25. Februar 2007

Richterliche Mäßigung bei Konventionalstrafe

§ 348 HGB sah vor, dass es bei einer Vertragsstrafe eines Vollkaufmanns kein richterliches Mäßigungsrecht gibt. Auf diese - den betroffenen Unternehmer sehr belastende - Bestimmung wird im UGB ersatzlos verzichtet. Unternehmer und Verbraucher unterliegen diesbezüglich § 1336 ABGB, wobei in Abs 3 nunmehr insoweit ein Unterschied gemacht wird, als grundsätzlich der Gläubiger neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen kann; ist der Schuldner allerdings Verbraucher iSd KSchG, muss dies im Einzelnen ausgehandelt werden.
Im neuen § 348 UGB findet sich jetzt eine aus dem EVHGB transferierte Bestimmung, wonach mehrere Unternehmer bei einer gemeinsamen Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung im Zweifel eine gesamtschuldnerische Haftung trifft. Dies ist aber - wie gesagt - schon bisher geltendes Recht und daher materiell nichts Neues.

24. Februar 2007

Fortschreibung bisheriger Rechtslage in §§ 344 - 347 UGB

Keine materielle Änderung zur bisherigen Rechtslage des HGB bringen die §§ 344 bis 347 UGB.
Nach wie vor besteht die gesetzliche Vermutung, dass die von einem Unternehmer getätigten Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig angesehen werden. Bei einseitig unternehmensbezogenen Geschäften findet das 4. Buch des UGB für beide Teile - also auch für den nichtunternehmerischen Teil - Anwendung, es sei denn, dass im Einzelnen Abweichendes normiert wird. § 346 UGB verweist auf die Relevanz der im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Schließlich schreibt § 347 UGB für den Unternehmer den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB fest.

23. Februar 2007

Unternehmensbezogene Geschäfte - 4. Buch des UGB

Im Vierten Buch wird ein wesentlicher Aspekt der Unternehmensrechtsreform besonders deutlich: Der Transfer von bürgerlich-rechtlichen Tatbeständen des bisherigen HGB in das ABGB und die Regelung aller spezifisch unternehmensrechtlicher Ansätze im UGB. Mit dieser Bereinigung des ABGB und HGB geht auch die ersatzlose Aufhebung der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich (4. EVHGB) einher. Die dortigen Tatbestände wurden - je nach sachlicher Zuordnung - in den entsprechenden systematischen Zusammenhang des ABGB oder UGB eingebettet bzw. überhaupt aus dem Rechtsbestand entfernt.
Der Anwendungsbereich des 4. Buches erstreckt sich auf alle Unternehmer im Sinn der §§ 1 - 3 UGB und auf juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Alle unternehmerisch tätigen Personen unterliegen also dem 4. Buch; darüberhinaus auch die genannten juristischen Personen (diese selbst dann, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind!). Damit wird jede/r UnternehmerIn unabhängig von der Größe und dem Umfang der Tätigkeit diesen Normen unterstellt.

21. Februar 2007

Rechnungslegung - 3. Buch des UGB

Im 3. Buch regelt das UGB die Rechnungslegung grundlegend neu. Der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen künftig folgende Personen:
  • Kapitalgesellschaften und (unternehmerisch tätige!) kapitalistische Personengesellschaften unabhängig von ihrer Größe
  • Unternehmer, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als EUR 400.000 an Umsatzerlösen erzielen; allerdings erst nach Ablauf eines Pufferjahres
  • Unternehmer, die in einem Geschäftsjahr mehr als EUR 600.000 an Umsatzerlösen erzielen; in diesem Fall sofort im Folgejahr
Zu beachten sind die speziellen Regelungen in den Fällen der Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge; hier ist grundsätzlich eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers für den Beobachtungszeitraum des Rechtsnachfolgers maßgeblich.
Unberührt von dieser Regelung bleiben rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen in Spezialgesetzen (z.B. GenG, BWG, VAG oder VereinsG).
Gänzlich ausgenommen sind weiterhin die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte, es sei denn, sie bedienen sich der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder kapitalistischen Personengesellschaft.
Für nähere Informationen verweise ich auf die Maps unter http://iusmaps.at in den Rubriken zum 3. Buch des UGB, aber auch auf jene zum 'UGB-Anwendungsbereich'.

20. Februar 2007

Haftung im Vorgesellschaftsstadium - § 176 UGB

Das UGB regelt nunmehr eindeutig die Frage der Haftung des Kommanditisten im Vorgesellschaftsstadium der KG. Demnach haftet der Kommanditist gemäß § 176 UGB im Vorstadium nicht anders, als es ein Gläubiger nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erwarten darf - also nur bis zur Höhe der Haftsumme.
Dasselbe gilt für den Fall des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Personengesellschaft hinsichtlich der im Zwischenstadium 'Eintritt - Eintragung' begründeten Verbindlichkeiten der KG.

19. Februar 2007

Haftungsumfang des Kommanditisten - § 172 UGB

Nach wie vor kann sich ein Gläubiger auf eine nicht eingetragene Erhöhung der Haftsumme nur dann berufen, wenn die Erhöhung kundgemacht oder von der Gesellschaft dem Gläubiger mitgeteilt worden ist.
Ebenso ist ein Vereinbarung der Gesellschaft über den Erlass oder die Stundung der Einlage des Kommanditisten den Gläubigern gegenüber unwirksam.
Soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird oder er Gewinnanteile entnimmt, obwohl das Konto des Kommanditisten durch Verlustzuweisungen negativ ist, lebt seine Haftung in diesem Umfang trotz ursprünglicher Leistung seiner Einlage gegenüber den Gläubigern wieder auf.
Der Kommanditist, der seine Einlage voll geleistet und nicht zurückbezahlt erhalten hat, haftet ausdrücklich nicht mehr für Verringerungen dieser Einlage durch seine Nachfolger.
Schließlich besteht keine Rückzahlungsverpflichtung für Gewinne, die der Kommanditist in gutem Glauben bezogen hat.

15. Februar 2007

Haftung des Kommanditisten - § 171 UGB

§ 171 UGB unterscheidet einleitend klar zwischen Haftsumme und Einlage des Kommanditisten. Die auch im Firmenbuch (§ 4 Z 6 FBG) eingetragene Haftsumme ist jener Betrag, mit dem der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet. Die Pflichteinlage des Kommanditisten ist eine Frage der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, sie kann niedriger oder auch höher sein als die Haftsumme.
Soweit der Kommanditist seine Einlage bis zur Höhe der Haftsumme geleistet hat, ist seine Haftung ausgeschlossen (es sei denn, er hat die Einlage wieder ausbezahlt erhalten).
Aus dem Firmenbuch ist die tatsächliche Leistung der Einlage nicht ersichtlich. § 171 Abs 1 S 2 UGB normiert daher eine Auskunftspflicht des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern zur Höhe der tatsächlich von ihm geleisteten Einlage. Damit soll das Kostenrisiko einer allfälligen Klage eines Gläubigers gegen den Kommanditisten (zumindest) minimiert werden.

14. Februar 2007

Gewinnausschüttung in KG - § 168 UGB

§ 168 UGB regelt den Gewinnausschüttungsanspruch des Kommanditisten. Gleichzeitig wird durch Verweis auf § 122 UGB klargestellt, dass diesbezüglich Komplementär und Kommanditist gleich behandelt werden.
Neben den Tatbeständen des § 122 UGB kann der Kommanditist darüber hinaus die Auszahlung eines Gewinns dann nicht verlangen, soweit er seine vereinbarte Einlage nicht geleistet hat oder wenn und soweit der Betrag seiner Einlageleistung durch eine Verlustzuweisung oder die Gewinnentnahme gemindert oder sogar passiv würde.
Wie schon bisher ist aber ein Kommanditist nicht verpflichtet, einen einmal bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

13. Februar 2007

Gewinn-/Verlustzuweisung in KG - § 167 UGB

Es gelten dieselben Grundsätze wie in der OG (§ 121 UGB). So wie bei der OG der reine - nicht am Kapital beteiligte - Arbeitsgesellschafter einen Anspruch auf Vorwegzuweisung eines angemessenen Gewinnanteils hat, gebührt dieser Anspruch in der KG dem Komplementär für die Übernahme des Haftungsrisikos. Aber auch hier gehen gesellschaftsvertragliche Regelungen vor, § 167 UGB ist also dispositiv.
Im Übrigen werden auch in der KG die Gesellschafter - Komplementäre und Kommanditisten - nach dem Prinzip der festen Kapitalkonten behandelt, § 167 UGB verweist auf § 121 UGB.

12. Februar 2007

Kommanditgesellschaft - §§ 161 ff UGB

Auch die Kommanditgesellschaft wird jenen Tätigkeitsbereichen geöffnet, die der Offenen Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Damit ist die KG eine taugliche Rechtsform für jeden erlaubten Unternehmensgegenstand; wie mit der OG kann auch mit der KG eine nichtunternehmerische Tätigkeit entfaltet werden.
Wie bisher finden auf die KG - soweit nichts anderes bestimmt wird - die Bestimmungen über die OG Anwendung.
Die Regelungen des UGB zur KG finden Sie unter www.iusmaps.at an der entsprechenden Stelle unter den Maps zum UGB.

10. Februar 2007

Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters - § 160 UGB

Der aus der Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter haftet für die bis dorthin entstandenen Verbindlichkeiten, soweit sie innerhalb einer 5-Jahres-Frist nach dem Ausscheiden fällig sind. Die daraus entstehenden Ansprüche verjähren generell in drei Jahren. Ein ausscheidender Gesellschafter haftet also jetzt maximal bis zu 8 Jahre nach der Eintragung seines Ausscheidens im Firmenbuch. Das Nachhaftungsmodell des § 160 UGB ist damit in den Grundzügen gleich geregelt wie die Haftung des Unternehmensveräußerers nach § 39 UGB.
Dem Gläubiger als Dritten steht bei Ausscheiden des Gesellschafters natürlich kein Widerspruchsrecht zu; sein Rechtsverhältnis mit der Personengesellschaft bleibt ja unabhängig vom Ausscheiden des Gesellschafters aufrecht. Für seine nach Ablauf von 5 Jahren ab Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werdenden Verbindlichkeiten steht dem Gläubiger aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegenüber dem Ausscheidenden ein Sicherstellungsanspruch zu (etwa wenn das Einbringlichkeitsrisiko durch das Ausscheiden erheblich erhöht wird). Vom Ausscheiden und sein diesbezügliches Recht auf Sicherstellung muss daher der jeweilige Gläubiger auch individuell verständigt werden.

9. Februar 2007

Vorgesellschaft - § 123 Abs 2 UGB

Mit dem Prinzip der konstitutiven Wirkung der Eintragung war auch die Frage der Vorgesellschaft zu regeln. Wie die Gesellschaft vor Eintragung in das Firmenbuch berechtigt und verpflichtet wird, widmet sich § 123 Abs 2 UGB.
Dabei werden alle Geschäfte, die von einem Gesellschafter oder einem Bevollmächtigten einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft geschlossen werden, den Mitgesellschaftern zugerechnet. Wurde im Gesellschaftsvertrag die Vertretungsmacht des Handelnden ausgeschlossen oder sonst beschränkt, kommt das Rechtsgeschäft mit ihm und den Mitgesellschaftern trotzdem rechtswirksam zustande. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Dritten Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht vorzuwerfen ist.
Mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch tritt sie automatisch in die vor ihrem Entstehen in ihrem Namen geschlossenen Verträge ein.

7. Februar 2007

Entstehung der Gesellschaft - § 123 UGB

Die OHG und KG des HGB, die ein vollkaufmännisches Grundhandelsgewerbe iSd § 1 Abs 2 HGB ausübten, entstanden bereits mit Aufnahme dieser Tätigkeit; die Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch hatte lediglich deklarative Wirkung. Demgegenüber entstanden sowohl die ein gewerbliches Unternehmen iSd § 2 HGB betreibenden OHG und KG als auch die eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG) mit der Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Wirkung).
§ 123 Abs 1 UGB schreibt nun für beide eingetragenen Personengesellschaften die konstitutive Wirkung der Eintragung in das Firmenbuch fest. Die OG und KG entstehen also erst mit der Registrierung im Firmenbuch.

6. Februar 2007

Stimmrecht, Gewinn und Verlust in der OG

Das Stimmrecht in der OG bestimmt sich - sofern keine andere gesellschaftsvertragliche Vereinbarung getroffen wurde - nach dem Beteiligungsverhältnis; wenn aber Arbeitsgesellschafter beteiligt sind, ist im Zweifelsfalle die Mehrheit nach Köpfen zu bestimmen, da ja die Arbeitsgesellschafter grundsätzlich keine Kapitalbeteiligung erwerben.
Das Beteiligungsverhältnis ist auch für die Gewinn- und Verlustberechnung entscheidend; auch hier wird für die Arbeitsgesellschafter vorgesorgt, denen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an der Gesellschaft halten, ein angemessener Betrag des Jahresgewinns vorweg zuzuweisen ist.
Ersatzlos beseitigt wurde im UGB das bisherige gewinnunabhängige Kapitalentnahmerecht von 4%. Das Recht auf Gewinnentnahme steht dem Gesellschafter dann zu, wenn die Entnahme nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter keinen gegenteiligen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst haben und der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung erfüllt hat.

5. Februar 2007

Beteiligungsverhältnisse in der OG (KG)

Das bisherige HGB-Modell der "beweglichen Kapitalkonten" im Recht der Personengesellschaften mit allen damit verbundenen Problemen ist dem Prinzip der "festen Kapitalkonten" gewichen.
Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter richten sich nach dem Wert der vereinbarten Einlagen. Es kommt also nicht auf die von den einzelnen Gesellschaftern jeweils geleisteten tatsächlichen Einlagen an; für die Beteiligung der Gesellschafter ist allein die getroffene Vereinbarung über die Höhe der von ihnen zu leistenden Einlagen entscheidend.
Neben diesem neuen Modell der Beteiligungsverhältnisse befasst sich § 109 UGB noch mit dem Arbeitsgesellschafter; für diesen wird die Zweifelsregel normiert, dass er nur am Gewinn der Gesellschaft teilhat, ihm jedoch keine Kapitalbeteiligung zusteht. Soll also ein Arbeitsgesellschafter an der Substanz der Gesellschaft beteiligt werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

4. Februar 2007

Eingetragene Personengesellschaften

Die Schaffung des weiten Unternehmerbegriffs im UGB führte zu einer völligen Neukonzeption der Personengesellschaftsformen.
Personengesellschaften stehen künftig für jede erlaubte Tätigkeit zur Verfügung. Jede mitunternehmerische Tätigkeit kann unabhängig von ihrer Größe in dieser Gesellschaftsform betrieben werden. Damit sind auch die bisherigen eingetragenen Erwerbsgesellschaften OEG und KEG überflüssig geworden, die es somit seit 1.1.2007 nicht mehr gibt.
Gleichzeitig wurde die Rechtsnatur der Personengesellschaften in § 105 UGB klargestellt. Sie sind als solche "umfassend rechtsfähig".
Die bisherigen OHGs und OEGs gelten ab 1.1.2007 als OG, die bisherige KEG als KG. Für die Anpassung der Firmenwortlaute der OHG, OEG und KEG sieht das Gesetz Übergangsvorschriften vor, nach denen jeder dieser Rechtsträger bis 1.1.2010 den Firmenwortlaut an die neuen Bestimmungen anzupassen hat. Für die OHG wurde diesbezüglich aber eine Ausnahme geschaffen; die bis 31.12.2006 im Firmenbuch eingetragenen OHGs dürfen - sofern es die Gesellschafter wünschen - weiter in ihrem Firmenwortlaut "OHG" führen, was aber natürlich nichts daran ändert, dass sie rechtlich als "OG" zu behandeln sind.
Die neuen Personengesellschaften sind im zweiten Buch des UGB geregelt; ich verweise auf meine diesbezüglichen MAPs in der entsprechenden Rubrik auf www.iusmaps.at.

2. Februar 2007

Das Recht der Firma

Die 'Liberalisierung des Firmenrechts' ist eine der großen Überschriften, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des UGB häufig formuliert wird.
So "liberal" ist das neue Recht der Firma aber nicht!
Die wirklich neue Freiheit liegt unzweifelhaft darin, dass bei allen Rechtsformen seit 1.1.2007 ohne Einschränkungen Personen-, Sach- und Phantasiefirmen zulässig sind. Ebenfalls neu sind die zwingenden Rechtsformzusätze (§ 19 UGB), die nunmehr alle Rechtsträger eindeutig identifizierbar machen.
An den sonstigen Grundsätzen des Firmenrechts, insbesondere denen der Kennzeichnungspflicht, der Unterscheidungspflicht, der Firmenwahrheit und dem Irreführungsverbot hält aber das UGB nach wie vor fest.
Unter www.iusmaps.at ist dazu unter den Maps zum UGB Ausführlicheres zu finden.

1. Februar 2007

Der Begriff des Unternehmens

§ 1 Abs 1 UGB erklärt programmatisch "Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt".
Damit wird der zentrale Ansatz des neuen UGB postuliert, nämlich die Verabschiedung vom bisherigen, den wirtschaftlichen Gegebenheiten schon lange nicht mehr entsprechenden (und Generationen von Studenten Kopfweh bereitenden) Kaufmannsbegriff des HGB. Der neue Unternehmerbegriff übernimmt die diesbezügliche Definition des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), sodass in der täglichen Praxis für strittige Abgrenzungsfragen die entsprechende Judikatur und Literatur zu § 1 Abs 2 KSchG nutzbar gemacht werden kann.
Den Weg vom HGB zum UGB habe ich unter www.iusmaps.at beim UGB unter dem Titel 'Vom Kaufmann zum Unternehmer' zu veranschaulichen versucht. Dort finden Sie auch die wesentlichen Begriffsmerkmale zum Unternehmerbegriff und zwei Beispiele aus der Rechtsprechung.