterstellt werden. So ging es auch im Anlassfall (dem ein anfechtungsrechtlicher Sachverhalt nach §§ 27 f KO zugrunde liegt) um die Anfechtung von Zahlungen eines Dritten (Bankinstitut) in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis eines vorhergehenden Verstoßes gegen das Einlagenrückgewährverbot.

Umgekehrt bedeutet dies für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Kommanditgesellschaft keine Verfügung vornehmen darf, die ihrer Kommanditistin eine einmal getätigte Einlage rückgewährt, ohne dass entsprechende Begleitmaßnahmen gesetzt werden. Die Beantwortung der Frage, wie in der KG eine ordentliche Kapitalherabsetzung „sinngemäß“ durchgeführt werden soll, bleibt die Entscheidung allerdings schuldig. Hier kann diese Frage ebenfalls unerledigt bleiben, weil sich die Parteien auf das Vorhandensein eines frei ausschüttbaren Verrechnungskontenguthabens berufen, dessen Existenz auch nachgewiesen ist.

Die Übertragung der beiden Teilbetriebe auf die „Schwestergesellschaften“ der allein vermögensbeteiligten Kommanditistin der abspaltenden GmbH & Co KG ist daher in Richtung dieser Gesichtspunkte zu untersuchen. Auf Ebene der KG verfügt die Kommanditistin über ein ausschüttbares und nicht gebundenes Verrechnungskontoguthaben in Höhe von gerundet € 12,000.000,--. Die Einbringung in die Schwestergesellschaften erfolgt unter Saldierung der abgehenden Teilbetriebe mit diesem Verrechnungskonto, wobei Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Vorgangs ist, dass die Verkehrswerte der beiden Teilbetriebe im ausschüttbaren Verrechnungskontoguthaben der Kommanditistin Deckung finden. Daher ist ein Gutachten über den Wert der beiden Teilbetriebe zu Verkehrswerten (!) und die Restbilanz der KG vorzulegen, aus der sich die Vermögenslage der KG nach erfolgter Einbringung ergibt.

Gleichzeitig wird die eingangs bereits geschilderte Steuerspaltung vorgenommen, indem die Kommanditistin der übertragenden KG und gleichzeitige Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaften die (verhältniswahrende) Durchschleusung der Anteile an den übernehmenden Gesellschaften auf ihre Gesellschafter beschließt.

Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorgangs hängt also hier vom Vorhandensein ausschüttbarer Bilanzgewinne (oder freier Rücklagen) ab, da eine ordentliche Kapitalherabsetzung im Hinblick auf das Stammkapital (€ 36.000) von vornherein ausscheidet. Die GmbH muss also über einen ausschüttbaren Bilanzgewinn in Höhe der Verkehrswerte der beiden Beteiligungen verfügen. Gegenüber dem Firmenbuchgericht ist zum Nachweis ein nach allgemeinen Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre erstelltes Bewertungsgutachten notwendig, aus denen der Wert dieser Beteiligungen – in denen ja nicht nur die eingebrachten Teilbetriebe, sondern auch andere Vermögenswerte verkörpert sein werden - ableitbar ist. Sollte dieses ergeben, dass die GmbH über Bilanzgewinne (freie Rücklagen) zumindest in Höhe dieser Verkehrswerte verfügt, hat die GmbH einen Sachausschüttungsbeschluss (Sachdividende) zu fassen, womit der angemeldete Vorgang zulässig ist. Zur besseren Illustration des gegenüber dem Firmenbuchgericht zu führenden Nachweises würde sich zudem die Vorlage der Restbilanz der GmbH nach Ausschüttung der Beteiligungen empfehlen.

Die in weiterer Folge vorgenommenen Abtretungen durch die neuen Gesellschafter, die ihrerseits wiederum Kapitalgesellschaften sind, sind meines Erachtens schon deshalb unbedenklich, weil von einem den Kriterien des Drittvergleichs standhaltenden Marktpreis auszugehen ist. Die abtretenden Gesellschafter erhalten ihrerseits wiederum als Gegenleistung Anteile an anderen Gesellschaften, sodass sich hier Indizien in Richtung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht aufdrängen, auch wenn solche im Hinblick auf die nahe Angehörigeneigenschaft der beteiligten Gesellschafter zu beachten wären. Anbieten würde sich auch hinsichtlich dieser Konstellationen, dass dem Firmenbuchgericht zur Zerstreuung von Bedenken die jeweiligen „Bewegungs-“ bzw. „Eröffnungs“bilanzen vorgelegt werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei Zutreffen der geschilderten Voraussetzungen diese Steuerspaltung auch unternehmensrechtlich zulässig und das Ergebnis dieser Umgründung im Firmenbuch einzutragen ist.

Da die Steuerspaltung kein unternehmensrechtlich typisierter Umgründungstatbestand ist, ist einerseits gemäß § 3 Z 15 FBG die Einbringung der beiden Teilbetriebe in die beiden übernehmenden Gesellschaften sowohl bei diesen als auch bei der übertragenden KG anzumelden und einzutragen. Die in Folge der Abtretungen erfolgten Veränderungen im Stand der Gesellschafter bei den einzelnen beteiligten Gesellschaften sind als solche einzutragen, womit im Ergebnis die oben dargestellte Zielstruktur im Firmenbuch ersichtlich ist.

14. September 2009

Die Parteistellung im Firmenbuchverfahren - ein Beispiel aus der Praxis

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist die K-B-GmbH eingetragen; deren Stammkapital von € 88.640,84 wird von drei Gesellschaftern gehalten, der Sch-Z-G-GmbH, Josef F* und Erwin P*.

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg ist die G-K-B GmbH eingetragen; diese Gesellschaft hat ein Stammkapital von € 1.186.747,39. Die GmbH hat insgesamt 47 Gesellschafter, darunter mit einer Stammeinlage von je € 163.322,31 Friedrich K*, Susanne K* und Ingrid K*; die K-B-GmbH ist mit einer Stammeinlage von € 49.642,16 und deren Gesellschafterin Sch-Z-G-GmbH mit einer Stammeinlage von € 24.478,51 beteiligt.

§ 5 Abs 5 und § 6 des Gesellschaftsvertrages der G-K-B GmbH lauten wie folgt:

§ 5 Das Stammkapital

[...]
(5) Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft, welche diese Zustimmung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen hat, ganz oder teilweise an dritte Personen übertragen werden; ebenso bedarf die Beteiligung dritter Personen am Gesellschaftsanteil dieser Zustimmung. Diese Zustimmung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Ihr Fehlen macht die Verpflichtung des Gesellschafters unwirksam. Der Erbgang ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

§ 6 Vorkaufs- und Übernahmsrecht

(1) Die Gesellschafter räumen sich gegenseitig das Vorkaufsrecht auf ihre Geschäftsanteile oder Teile davon dergestalt ein, dass der verkaufende Gesellschafter verpflichtet ist, nach Erhalt der Zustimmung der Gesellschaft denselben den übrigen Gesellschaftern zum letzten festgestellten Einheitswert nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft anzubieten.
(2) Lehnen die übrigen Gesellschafter ab oder geben sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Erhalt des Angebotes keine Erklärung ab, so kann der Veräußernde über seinen Anteil frei verfügen. Greifen die Gesellschafter das Angebot auf, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, im Ausmaß ihrer Beteiligung am Stammkapital verhältnismäßig in dieses Anbot einzutreten.
(3) Bei Ablehnung eines solchen Eintritts durch einen der Vorkaufsberechtigten wächst dessen Anteil den übrigen Gesellschaftern wiederum im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zu.

Mit Einbringungsvertrag vom 17.07.2009 bringen 23 Gesellschafter der G-K-B GmbH jeweils ihren gesamten Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft in die K-B-GmbH gegen Gewährung von Anteilen ein. Im Einbringungsvertrag halten diese Gesellschafter fest, dass sie in Kenntnis davon sind, dass diese Einbringung unter Hinweis auf § 6 des Gesellschaftsvertrages (richtig wohl: § 5 Abs 5) der mehrheitlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese mehrheitliche Zustimmung zu den Einbringungen wurde in der Generalversammlung der G-K-B GmbH am 23.04.2009 erteilt.

Als Gegenleistung für diese Einbringungen erhalten die Gesellschafter neue Anteile an der übernehmenden K-B-GmbH; zu diesem Zweck wurde in der Generalversammlung dieser Gesellschaft am 17.07.2009 eine Kapitalerhöhung um € 485.741,92 beschlossen und die 23 Gesellschafter gegen Einbringung ihres jeweiligen Gesellschaftsanteiles als Sacheinlage mit den entsprechenden Teilbeträgen zur Übernahme dieser Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Altgesellschafter zugelassen.

Eine Prüfung dieser Sacheinlagen durch einen gerichtlich bestellten Sacheinlagenprüfer ist erfolgt (§ 52 Abs 6 iVm § 6a Abs 4 GmbHG).

Unter Vorlage des Prüfberichts, des Einbringungsvertrages, des General-versammlungsprotokolles und der aktuellen Fassung des (entsprechend) geänderten Gesellschaftsvertrages beantragt die Geschäftsführung der K-B-GmbH nunmehr die Eintragung dieser Kapitalerhöhung in das Firmenbuch.

Bereits einige Monate vor Einlangen dieser Firmenbuchanmeldung beantragten die drei eingangs genannten Gesellschafter der G-K-B GmbH Friedrich, Susanne und Ingrid K*, eine allfällige zur Eintragung angemeldete Kapitalerhöhung bei der K-B-GmbH nicht einzutragen, in eventu, ein allfälliges Eintragungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über allenfalls im Zusammenhang mit den geplanten Einbringungen anhängende Rechtsstreitigkeiten gemäß § 19 FBG zu unterbrechen.

Sie stützten ihren Antrag im Wesentlichen auf die Behauptung, dass das gesellschaftsvertragliche Vorkaufs- und Übernahmsrechts des § 6 absolute Wirkung entfalte und auch Übertragungen im Wege der Sacheinlagen umfasse. Die einbringenden Gesellschafter hätten also durch die Einbringung dieses absolut wirkende Aufgriffsrecht der Gesellschafter der G-K-B GmbH verletzt. Sollte allerdings die Kapitalerhöhung bei der K-B-GmbH eingetragen werden, würde dies zur Vernichtung dieses Aufgriffsrechtes führen, da gegenüber der K-B-GmbH eine Anfechtung der Übernahmserklärungen, die die Gesellschafter in Durchführung der Kapitalerhöhung abgegeben haben, nicht mehr möglich sei und ihr gegenüber die Mängel des Einbringungsvertrages mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch heilen würden. Damit wäre ihr gesellschaftsvertragliches Aufgriffsrecht endgültig vernichtet.

Ihre Argumentation zur Reichweite des Vorkaufsrechtes unterstützen sie durch Vorlage eines Gutachtens eines Universitätsprofessors; die Geschäftsführung der K-B-GmbH reagierte daraufhin ebenfalls mit der Vorlage von Gutachten zweier Universitätsprofessoren und einer renommierten Anwaltskanzlei. Letztere kommen in ihren Gutachten zum Schluss, dass das gesellschaftsvertragliche Vorkaufsrecht keinesfalls auf die hier in Rede stehenden Sacheinlagen Anwendung finde, da das Vorkaufsrecht nicht auf diese Vorgänge erweitert werden könne und auch keine Umgehung vorliege (§ 1078 ABGB).

Auf diese gegenläufigen Argumentationen gehe ich an dieser Stelle noch nicht ein, da zunächst die Frage der Antragslegitimation der drei Gesellschafter K* im Eintragungsverfahren bei der K-B-GmbH, also bezüglich eines Rechtsträgers, an dem diese gar nicht beteiligt sind, zu klären ist.

Statutarische Übertragungsbeschränkungen bewirken ihrem gesellschafts-vertraglichen Zweck nach ein Abtretungsverbot, das grundsätzlich erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Übernahmsrechts durch die berechtigten Gesellschafter erlischt, bis dahin jedoch absolute Wirkung entfaltet (OGH 8 Ob 631/90 = SZ 65/60; OGH 1 Ob 8/00h = SZ 73/33; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 76 Rz 9 mwN). Wenn aber das von den Antragstellern behauptete Vorkaufsrecht tatsächlich besteht, wäre es als absolutes Verfügungsverbot zu qualifizieren, das erst durch Verzicht oder Nichtausübung erlischt, sodass nach Auslösung des Vorkaufsfalls niemand rechtswirksam jene Geschäftsanteile erwerben könnte, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus entstandene, noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern beziehen.

Unter Berücksichtigung dieser absoluten Wirkung ist damit weiters die Frage zu klären, ob die Eintragung der beantragten Kapitalerhöhung bei der K-B-GmbH in das Firmenbuch zur Folge hätte, dass die Antragsteller ihr (Vorkaufs)Aufgriffsrecht - sollte es tatsächlich bestehen - nicht mehr geltend machen könnten.
Mit der Einbringung und der damit zusammenhängenden Kapitalerhöhung treten die bisherigen Gesellschafter der G-K-B GmbH der K-B-GmbH bei, im Gegenzug erhält Letztere die zuvor von diesen Gesellschaftern gehaltenen Beteiligungen an der G-K-B GmbH. Mit der Wirksamkeit dieser Kapitalerhöhung - die mit der Eintragung in das Firmenbuch eintritt (§ 52 Abs 1, § 49 Abs 2 GmbHG) - ist die damit verbundene Anteilserhöhung der K-B-GmbH bei der G-K-B GmbH einzutragen.

Die Anfechtbarkeit einer Übernahmserklärung ist gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen, sobald die Kapitalerhöhung im Firmenbuch eingetragen ist (OGH 1 Ob 135/06v, ecolex 2007, 262; SZ 69/94; SZ 57/174; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 52 Rz 34; Reich-Rohrwig, GmbH 497). Die Eintragung der Kapitalerhöhung bei der K-B-GmbH hätte damit zur Folge, dass die Antragsteller ihr (allenfalls bestehendes) Aufgriffsrecht trotz der geschilderten absoluten Wirkung aufgrund der Eintragung der Kapitalerhöhung nicht mehr ausüben könnten.

Die Antragsteller wären auf Schadenersatzansprüche gegenüber den das statutarische Aufgriffsrecht verletzenden Gesellschaftern verwiesen.

Gemäß § 15 Abs 1 FBG sind die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG anzuwenden. Demnach ist im Sinne des materiellen Parteibegriffs des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Partei jede Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch eine begehrte Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde. Parteistellung kommt also all jenen Personen zu, die ein rechtliches Interesse haben, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichtes steht demnach ein Rekursrecht nur bei Verletzung subjektiver Rechte zu, so dass einem Gesellschafter einer GmbH Rechtsmittelbefugnis nur dann zukommt, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht (SZ 59/172; 6 Ob 2340/96b; 6 Ob 2358/96z; 6 Ob 19/97f; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 274/00p; Kodek in Kodek/Nowtony/Umfahrer, FBG § 15 Rz 75).

Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung (6 Ob 19/95; 6 Ob 2/95; 6 Ob 2358/96z; 6 Ob 168/98v). Damit genießt unbestrittenermaßen derjenige materielle Parteistellung, in dessen in das Firmenbuch eingetragene Recht durch eine vorgesehene Verfügung eingegriffen werden soll. Die materielle Parteistellung kann sich auch daraus ergeben, dass die Entscheidung im Firmenbuchverfahren ein rechtliches Interesse des Betroffenen beeinträchtigt, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (Kodek aaO, § 15 Rz 80, 84).

Die zuvor dargestellten Konsequenzen führen in der Sphäre der Antragsteller zu einer bloß wirtschaftlichen Interessenbeeinträchtigung. Ihr im Firmenbuch eingetragenes Recht als Gesellschafter der G-K-B GmbH wird nämlich trotz der (möglichen) Verletzung des Aufgriffsrechts nicht verletzt, da sich ihre Beteiligung an dieser Gesellschaft durch die Erhöhung der Beteiligung der K-B-GmbH nicht verändert.
Eine damit verbundene Machtverschiebung in der G-K-B GmbH hat in ihrem Ergebnis ebenfalls nur Auswirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht, da die Stimmen der drei Antragsteller trotz dieser Verschiebung in der Summe gleich gewichtig bleiben. Dass keine rechtlichen Interessen berührt werden, zeigt sich auch darin, dass die einbringenden Gesellschafter bereits bisher im Rahmen einer Syndikatsvereinbarung mit einer Stimme auftreten konnten / hätten auftreten können, sodass die Einbringung letztlich nur die gesellschaftsvertragliche Sichtbarmachung allfälliger Syndikatsabsprachen darstellt. Solche Syndikatsabreden sind zweifellos zulässig, wobei auf die jüngste gesetzgeberische Wertung im GesAusG zu verweisen ist, wo eine Anteilsvereinigung zur Erreichung der 90%-Schwelle zum Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters ausdrücklich für zulässig angesehen wurde und nicht verpönt ist.

Mangels Parteistellung der drei Antragsteller ist damit der Unterbrechungsantrag zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 FBG vorliegen.

5. September 2009

Die Sommerpause ist vorbei

Nach der urlaubsbedingten Absenz starte ich auch heuer wieder meine Blog-Beiträge mit ein paar Eindrücken aus unserem Urlaub in Portugal.
Wir genossen herrliche Tage auf einer Quinta in der Nähe von Setubal, waren fasziniert und angetan vom Charme des sympathischen Lissabon und begeistert von den Stränden des Atlantik.