tag:blogger.com,1999:blog-10500902064787488722024-02-08T06:14:48.639+01:00iusmapsBLOGDas Blog zu www.iusmaps.atAnonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comBlogger243125tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-60474254621532671022016-05-04T18:42:00.001+02:002016-05-04T18:45:09.481+02:0028. Europäische Notarentage in SalzburgIch war eingeladen, bei den Europäischen Notarentagen in Salzburg am 21./22.4.2016 eine key-note zum Thema "Der digitale Binnenmarkt und Unternehmen" zu halten.<br />
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Im Video finden Sie eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieses sehr interessanten Tages.<br />
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="270" src="https://www.youtube.com/embed/utwq2RQrcLE" width="480"></iframe>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-19546187460008926782014-06-04T18:30:00.002+02:002018-03-01T15:50:39.860+01:00Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer italienischen Kommanditgesellschaft nach Österreich (bereits unter Berücksichtigung von OGH 6 Ob 224/13d)<div style="margin-bottom: 18px; text-align: justify;">
Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <a href="https://iusmaps.at/archive/505" target="_blank">2018/008</a> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"><br /></span></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-32185527034987346842014-05-26T15:20:00.001+02:002018-03-01T15:53:12.743+01:00Löschung einer Privatstiftung gem § 37 PSG ohne Nachweis der Schlussrechnung<div class="s4" style="margin-bottom: 6px; margin-top: 6px; text-align: start;">
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<span style="font-family: "verdana" , sans-serif;"><span style="letter-spacing: 0px;">Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/496" target="_blank">2018/006</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span></span></span></div>
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Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-90741554913792265212014-05-19T15:42:00.001+02:002018-03-01T15:55:36.579+01:00Einer eingetragenen Personengesellschaft kann kein Widerrufsrecht gem §34 PSG vorbehalten werden – OLG Innsbruck 3 R 24/14z<div class="s4" style="margin-bottom: 6px; margin-top: 6px; text-align: start;">
Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/500" target="_blank">2018/007</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span></div>
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<span style="background-color: rgba(255 , 255 , 255 , 0); font-family: "verdana" , sans-serif;"><span class="s5" style="text-align: justify;"></span></span></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-38506738903287352232014-05-15T15:40:00.002+02:002014-05-15T16:08:29.866+02:00Verschmelzung up und down ist nicht dasselbe – Antwort auf Umlauft, NZ
2014/36Die Entscheidung des OGH 6 Ob 48/12w behandelt Fragen der Einlagenrückgewähr im Verschmelzungskontext und wurde – aus vielerlei Gründen – intensiv kommentiert und dabei v.a. kritisiert. Der folgende Beitrag thematisiert nicht Aussagen der genannten Entscheidung, sondern eine in den kritischen Kommentierungen immer wieder vorgebrachte These, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Verschmelzungen eine entscheidende Rolle spielt und bislang in der Judikatur noch nie explizit beantwortet wurde. Es geht um die Frage der Berücksichtigung des Beteiligungsansatzes der Mutter- an der Tochtergesellschaft bei Verschmelzungen down- und up-stream.<div><br><div>Sehr deutlich nimmt dazu <i>Umlauft</i>, Das Verbot der Einlagenrückgewähr im Lichte der jüngsten OGH-Rechtsprechung - Zugleich eine Besprechung von OGH 20. 3. 2013, 6 Ob 48/12w, in NZ 2014/36, 109, Stellung, weshalb ich an die dort genannten Argumente anknüpfe.</div><div><br></div><div><i>Umlauft </i>bezieht sich auf zahlreiche Stimmen aus der Literatur, konkret <i>Saurer </i>in <i>Doralt/Nowotny/Kalss</i>, AktG² § 52 Rz 94 und 99; <i>Kalss</i>, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung², § 224 AktG Rz 59 f, 64; <i>Szep </i>in <i>Jabornegg/Strasser</i>, AktG II5 § 224 Rz 14 ff; <i>Thurnher</i>, GesRZ 2013, 232 f (Entscheidungsbesprechung); <i>Reich-Rohrwig</i>, Kapitalerhaltung 277 f, 281 (lediglich in einer Fußnote wird darauf verwiesen, dass <i>Artmann</i> in <i>Jabornegg/Strasser</i>, AktG I5 § 52 Rz 21 diese Aussage nur auf die Down-Stream-Verschmelzung bezieht), wenn er schreibt:</div><div><br></div><div>„Es kann heute als hA angesehen werden, dass sowohl bei der Upstream- wie auch bei der Downstream-Verschmelzung - also unabhängig von der Verschmelzungsrichtung - zu prüfen ist, ob das Vermögen jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft (nach Verkehrswerten berechnet) positiv ist, wobei jedoch bei der Wertermittlung der Beteiligungsansatz der Mutter- an der Tochtergesellschaft außer Betracht zu bleiben hat.</div><div><br></div><div>Denn weder bei der Upstream- noch bei der Downstream-Verschmelzung bringt dieser Beteiligungsansatz aus der Sicht der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen Mehrwert:</div><div><br></div><div>Bei der Upstream-Verschmelzung der Tochter- auf die Muttergesellschaft steht das in der Beteiligung der Mutter- an der Tochtergesellschaft verkörperte Vermögen den Gläubigern sowohl der aufnehmenden Muttergesellschaft wie auch der übertragenden Tochtergesellschaft schon vor der Verschmelzung als Haftungsfonds zur Verfügung. Den Gläubigern der Muttergesellschaft, indem sie die Möglichkeiten hätten, die Beteiligung an der Tochtergesellschaft als zum Vermögen der Muttergesellschaft gehörenden Vermögensbestandteil zu verwerten; den Gläubigern der übertragenden Tochtergesellschaft, indem sie die Möglichkeit hätten, das Vermögen der Tochtergesellschaft, welches im Beteiligungsansatz der Muttergesellschaft verkörpert ist, schon vor der Verschmelzung direkt zu verwerten.</div><div><br></div><div>Genau dasselbe gilt für die Downstream-Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft.</div><div><br></div><div>Dieser Beteiligungsansatz stellt also weder für die Gläubiger der Mutter- noch für jene der Tochtergesellschaft einen zusätzlichen Wert dar, weshalb es richtig ist, diesen Beteiligungsansatz bei der Wertermittlung der Muttergesellschaft außer Ansatz zu lassen.“</div><div><br></div><div>1.</div><div><br></div><div><b>Es ist nicht „genau dasselbe“</b>.</div><div>Bei der Verschmelzung down-stream hat die Tochtergesellschaft die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergehende (eigene) Beteiligung zwingend an die Gesellschafter der Muttergesellschaft auszukehren oder durchzuschleusen (§ 224 Abs 3 AktG), und zwar aufgrund des Verbots des Erwerbs eigener Anteile (§§ 65 AktG, 81 GmbHG). Die Gläubiger der Muttergesellschaft haben eben nicht mehr die Möglichkeit, die Beteiligung an der Tochtergesellschaft als zum Vermögen der Muttergesellschaft gehörenden Vermögensbestandteil zu verwerten, womit die diesbezügliche Gläubigergefährdung evident ist, wenn man bei der Verschmelzung down-stream den Wert des Beteiligungsansatzes nicht außer acht lassen sollte. Für diese Verschmelzungsrichtung ist es somit selbstverständlich, dass bei der Wertermittlung der Beteiligungsansatz der Mutter- an der Tochtergesellschaft außer Betracht bleiben muss.</div><div><br></div><div>Umgekehrt ist das aber nicht so:</div><div><br></div><div>Weder für die Gläubiger der Mutter- noch für die Gläubiger der Tochtergesellschaft ändert sich bei Ansatz des Wertes der Beteiligung irgendetwas an deren Lage. Konsequenz der Gesamtrechtsnachfolge up-stream ist ein bloßer Aktiv-Tausch bei der Muttergesellschaft. Es geht im „Verschmelzungskreis“ kein Vermögenswert verloren, insbesondere erfolgt kein Vermögensabgang an Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften. Das gesamte Vermögen der Tochtergesellschaft tritt an Stelle des aktivierten Beteiligungsansatzes im Vermögen der Muttergesellschaft. Es muss deshalb schon aus bilanziellen Überlegungen heraus der Wert der Beteiligung Berücksichtigung finden, weil man ansonsten ohne jegliche Begründung der Mutter vor der Verschmelzung das Vermögen an der Tochter wie selbstverständlich als werthaltig zusprechen würde, exakt diesen Wert aber nur wegen der Verschmelzung außer acht lassen würde, obwohl er nach wie vor im selben Umfang vorhanden ist.</div><div><br></div><div>2.</div><div><br></div><div>Bei up-stream steht demnach, um beim Bild von Umlauft zu bleiben, den Gläubigern <b>vor und nach </b>der Verschmelzung exakt dasselbe Vermögen als Haftungsfonds zur Verfügung:</div><div><br></div><div>Die Gläubiger der übernehmenden Muttergesellschaft hätten vor der Verschmelzung die Möglichkeit, die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu verwerten; nach der Verschmelzung ist der Wert dieser Beteiligung direkt im Vermögen der Muttergesellschaft vorhanden und steht direkt als Haftungsfonds zur Verfügung.</div><div><br></div><div>Die Gläubiger der übertragenden Tochtergesellschaft hätten vor der Verschmelzung die Möglichkeit, das Vermögen der Tochtergesellschaft direkt zu verwerten; zufolge der Gesamtrechtsnachfolge steht ihnen dieses Vermögen auch nach der Verschmelzung nach wie vor direkt als Haftungsfonds zur Verfügung.</div><div><br></div><div>Bei down-stream ist das nicht der Fall:</div><div><br></div><div>Die Gläubiger der übertragenden Muttergesellschaft hätten vor der Verschmelzung die Möglichkeit, die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu verwerten; nach der Verschmelzung ist der Wert dieser Beteiligung aber nicht mehr Teil des Vermögens der Tochtergesellschaft, weil diese an die Gesellschafter der Mutter ausgekehrt wurde, sie also nunmehr von den Gesellschaftern(!) der übrig bleibenden Tochter (und ehemaligen Mutter) gehalten wird.</div><div><br></div><div>Für die Gläubiger der übernehmenden Tochtergesellschaft stellt sich die Situation auch in dieser Verschmelzungsrichtung gleich dar wie oben: Sie haben in beiden Fällen die Möglichkeit, das Vermögen der Tochtergesellschaft direkt zu verwerten. Allerdings wird ihre Position in den Fällen massiv verschlechtert, in denen von oben aktivseitig nichts kommt (eben weil die aktivseitige Beteiligung zwingend an ihre Neugesellschafter auszukehren ist), passivseitig aber zusätzliche Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen, üblicherweise jene, die zum Zweck ihres eigenen Erwerbes aufgenommen wurden, sodass sie im Ergebnis ihren eigenen Erwerb finanziert hätte. Dass dies unzulässig ist, wird seit 6 Ob 4/99b von niemandem mehr ernsthaft in Zweifel gezogen.</div><div><br></div><div>3.</div><div><br></div><div>Zur Illustration verwende ich das von <i>Umlauft </i>in NZ 2014/36 herangezogene Beispiel:</div><div>„Die A GmbH (Tochtergesellschaft) ist Eigentümerin eines sehr erfolgreichen operativen Geschäfts. B gründet als Alleingesellschafter die B GmbH, welche sodann sämtliche Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft kauft. Die B GmbH wird somit Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) der Tochtergesellschaft. Die Bilanz der B GmbH weist unter den Aktiva die Beteiligung an der Tochtergesellschaft mit einem Wert von € 1 Mio und unter den Passiva das Stammkapital in Höhe von € 50.000 und einen für die Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Kredit in Höhe von € 950.000 aus.“</div><div><br></div><div>Ich schicke voraus:</div><div><br></div><div>Die Frage der Nichtberücksichtigung des Beteiligungsansatzes hat nichts zu tun mit der Frage einer allfälligen Unzulässigkeit der Verschmelzung aufgrund eines sich verwirklichenden kapitalherabsetzenden Effekts. Sie hat – isoliert betrachtet – ebenfalls nichts zu tun mit der Frage des Erfordernisses eines positiven Verkehrswerts der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften.</div><div><br></div><div>Das Beispiel von <i>Umlauft </i>muss jedenfalls um eine bilanzielle Darstellung der A GmbH ergänzt werden.</div><div><br></div><div>3.1.</div><div><br></div><div>In der <b>Variante 1</b> unterstelle ich unter den Aktiva ein Anlagevermögen von € 1.000.000 (Betriebsliegenschaft, Maschinenpark) sowie ein Umlaufvermögen von € 500.000 (Forderungen, Vorräte, Bankguthaben) und unter den Passiva ein Stammkapital von € 50.000, einen Bilanzgewinn von € 950.000 sowie Verbindlichkeiten von € 500.000 (diese Ansätze gehen von der Annahme aus, dass die in der Bilanz der B GmbH ausgewiesene Beteiligung im Wert von € 1.000.000 zwingend eine Entsprechung im Eigenkapital der A GmbH haben muss, ansonsten sie nicht in dieser Höhe ausgewiesen werden dürfte).</div><div><br></div><div>3.1.1.</div><div><br></div><div>Bei der Verschmelzung up-stream würde das zur Folge haben, dass in der Bilanz der B GmbH nach der Verschmelzung aktivseitig (an Stelle der Beteiligung) das Anlagevermögen von € 1.000.000 und das Umlaufvermögen von € 500.000 treten, während passivseitig das Stammkapital mit € 50.000 ebenso unverändert bleibt wie der Bilanzgewinn von € 950.000, allerdings Verbindlichkeiten von € 500.000 hinzukommen.</div><div><br></div><div>Damit werden aber weder die Positionen der Gläubiger der Mutter- noch jener der Tochtergesellschaft in irgendeiner Form verschlechtert. Die Bilanzsumme der übrig bleibenden Muttergesellschaft hat sich erhöht, das gesamte Vermögen steht aber nach wie vor allen betroffenen Gläubigern zur Verfügung, es hat kein wie immer gearteter Abfluss an Gesellschafter stattgefunden. Dabei ist selbstverständlich zu unterstellen, dass der Tausch „Beteiligung an der Tochter gegen Gesamtvermögen der Tochter“, also der reine Aktivtausch, nie und nimmer eine verpönte Einlagenrückgewähr von der Tochter an die Gesellschafter der Mutter sein kann (so auch explizit <i>Artmann </i>in FS Torggler 59, 60).</div><div><br></div><div>Außerdem ist kein kapitalherabsetzender Effekt eingetreten, das gebundene Stammkapital ist gleich geblieben.</div><div><br></div><div>3.1.2.</div><div><br></div><div>Bei der Verschmelzung down-stream wären die Folgen aus Gläubigersicht wie folgt: Die Bilanz der A GmbH hat nach der Verschmelzung aktivseitig nach wie vor das Anlagevermögen von € 1.000.000 und das Umlaufvermögen von € 500.000, allerdings keinen „aktivseitigen Zufluss“ von ihrer Mutter, da die einzige Aktivposition „Beteiligung“ an die Gesellschafter der Mutter ausgekehrt wird. Passivseitig bleibt zwar ihr Stammkapital mit € 50.000 unverändert, allerdings erhöhen sich die Verbindlichkeiten auf € 1.450.000, wobei diese in concreto mit dem Bilanzgewinn gedeckt werden könnten, sodass in dieser Variante zwar ausschließlich Verbindlichkeiten übertragen werden, die aber mit ausschüttbaren Mitteln in der Tochter gedeckt werden können, womit selbst unter Außerachtlassung des Beteiligungsansatzes der Mutter an der Tochter diese Verschmelzung zulässig wäre.</div><div><br></div><div>Auch hier ist kein kapitalherabsetzender Effekt eingetreten.</div><div><br></div><div>3.2.</div><div><br></div><div>In der <b>Variante 2</b> unterstelle ich unter den Aktiva ein Anlagevermögen von € 1.000.000 (Betriebsliegenschaft, Maschinenpark) sowie ein Umlaufvermögen von € 500.000 (Forderungen, Vorräte, Bankguthaben) und unter den Passiva ein Stammkapital von € 1.000.000 sowie Verbindlichkeiten von € 500.000.</div><div><br></div><div>3.2.1.</div><div><br></div><div>Bei der Verschmelzung up-stream würde das zur Folge haben, dass in der Bilanz der B GmbH nach der Verschmelzung aktivseitig (an Stelle der Beteiligung) das Anlagevermögen von € 1.000.000 und das Umlaufvermögen von € 500.000 treten, während passivseitig das Stammkapital mit € 50.000 unverändert bleibt, aber die Verbindlichkeiten mit € 1.450.000 auszuweisen sind, was einen dramatischen kapitalherabsetzenden Effekt zur Folge hätte und massiv die Position der Gläubiger der (früheren) Tochter berühren würde, zumal sie in diesem Fall hinsichtlich der als Haftungsfonds zur Verfügung stehenden Aktivseite mit den Gläubigern der (früheren) Mutter konkurrieren müssen, ohne auf die ursprüngliche Vermögensbindung zurückgreifen zu können.</div><div><br></div><div>Dieser Effekt hat aber nichts mit einer „korrekten Wertermittlung“ (der von <i>Umlauft </i>verwendete Begriff, NZ 2014/36, 112) im Sinne der Außerachtlassung des Beteiligungsansatzes der Mutter an der Tochter zu tun, sondern ist ausschließlich auf den kapitalherabsetzenden Effekt aufgrund unterschiedlicher Stammkapitalien der beteiligten Gesellschaften zurückzuführen.</div><div><br></div><div>Auch hier gilt: Dass ein solcher Effekt unzulässig ist, wird seit 6 Ob 4/99b von niemandem mehr ernsthaft in Zweifel gezogen.</div><div><br></div><div>3.2.2.</div><div><br></div><div>Ergänzend zur Verdeutlichung und Klarstellung: Auch in der Variante 1 müssen die Gläubiger der (früheren) Tochter hinsichtlich der als Haftungsfonds zur Verfügung stehenden Aktivseite mit den Gläubigern der (früheren) Mutter konkurrieren, allerdings hätten sie auch für den Fall der unterbliebenen Verschmelzung keinen Anspruch darauf, dass ihnen mehr als das Stammkapital von € 50.000 gebunden zur Verfügung steht. Die Gesellschafter könnten jederzeit den Bilanzgewinn in Höhe von € 950.000 ausschütten (was naturgemäß nur durch Verwertung der Aktivseite möglich ist), sodass sie diesbezüglich nach der Verschmelzung gleich „gesichert“ sind wie vorher.</div><div><br></div><div>3.2.3.</div><div><br></div><div>Fallweise wird in diesem Kontext vertreten, dass allein die Tatsache des Hinzutretens weiterer Gläubiger eine die Verschmelzung hindernde Verschlechterung der Gläubigerposition verwirklicht. Würde man dieses Argument ernst nehmen, wäre jegliche operative Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ab dem Auftreten des ersten Gläubigers verboten. Niemand kann als Gläubiger irgendeines Schuldners darauf vertrauen, dass im Laufe der Zeit nicht weitere Schuldner hinzutreten. Das liegt geradezu in der Natur unternehmerischer Tätigkeit. Entscheidend ist, dass den hinzutretenden Verbindlichkeiten immer auch korrespondierende Vermögenswerte gegenüberstehen. Solange sich diese zumindest ausgleichen (bzw nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung führen), bewirken solche Transaktionen nur eine (nicht verbotene!) Verlängerung der Bilanz, aber nie und nimmer eine Unzulässigkeit der Transaktion. Damit kann mit diesem Argument auch nicht die Unzulässigkeit einer Verschmelzung begründet werden, ist diese im Ergebnis doch auch immer eine unternehmerisch getroffene Entscheidung eines Vermögenstransfers, den die Rechtsordnung als Gestaltungsvariante zur Verfügung stellt.</div><div><br></div><div>3.2.4.</div><div><br></div><div>An dieser Stelle ist die Berufung auf <i>Kalss </i>zur Begründung der hA zu relativieren:</div><div>Der Up-Stream-Merger einer überschuldeten Tochter auf ihre Muttergesellschaft ist nämlich laut <i>Kalss </i>zulässig, wenn die fortbestehende, übernehmende Muttergesellschaft nach der Verschmelzung nach Abzug der Beteiligung an der Tochtergesellschaft über ausreichendes positives Vermögen verfügt bzw wenn dass Vermögen der Mutter durch einen entsprechenden Zuschuss ihrer Gesellschafter ausgeglichen wird (<i>Kalss </i>aaO Rz 63).</div><div><br></div><div><i>Kalss </i>geht also ebenfalls von einem Aktivtausch aus („nach Abzug der Beteiligung an der Tochtergesellschaft“ kann wohl nur so verstanden werden, dass eben an Stelle der Beteiligung das Vermögen der Tochter tritt), thematisiert aber in diesem Kontext die Variante „überschuldete Tochter“, was zweifellos bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verschmelzung berücksichtigt werden muss, zumal die fusionierte Gesellschaft (jedenfalls) nicht überschuldet sein darf, was aber wiederum nichts mit der Frage der Außerachtlassung des Beteiligungsansatzes bei der Wertermittlung zu tun hat. Bilanziell gesehen wäre ja – wegen der Überschuldung – der Beteiligungsansatz bei der Mutter mit € 0,-- anzusetzen, sodass dieser schon von vorneherein nicht berücksichtigt wäre und damit außer Acht gelassen ist.</div><div><br></div><div>3.2.5.</div><div><br></div><div>Bei der Verschmelzung down-stream wären die Folgen in der Variante 2 aus Gläubigersicht wie folgt: Die Bilanz der A GmbH hat nach der Verschmelzung aktivseitig nach wie vor das Anlagevermögen von € 1.000.000 und das Umlagevermögen von € 500.000, allerdings keinen „aktivseitigen Zufluss“ von ihrer Mutter, da die einzige Aktivposition „Beteiligung“ an die Gesellschafter der Mutter ausgekehrt wird. Passivseitig bleibt zwar ihr Stammkapital mit € 1.000.000 unverändert, allerdings erhöhen sich die Verbindlichkeiten auf € 1.450.000, wobei diese in concreto durch Ausweis eines „Verschmelzungsverlustes“ gedeckt werden müssten, was die Verschmelzung selbstverständlich unzulässig macht.</div><div><br></div><div>Um hier die Verschmelzung zu ermöglichen, könnte natürlich eine ordentliche Kapitalherabsetzung um € 950.000 bei der A GmbH beschlossen und durchgeführt werden, womit der eintretende Verschmelzungsverlust gedeckt und insoweit an die Gesellschafter „zurückgezahlt“ werden könnte.</div><div><br></div><div>4.</div><div><br></div><div>Die Varianten können in mannigfaltiger Weise variiert werden, sowohl bei der Mutter- als auch bei der Tochtergesellschaft. Immer wird sich zeigen, dass (1) verpönte kapitalherabsetzende Effekte eintreten können (wofür aber die Außeracht- oder Nichtaußerachtlassung des Beteiligungsansatzes keine Rolle spielen), (2) bei der down-stream-Verschmelzung regelmäßig der Beteiligungsansatz der Mutter an der Tochter bei der Ermittlung des auf die Tochtergesellschaft übertragenen Vermögens außer Acht bleiben muss und insoweit zumindest € 1,-- zusätzliches Vermögen (als saldiertes Verschmelzungskapital ohne Beteiligung) übertragen werden muss und (3) bei der up-stream-Verschmelzung der Beteiligungsansatz der Mutter werthaltig bleibt, weil es insoweit lediglich zu einen keinen beteiligten Gläubiger benachteiligenden und keinen beteiligten Gesellschafter bevorzugenden Vermögenstausch kommt.</div><div><br></div><div>Der Ansatz der von <i>Umlauft </i>vertretenen Gleichbehandlung in beiden Verschmelzungsrichtungen hätte ja zur Folge, dass eine Verschmelzung up-stream bei „reinen“ Holdinggesellschaften immer unzulässig wäre, weil kein positiver Verkehrswert dargestellt werden könnte. Wenn nämlich aktivseitig der Wert von € 0,-- anzusetzen ist, könnte passivseitig selbst dann, wenn keine einzige Verbindlichkeit bei der Holdingmutter ausgewiesen wäre, ebenfalls nur € 0,-- angesetzt werden, was keinen positiven Verkehrswert herbeiführen würde.</div><div><br></div><div>Ich schließe daher mit folgendem Leitsatz:</div><div><br></div><div>Entgegen der (möglicherweise) hA muss nur bei der Verschmelzung down-stream geprüft werden, ob das Vermögen jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft (nach Verkehrswerten berechnet) unter Außerachtlassung des Beteiligungsansatzes der Mutter- an der Tochtergesellschaft positiv ist.</div><div><br></div><div>Für die umgekehrte Verschmelzungsrichtung up-stream ist diese, allerdings <b>nur diese (!) Prüfung </b>nicht erforderlich, weil in diesem Fall das Ergebnis der Verschmelzung ein bloßer Aktivtausch ist, der für sich allein betrachtet nie eine Gläubigerbeeinträchtigung oder eine verbotene Einlagenrückgewähr verwirklichen kann. </div></div>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-34665579883575097462014-01-31T16:22:00.001+01:002018-03-01T15:57:03.659+01:00Eine Kapitalerhöhung mit Untiefen (Satzungsanpassung gem GesRÄG 2011)Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/489" target="_blank">2018/005</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-90750861116523773242013-09-10T15:17:00.000+02:002018-03-01T15:57:58.211+01:00Eintragung eines in Deutschland nicht registrierten Einzelunternehmensmit seiner inländischen Zweigniederlassung in Österreich (§ 12 UGB)Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/486" target="_blank">2018/004</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-52530077313905422402013-07-11T11:37:00.001+02:002018-03-01T15:59:18.700+01:00Auflösung der Privatstiftung gem § 35 Abs 1 Z 4 PSG – Anmerkung zu OLGLinz 6 R 103/12b<div class="s4" style="margin-bottom: 6px; margin-top: 6px;">
Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/460" target="_blank">2018/001</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span></div>
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Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-39513274093521845952013-07-10T15:31:00.001+02:002018-03-01T16:00:32.771+01:00Nachträgliche Löschung einer aufgrund einer vollzogenenFirmenbucheintragung in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunde<div class="s4" style="margin-bottom: 6px; margin-top: 6px;">
<span class="s5" style="-webkit-text-size-adjust: auto;">Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/474" target="_blank">2018/003</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span></span></div>
Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-22966287268441901602013-06-17T16:06:00.004+02:002018-03-01T20:53:47.016+01:00Nicht jede zur Bestellung vorgeschlagene Stiftungsprüferin wird bestellt …<span class="s5" style="-webkit-text-size-adjust: auto;">Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <a href="https://iusmaps.at/archive/611" target="_blank"><span style="color: #251a9c;">2018/011</span></a> abrufbar.</span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-85042660499181038692013-06-07T11:41:00.004+02:002018-03-01T16:06:01.942+01:00Ein atypischer Zuständigkeitsstreit iZm der Überprüfung einer Barabfindung nach dem GesAusGDieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/472" target="_blank">2018/002</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-45472493723749554612013-06-06T11:28:00.003+02:002013-06-06T11:28:27.942+02:00Agio muss Teil des Kapitalerhöhungsbeschlusses seinDie Generalversammlung der S** GmbH beschloss eine Kapitalerhöhung um € 6.543,-- auf € 78.543,-- samt entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrages, wobei unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Altgesellschafter ein außenstehender Dritter zur Übernahme dieser Kapitalerhöhung zugelassen wurde.<br />
Im Beschluss wurde weiters festgehalten, dass der Kapitalerhöhungsbetrag unverzüglich nach Schluss der Generalversammlung auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen ist.<br />
<br />
Der Geschäftsführer meldet die Kapitalerhöhung samt der Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Firmenbuch an, wobei er in der Anmeldung lediglich auf den Kapitalerhöhungsbetrag von € 6.543,-- Bezug nimmt und erklärt, dass unter Ausschluss des Bezugsrechtes der übrigen Gesellschafter der neue Gesellschafter zur Übernahme zugelassen wurde. Er erklärt weiters, dass sich der Kapitalerhöhungsbetrag in Höhe von € 6.543,-- in seiner freien Verfügung als Geschäftsführer befindet und er in der Verfügung darüber nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist.<br />
<br />
Aus der ebenfalls vorgelegten Übernahms- und Beitrittserklärung des neuen Gesellschafters ergibt sich, dass der Neugesellschafter nicht nur die durch die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von € 6.543,-- übernimmt, sondern sich auch verpflichtet, mit demselben Fälligkeitsdatum ein Agio in Höhe von € 243.457,-- an die Gesellschaft zu leisten.<br />
<br />
Im Hinblick darauf wurde der Antragsteller in einem Verbesserungsauftrag auf folgende Aspekte aufmerksam gemacht:<br />
<br />
a)<br />
Der Kapitalerhöhungsbeschluss lautet auf eine Erhöhung des Stammkapitals um € 6.543,--. Aus der Übernahms- und Beitrittserklärung ergibt sich, dass der neu beitretende Gesellschafter auch die Verpflichtung übernommen hat, zusätzlich ein Agio in Höhe von € 243.457,-- zu leisten und dieses Agio ebenfalls unverzüglich einzuzahlen. <br />
Notwendiger Bestandteil eines Kapitalerhöhungsbeschlusses ist der Erhöhungsbetrag selbst; ist vom Übernehmenden auch ein Agio zu bezahlen, muss dieses aber ebenfalls beschlossen werden (<em>Ettmayer/Ratka</em> in <em>Straube</em>, GmbHG § 52 Rz 29 mwN). Der Kapitalerhöhungsbeschluss ist demnach unvollständig.<br />
<br />
b)<br />
Die § 10 Abs 3 - Erklärung des Geschäftsführers hat sich nicht nur auf den Kapitalerhöhungsbetrag, sondern auch auf den einzuzahlenden bzw einbezahlten Agio-Betrag zu beziehen. Auch diese Erklärung ist also unvollständig.<br />
<br />
In einer daraufhin eingelangten Stellungnahme hält der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen aufrecht und argumentiert wie folgt:<br />
<br />
"§ 52 Abs 1 GmbHG erwähnt nicht, dass die Gesellschafter im Kapitalerhöhungsbeschluss auch Festlegungen zur Frage zu treffen haben, welche weiteren Leistungen neue Gesellschafter, die die neu geschaffenen Anteile übernehmen, zu erbringen haben. Diesbezüglich ordnet lediglich § 52 Abs 5 GmbHG an, dass die Übernahmeerklärung der neuen Gesellschafter neben dem Nominalkapital auch die sonstigen Leistungen, die der Übernehmer zu leisten verpflichtet ist, zu beinhalten hat. Indem der Gesetzgeber hinsichtlich der Übernahmeerklärung die sonstigen Leistungen ausdrücklich erwähnt, in § 52 Abs 1 hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses jedoch keine weiteren inhaltlichen Anforderungen stellt, kann e contrario geschlossen werden, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss lediglich die Festsetzung des neuen Nominalkapitals fordert, nicht jedoch die Festlegung sonstiger Leistungen."<br />
<br />
Mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages wurde der Antrag mit folgender Begründung abgewiesen:<br />
<br />
Richtig ist, dass § 52 Abs 1 GmbHG regelt, dass die Erhöhung des Stammkapitals einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages voraussetzt. Ebenso richtig ist, dass gem § 52 Abs 5 GmbHG in der Übernahmeerklärung dritter Personen der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages beurkundet werden muss und in der Erklärung außer dem Betrag der Stammeinlage auch die sonstigen Leistungen, zu denen der Übernehmer nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, anzugeben sind.<br />
<br />
Die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass durch die ausdrückliche Erwähnung der sonstigen Leistungen in Abs 5 und der Nichtnormierung weiterer inhaltlicher Anforderungen des Gesellschafterbeschlusses in Abs 1 e contrario geschlossen werden könne, dass der Gesellschafterbeschluss auf Erhöhung des Stammkapitals lediglich die Festsetzung des neuen Nominalkapitals fordere, nicht jedoch die Festlegung sonstiger Leistungen, geht allerdings fehl.<br />
<br />
Wenn eine Kapitalerhöhung nicht zum Nominale, sondern mit einem Agio durchgeführt werden soll, muss dies zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht werden. Ein Agio ist also ebenfalls zu beschließen (<em>Koppensteiner/Rüffler</em> GmbHG³ § 52 Rz 10; <em>Ettmayer/Ratka</em> in <em>Straube</em>, GmbHG § 52 Rz 29).<br />
<br />
<em>Umfahrer</em> führt zwar aus, dass der notariell beurkundete Gesellschafterbeschluss "zweckmäßigerweise" u.a. die Festlegung des Betrags, um den das bisherige Stammkapital auf das erhöhte Stammkapital angehoben wird (Erhöhungsbetrag) sowie eines allfälligen Agios enthalten sollte, woraus aber nicht geschlossen werden kann, dass <em>Umfahrer</em> damit meint, diese Angaben könnten auch unterbleiben. Es kann ja kein Zweifel daran bestehen, dass der Erhöhungsbetrag jedenfalls Teil des Gesellschafterbeschlusses sein muss, womit diese Literaturstelle wohl nur dahingehend zu verstehen ist, dass es sinnvoll sei, die einzeln angeführten Elemente in ihrer Gesamtheit in den Gesellschafterbeschluss aufzunehmen (<em>Umfahrer</em> GmbH, Rz 555).<br />
<br />
Zudem hält <em>Umfahrer</em> etwas später ausdrücklich fest, dass die Übernahmserklärung die Verpflichtung zur Übernahme des auf den Übernehmer laut Erhöhungsbeschluss entfallenden Teils der Kapitalerhöhung und zur Bezahlung des ebenfalls im Erhöhungsbeschluss festgelegten Übernahmspreises, der das Nominale der neuen Stammeinlage übersteigen (Agio), jedoch nicht unterschreiten darf, enthalten müsse. Er geht somit völlig unzweifelhaft ebenfalls davon aus, dass die Verpflichtung zur Leistung des Agios Teil des Erhöhungsbeschlusses sein muss (<em>Umfahrer</em> GmbH, Rz 557).<br />
<br />
Auch aus der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OGH 6 Ob 17/91 ergibt sich dieses Erfordernis. Im dortigen Anlassfall haben die Gesellschafter nämlich eine effektive Kapitalerhöhung beschlossen, und zwar bei Übernahmspreisen von insgesamt S 78 Mio um Nominale S 5 Mio, womit das zulässige Aufgeld (Agio) bei dieser Überpari-Emission S 73 Mio betragen hat. Der OGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Agio nicht dem Stammkapital zugeschlagen werde und bei Kapitalerhöhungen insbesondere der Herstellung der Wertäquivalenz der alten und neuen Stammeinlagen oder auch der Abdeckung von Verlusten diene. Daraus ist zwanglos zu folgern, dass der Agio-Betrag Teil des Erhöhungsbeschlusses sein muss.<br />
<br />
Schließlich ist noch auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen:<br />
<br />
In der Übernahms- und Beitrittserklärung braucht der Gesellschafter nur zu erklären, dass er eine neue Stammeinlage in dem aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss resultierenden Umfang übernimmt. Wird eine neue Stammeinlage von einem Dritten übernommen, ist gem § 52 Abs 5 GmbHG eine ausdrückliche Beitrittserklärung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Nach § 52 Abs 5 S 2 GmbHG sind die Leistungsverpflichtungen zu präzisieren, zu denen der Drittübernehmer nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, weil der Übernehmer genaue Kenntnis von den Verpflichtungen haben muss, die er durch seinen Beitritt übernimmt. Deshalb wird § 52 Abs 5 S 2 GmbHG auch auf Leistungsverpflichtungen bezogen - in Betracht kommt in erster Linie ein Agio -, die aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss resultieren (<em>Koppensteiner/Rüffler</em> GmbHG³ § 52 Rz 25).<br />
<br />
Auch daraus ergibt sich wiederum zwingend: Die Verpflichtung zur Leistung eines Agios muss im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzt werden.<br />
<br />
Die Gesellschaft hat gegen diesen Abweisungsbeschluss Rekurs erhoben. Über die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes werde ich natürlich berichten.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-67647290720400261142013-05-22T16:22:00.000+02:002018-03-01T16:01:53.089+01:00Vereinfachte Kapitalherabsetzung gem § 59 GmbHG und kapitalherabsetzender Effekt einer VerschmelzungDieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/547" target="_blank">2018/009</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-63951990234956041642013-05-04T16:04:00.000+02:002013-05-04T16:04:15.092+02:00U. Torggler (Hrsg.), UGB-Kommentar [LINDE Verlag]Am 6.5.2013 wird im LINDE Verlag der von <a href="http://www.lindeverlag.at/_downloads/Folder/9783707316735_UGB-Kommentar_Folder.pdf" target="_blank">Univ.Prof. Dr. Ulrich Torggler herausgegebene UGB-Kommentar</a> erscheinen.<br />
<br />
Ich habe in diesem Werk die §§ 17 - 37 UGB kommentiert. Die Autoren haben ihre Belegexemplare bereits erhalten.<br />
<br />
Nicht nur, weil ich an diesem Großwerk mitarbeiten durfte, muss ich sagen:<br />
Ein sehr gelungenes Buch, das eine Lücke füllt. Es ist nämlich einerseits eine vollständige Kommentierung aller Bücher des UGB (also einschließlich der Rechnungslegungsvorschriften) in einem Band und andererseits sehr kompakt (wenn man das bei einem Umfang von beinahe 1.800 Seiten sagen darf) und praxisorientiert geschrieben. <br />
<br />
Der Folder des Verlags verspricht tatsächlich nicht zu viel: Das Wesentliche wird kurz und prägnant dargestellt, mit den entsprechenden weiterführenden Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung ist der Kommentar trotzdem sehr dicht und reicht an einen Großkommentar heran.<br />
<br />
Ich bin mir ziemlich sicher, dass sich dieser Kommentar als "erster Griff" bei Fragen zum UGB etablieren wird. Man wird dort viele Fragen beantwortet finden, jedenfalls aber über die Belegstellen aus Literatur und Rechtsprechung alle Tiefen der Materie bearbeiten und erkunden können.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-26710042467142182512013-04-19T11:22:00.004+02:002018-03-01T23:36:21.188+01:00Kapitalberichtigung unter Heranziehung von Rücklagen, denen ein aus der Einbringung eines Einzelunternehmens resultierender Firmenwert gegenübersteht<br />
Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <a href="https://iusmaps.at/archive/619" target="_blank">2018/012</a> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"><br /></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-15372447147016365022013-04-03T15:47:00.002+02:002018-09-15T15:50:03.530+02:00Festsetzung des Ausmaßes der Beteiligung ist zwingender Bestandteil desUmwandlungsbeschlusses (§ 5 Abs 3 UmwG)Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <a href="https://iusmaps.at/archive/756" target="_blank">2018/022</a> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"><br /></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-67556578199579071612013-04-02T16:58:00.002+02:002018-03-01T16:03:13.311+01:00Die Tücken des Spaltungsrechtes – ein AnschauungsbeispielDieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/555" target="_blank">2018/010</a></span> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-52535216611814180622013-03-04T11:20:00.000+01:002018-03-24T12:14:40.478+01:00Geschäftsführer-Bestellung bei der Spaltung zur Neugründung<br />
Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <a href="https://iusmaps.at/archive/677" target="_blank">2018/015</a> abrufbar.<span style="letter-spacing: 0.0px;"><br /></span>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-68140426574125489942013-02-26T14:46:00.002+01:002013-02-26T14:46:22.341+01:00„Nur weil Gutachten draufsteht, …“Im Firmenbuch ist die <em>T** G** und HandelsgmbH</em> mit einem Stammkapital von € 35.000 eingetragen; deren Alleingesellschafter mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage ist A* T*. <br />
<br />
Der Alleingesellschafter fasste in der Generalversammlung vom 5.2.2013 den Beschluss, das Stammkapital um € 1.000 auf € 36.000 zu erhöhen, wobei zur Übernahme der Kapitalerhöhung der Alleingesellschafter zugelassen wurde.<br />
<br />
Die Kapitalerhöhung wird durch Leistung einer Sacheinlage aufgebracht, und zwar durch Einbringung des seit 1991 bestehenden nicht protokollierten Einzelunternehmens des Alleingesellschafters A* T* gemäß Einbringungsvertrag vom 5.2.2013.<br />
<br />
Die Einbringung des Einzelunternehmens als Sacheinlage erfolgt auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 30.6.2012. Das dort ausgewiesene Einbringungskapital von € 29.125,75 lässt sich nur durch Ansetzung eines Umgründungsmehrwerts von € 129.435,07 darstellen. <br />
<br />
In der Einbringungsbilanz wird der Umgründungsmehrwert näher erläutert und ausgeführt, dass „die Gerüstteile mit einem steuerrechtlichen Buchwert von € 132.574,21 entsprechend des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. H* K* vom 20.1.2013 mit dem beizulegenden Wert von € 262.009,28 bewertet“ werden. <br />
<br />
Das entsprechende Gutachten liegt der zur Eintragung der Kapitalerhöhung beim Firmenbuchgericht überreichten Anmeldung bei.<br />
<br />
Das Gutachten kommt zusammengefasst zu einem Verkehrswert der Gerüstmaterialien von € 262.009,28 und führt aus:<br />
<br />
<em>1. Auftraggeber</em><br />
<br />
Fa. A* T* (der Alleingesellschafter der GmbH)<br />
<br />
<em>2. Bestellung zum Sachverständigen, Auftrag</em><br />
<br />
Ermittlung des Verkehrswertes von diversen Gerüstmaterialien laut übergebener Zusammenstellung <br />
<br />
<em>3. Sachverhalt</em><br />
<br />
Der Auftraggeber A* T* übergibt dem Sachverständigen eine Materialaufstellung mit dem Ersuchen der Ermittlung des Verkehrswertes. Fotos von den gegenständlichen Gerüstteilen sind keine vorhanden. Das durchschnittliche Alter der Gerüstteile wird von Herrn A* T* mit ca. 5 Jahren angegeben. Der Zustand der Gerüstteile soll laut Herrn A* T* den Anforderungen an Gerüstmaterialien laut Ö-NORM B 4007 entsprechen.<br />
…<br />
<br />
Der Befund besteht aus der ausgedruckten Materialliste (die er vom Auftraggeber überreicht erhalten hat…).<br />
<br />
Unter Punkt „<em>6. Gutachten</em>“ führt der Sachverständige aus, dass der Listenpreis der bekannt gegebenen Gerüstmaterialien laut einer Preisliste eines Herstellers € 919.330,80 betrage, dieser Hersteller beim Neukauf von Gerüstmaterialien in der Regel einen Nachlass von ca. 40% gewähre und der markt- und branchenübliche Kaufpreis von 5 Jahre alten Gerüstmaterialien im oben angeführten Zustand ca. 50% des Einkaufspreises betrage. Es werde ein Sicherheitsabschlag von 5% der Berechnung hinzugefügt, da der Preis von gebrauchtem Gerüstmaterial saison- und konjunkturabhängig sei und geringen Schwankungen unterliege.<br />
<br />
Das Ergebnis sind die angeführten € 262.009,28.<br />
<br />
Das ist wieder einmal fast nicht zu glauben.<br />
<br />
Der Sachverständige legt ausdrücklich offen, dass er sein Gutachten lediglich auf Grundlage einer Materialaufstellung, die ihm der Auftraggeber überreicht hat, erstellt hat, ohne dass er die zu begutachtenden Fahrnisse selbst je zu Gesicht bekommen hat. Er hat sich nicht einmal durch Vorlage von Fotos über den Zustand vergewissert und sich auch bezüglich des Alters und des Zustandes der Gerüstteile auf bloße Angaben des Auftraggebers verlassen.<br />
<br />
Ich hätte ja nichts dagegen einzuwenden, wenn er diese Angaben in ein allgemeines Informationsschreiben über Markt- und Branchenpreise von Gerüstmaterialien verpackt. Ein solches Schreiben hätte ich zur Kenntnis genommen, es wäre aber zweifellos nicht geeignet gewesen, den Nachweis über die Werthaltigkeit des in der Einbringungsbilanz angesetzten Umgründungsmehrwerts zu erbringen.<br />
<br />
Ich habe gelernt:<br />
<br />
„Nur weil Gutachten draufsteht, muss noch lange kein Gutachten drinnen sein.“<br />
<br />
Dass diese Vorgangsweise jedenfalls nicht den Anforderungen entspricht, denen ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu genügen hat, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.<br />
Im konkreten Fall werden die Antragsteller ein nachvollziehbares Gutachten über den Wert der im Vermögen des Einzelunternehmens aktuell vorhandenen Gerüstmaterialien beizubringen haben, wobei ich in der entsprechenden Zwischenerledigung festgehalten habe, dass der bisher beigezogene Sachverständige für eine solche Gutachtenserstattung nicht (mehr) in Frage kommt.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-73709007804093563492013-02-25T11:25:00.003+01:002018-10-13T15:07:13.609+02:00Firmenbuchanmeldung einer mehr als 5 Jahre alten GmbH-VorgesellschaftDieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <span style="color: #251a9c;"><a href="https://iusmaps.at/archive/764" target="_blank">2018/023</a></span> abrufbar.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-64742951516586191952013-02-19T12:34:00.001+01:002019-03-29T22:47:40.474+01:00Eintragung eines Haftungsausschlusses gem § 38 Abs 4 UGB setzt Unternehmensübergang vorausDieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter <a href="https://iusmaps.at/archive/809" target="_blank">2019/002</a> abrufbar.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-30159148770010712322013-02-18T14:59:00.003+01:002013-02-18T14:59:39.705+01:00„Rückwirkende“ Bestellung eines StiftungsprüfersMit einem am 5.2.2013 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag beantragt der Vorstand der <em>P** S** Privatstiftung</em> die rückwirkende Bestellung der <em>G** T** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH</em> als Stiftungsprüferin zur Prüfung der Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2008 bis 2012. Die Antragsteller brachten dazu lediglich vor, dass die Erstbestellung des Stiftungsprüfers für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007 erfolgt und nunmehr die Bestellung für die Folgejahre bis einschließlich 2012 notwendig sei.<br />
<br />
Dem Antrag beigelegt waren zwei Beschlüsse des Stiftungsvorstandes; im ersten Beschluss, datierend vom 16.7.2008, beschließen die Vorstandsmitglieder einstimmig, die oben genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2008, 2009 und 2010 zu beauftragen. Der zweite Beschluss vom 7.7.2011 ist inhaltlich gleichlautend, bezieht sich allerdings auf die Jahresabschlüsse 2011 bis 2013.<br />
<br />
<strong>Der Sachverhalt</strong>:<br />
<br />
Die <em>P** S** Privatstiftung</em> ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. H* S* und M* S* sind selbständig vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstands, B* S* und K* W* sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstands.<br />
<br />
Mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom 6.9.2005 wurde die <em>G** T** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH</em> für die Geschäftsjahre 2005 – 2007 zur ersten Stiftungsprüferin bestellt.<br />
<br />
Seitdem erfolgte keine gerichtliche Bestellung eines Stiftungsprüfers mehr.<br />
<br />
Die Stiftungsurkunde regelt in § 8:<br />
<br />
(1) Als erster Stiftungsprüfer wird von den Stiftern die <em>G** T** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH</em> … vorgeschlagen. Die Bestellung des ersten auch auch späterer Stiftungsprüfer(s) erfolgt durch das zuständige Firmenbuchgericht. Bei der Bestellung späterer Stiftungsprüfer kommt dem Stiftungsvorstand, subsidiär den Organen der Zweitstifterin ein unverbindliches Vorschlagsrecht zu.<br />
<br />
(2) Der jeweilige Stiftungsprüfer wird jeweils für drei Geschäftsjahre bestellt. <br />
<br />
Die Bestellung der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Stiftungsprüferin erfolgte mit Beschluss vom heutigen Tag, und zwar für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 und für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013. Dieser Bestellung liegen folgende <strong>rechtliche Überlegungen</strong> zugrunde:<br />
<br />
Gem § 20 PSG ist der Stiftungsprüfer vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. Zum Stiftungsprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden. <br />
<br />
Beim Stiftungsprüfer handelt es sich um ein Organ der Stiftung, dessen Aufgabe nicht nur auf die Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt ist. Vielmehr umfassen die Aufgaben eines Stiftungsprüfers ua auch laufende Pflichten bis hin zur Antragstellung auf Abberufung eines Organmitglieds nach § 27 Abs 2 PSG oder auf Einleitung einer Sonderprüfung nach § 31 Abs 1 PSG (<em>Briem</em>, Der Stiftungsprüfer PSR 2012/16). <br />
<br />
Ein Stiftungsprüfer kann nicht mit rückwirkender Kraft für die Vergangenheit bzw bereits abgelaufene Prüfperioden bestellt werden. Die Bestellung wirkt nur pro futuro, das Amt kann nur für die Zukunft übernommen und ausgeübt werden.<br />
<br />
Dem Stiftungsprüfer kann vom Gericht kein inhaltlicher Arbeitsauftrag erteilt werden, seine Aufgaben folgen unmittelbar aus § 21 Abs 1 PSG. Dabei hat ein Stiftungsprüfer Einzelaufgaben auch für vergangene Geschäftsjahre nachzuholen, insbesondere etwa die Prüfung von Jahresabschlüssen für vergangene Geschäftsjahre, sofern der jeweilige Jahresabschluss bisher noch ungeprüft oder von einem unzuständigen (zB nicht wirksam bestellten) Prüfer geprüft worden ist. Er selbst hat zu prüfen, welche Aufgaben er in der konkreten Stiftung wahrzunehmen hat. Der Prüfer hat sich selbst darum zu kümmern und zu kontrollieren, welche Jahresabschlüsse noch nicht geprüft wurden. Weder das Gericht noch der Vorstand (im Sinne einer Entscheidungsbefugnis) sind dafür zuständig, zumal der Vorstand bzw dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung sind [Résumé-Protokoll des Workshops "Aktuelles zum Stiftungsrecht" in GesRZ 2012, 173 (175); 28 R 40/12a OLG Wien; 28 R 81/12f OLG Wien].<br />
<br />
Der vorliegende Antrag auf „rückwirkende“ Bestellung eines Stiftungsprüfers führt also dazu, dass die in den vergangenen Jahren offenkundig unterbliebene Antragstellung der Organe auf gerichtliche Bestellung eines Stiftungsprüfers nur insoweit saniert werden kann, dass pro futuro eine Prüferbestellung vorgenommen wird. Die bestellte Stiftungsprüferin wird daher noch jene Jahresabschlüsse zu prüfen haben, für die noch keine gerichtliche Bestellung vorliegt. Die Prüfungstätigkeit wird v.a. auch dann neuerlich durchzuführen sein, falls die Jahresabschlüsse seit 2008 durch die nunmehr bestellte Prüfungsgesellschaft schon aufgrund der seinerzeitigen „Beauftragung“ durch den Stiftungsvorstand geprüft worden sein sollten. <br />
<br />
Im Einklang mit den Regelungen in § 8 der Stiftungsurkunde hatte die gerichtliche Bestellung für zwei Funktionsperioden von jeweils drei Geschäftsjahren zu erfolgen. Die eingeschränkte Antragstellung durch den Stiftungsvorstand (nämlich: Bestellung nur für die Geschäftsjahre 2008 – 2012) schadet nicht, weil das Gericht im Rahmen seiner zwingenden Kompetenz gem § 20 PSG - es sei denn, es besteht ein Aufsichtsrat – für die Bestellung des konkreten Organs der Privatstiftung gemäß den Regelungen der Stiftungsurkunde zu sorgen hat. Der Vorschlag iSd § 8 Abs 1 der Stiftungsurkunde liegt in Form der beiden Beschlüsse des Stiftungsvorstandes vom 16.7.2008 und 7.7.2011 vor.<br />
<br />
An der Eignung der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehen keine Zweifel, zumal sie bereits für die erste Periode als Stiftungsprüferin bestellt war. Sollten mittlerweile Ausschlussgründe iSd § 20 Abs 3 PSG aufgetreten sein, würde die bestellte Prüferin diese anzuzeigen haben.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-26775870080568715052013-02-15T16:43:00.000+01:002013-02-15T16:43:43.598+01:00Verschmelzung down-stream unzulässig, selbst wenn fusionierte Gesellschaft nicht real überschuldet istIm Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck sind eingetragen:<br />
<br />
die <em>P** S** GmbH</em> mit dem Sitz in E* mit einem zur Gänze geleisteten Stammkapital von € 36.500,--; deren Gesellschafter sind E* O* mit einer Stammeinlage von € 3.285,--, C* B* mit einer Stammeinlage von € 365,-- und die <em>E** O** GmbH</em> mit einer Stammeinlage von € 32.850,--;<br />
<br />
die soeben genannte <em>E** O** GmbH</em> mit dem Sitz in E*; deren Alleingesellschafter mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von € 35.000,-- ist E* O*.<br />
<br />
Mit Generalversammlungsbeschlüssen je vom 26.11.2012 haben die Gesellschafter beider beteiligten Gesellschaften einstimmig die Verschmelzung der <em>E** O** GmbH</em> als übertragende Gesellschaft mit der <em>P* S* GmbH</em> als übernehmende Gesellschaft beschlossen. Der Verschmelzung wurde der Verschmelzungsvertrag vom 26.11.2012 zu Grunde gelegt, sie erfolgte auf Basis der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 29.2.2012.<br />
<br />
Eine Kapitalerhöhung unterblieb mit Hinweis auf § 224 Abs 3 AktG. Die Vertragsteile hielten ausdrücklich fest, dass bei der übernehmenden Gesellschaft selbst nach Abzug des Beteiligungsansatzes an der übertragenden Gesellschaft ein positives Vermögen verbleibt. Die übernehmende Gesellschaft sei nach Durchführung des Verschmelzungsvorganges nicht real überschuldet und in der Lage, sämtliche Verbindlichkeiten abzudecken. Dem Alleingesellschafter der übertragenden Gesellschaft wurden die von der übertragenden Gesellschaft gehaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft im Wege der Anteilsauskehr übertragen.<br />
<br />
Die Geschäftsführungen beider beteiligten Gesellschaften meldeten diese Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch an.<br />
<br />
Folgender wesentlicher <strong>Sachverhalt</strong> liegt diesem Verschmelzungsvorgang zugrunde:<br />
<br />
<strong>Punkt IV.</strong> des Verschmelzungsvertrages vom 26.11.2012 regelt:<br />
<br />
Die übernehmende Gesellschaft gewährt dem Alleingesellschafter der übertragenden Gesellschaft E* O* als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens Geschäftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft im Nennbetrag von € 32.850,--. Diese Anteile werden im Zuge der Verschmelzung aus dem Vermögen der übertragenden Gesellschaft erworben und an E* O* durchgeleitet.<br />
<br />
In <strong>Punkt V.</strong> des Verschmelzungsvertrages halten die Vertragsteile fest:<br />
<br />
<strong>(1)</strong> Durch die gegenständliche Verschmelzung wird kein kapitalherabsetzender Effekt bewirkt, zumal sich die Gesellschafter der am Verschmelzungsvorgang beteiligten Gesellschaften zugunsten allfälliger Gläubiger der beteiligten Gesellschaften verpflichten, den Betrag in Höhe des bisherigen Stammkapitals der übertragenden Gesellschaft nicht vor Ablauf der Frist des § 226 AktG aus dem übernommenen Vermögen an die Gesellschafter auszuschütten.<br />
<br />
<strong>(2)</strong> Weiters wird festgehalten, dass aufgrund des vorliegenden Verkehrswertgutachtens betreffend die übernehmende Gesellschaft diese auch nach Durchführung des Verschmelzungsvorganges nicht real überschuldet und in der Lage ist, sämtliche Verbindlichkeiten abzudecken.<br />
<br />
<strong>(3)</strong> Dieses Verkehrswertgutachten nimmt Bezug auf eine bergwirtschaftliche Bewertung der Abbaurechte durch Herrn DI M* L* und stellt auch die wirtschaftliche Situation der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung in einer Übernahmebilanz dar.<br />
<br />
Zur Regelung in Punkt V. erster Absatz des Verschmelzungsvertrages ist an dieser Stelle <strong>anzumerken</strong>:<br />
<br />
Das Stammkapital der übertragenden Gesellschaft beträgt € 35.000, jenes der übernehmenden Gesellschaft € 36.500. Ein kapitalherabsetzender Effekt kann sich bei dieser Ausgangskonstellation von vorneherein nicht ergeben, zumal bei Beurteilung dieser Frage die Kapitalien der beteiligten Gesellschaften nicht zu addieren sind. Eine dem Summengrundsatz des Spaltungsrechts vergleichbare Regelung enthält nämlich das Verschmelzungsrecht nicht (<em>Kalss</em>, Verschmelzung/Spaltung/Umwandlung § 224 AktG Rz 42; <em>Eckert</em>, GeS 2006, 384, 385).<br />
Diese Regelung im Verschmelzungsvertrag wäre somit nicht erforderlich, schadet aber auch nicht.<br />
<br />
Die Schlussbilanz zum 29.2.2012 der übertragenden Gesellschaft weist bei einer Bilanzsumme von € 2.436.728,35 aktivseitig unter Finanzanlagen die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (<em>P* S* GmbH</em>) mit € 2.400.000 aus und zusätzlich Forderungen und Vermögensgegenstände von € 18.388,35 und aktive Rechnungsabgrenzungsposten von € 18.340.<br />
<br />
Die Passivseite der Bilanz weist ein negatives Eigenkapital von - € 178.206,48, Rückstellungen von € 500 und Verbindlichkeiten von € 2.614.434,83 aus.<br />
<br />
Im Anhang wird zum ausgewiesenen negativen Eigenkapital gem § 225 Abs 1 UGB Stellung genommen und erklärt, dass eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts nicht vorliege, da die buchmäßige Überschuldung durch stille Reserven in der Beteiligung abgedeckt sei.<br />
<br />
Der zum Firmenbuch eingereichte Jahresabschluss der übernehmenden <em>P* S* GmbH</em> zum 29.2.2012 hat folgendes Bild:<br />
<br />
<strong>AKTIVA</strong><br />
<br />
Anlagevermögen <br />
Immaterielle Vermögensgegenstände 2.970.959,45 <br />
Sachanlagen 649.542,03 <br />
Finanzanlagen 50.985,25 <br />
<br />
Umlaufvermögen <br />
Vorräte 74.852,57 <br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.518.622,77 <br />
Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten 188.603,20 <br />
<br />
Rechnungsabgrenzungsposten 719.794,78 <br />
<br />
<strong>PASSIVA</strong> <br />
<br />
Stammkapital 36.500,00 <br />
Kapitalrücklagen 2.225.571,07 <br />
Bilanzgewinn 340.525,21 <br />
<br />
Unversteuerte Rücklagen 31.175,57 <br />
Investitionszuschüsse 21.553,08 <br />
<br />
Rückstellungen 821.845,28 <br />
<br />
Verbindlichkeiten 2.696.189,84 <br />
<br />
Dem Verschmelzungsvertrag ist die Übernahmebilanz der übernehmenden Gesellschaft zum 1.3.2012 beigeschlossen, die unter Ansatz eines Umgründungsmehrwert des von € 4.850.000 einen Bilanzverlust von € 2.926.992,06 und damit nach Ausweis des Stammkapitals von € 36.500 ein positives Eigenkapital von € 1.959.507,94 ausweist.<br />
<br />
In einer beigeschlossenen Stellungnahme des die Verschmelzung betreuenden Steuerberaters wird wie folgt argumentiert:<br />
<br />
In Anlehnung zu den Ausführungen in den UmgrStR, Rz 14 sowie der Entscheidung des OLG Wien (30.5.2007, 28 R 15/07t) wird in der beiliegenden Übernahmebilanz zum 1.3.2012 abgebildet, dass die aus der down-stream-Verschmelzung hervorgehende <em>P* S * GmbH</em> ein buchmäßig positives Eigenkapital in Höhe von € 1.959.507,94 aufweist. Die nachhaltig positive Ertragslage der <em>P* S * GmbH</em> lässt den Schluss zu, dass auch nach der Verschmelzung alle übernommenen Verbindlichkeiten aus dem operativen Cashflow bedient werden können. Das Eigenkapital wird in der Weise abgebildet, das zum Buchkapital zum 1.3.2012 der Ertragswert des Abbaugebietes „G** I“ zum 1.3.2012 entsprechend dem beiliegenden Gutachten von DI M* L* in Höhe von € 4.850.000 als stille Reserve hinzugezählt wird. … Der Verschmelzungsverlust infolge Beteiligungsabgang der <em>E** O** GmbH</em> … sowie die bisherige Aufwertung …, welche aus einer im Jahr 2006 durchgeführten Einbringung stammt, wurden in Abzug gebracht, sodass das Eigenkapital in der Übernahmebilanz zum 1.7.2012 € 1,9 Mio beträgt. … <br />
<br />
Zu dieser Argumentation ist in Verbindung mit den Regelungen des zweiten und dritten Absatzes des Punktes V. des Verschmelzungsvertrages festzuhalten:<br />
<br />
In dem dem Verschmelzungsvertrag beigeschlossenen Verkehrswertgutachten hinsichtlich der bergwirtschaftlichen Bewertung der Abbaurechte wird das Abbaufeld „G** I“ der <em>P* S* GmbH & Co.KG</em> zum Zeitpunkt März 2009 ohne Berücksichtigung der behördlich genehmigten Wiederverfüllung mit € 7.370.000 bewertet. Die Abzinsung des Ertragswertes zum 1.3.2012 ergibt laut diesem Gutachten einen aktuellen Ertragswert des Abbaufeldes von € 4.850.000. Diesen Wert hat die übernehmende Gesellschaft in der vorgelegten Übernahmebilanz als Umgründungsmehrwert im Anlagevermögen ausgewiesen.<br />
<br />
Die übernehmende Gesellschaft hat das Vermögen der <em>P* S* GmbH & Co.KG</em> mit Einbringungsvertrag vom 24.11.2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem § 142 HGB übernommen.<br />
<br />
Bei diesem Ertragswert handelt es sich somit um stille Reserven der übernehmenden Gesellschaft, die im zuletzt eingereichten Jahresabschluss zum 29.2.2012 der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgewiesen sind.<br />
<br />
<strong>Daraus ergibt sich rechtlich</strong>:<br />
<br />
Die in der Stellungnahme des Steuerberaters genannte Entscheidung 28 R 15/07t OLG Wien befasst sich mit einer side-stream-Verschmelzung und führt zu den relevanten rechtlichen Fragen aus:<br />
<br />
Nach Lehre und Rsp gilt als Mindestvoraussetzung einer Verschmelzung, dass die daraus hervorgehende Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sein darf (<em>Koppensteiner</em>, Verschmelzung und Vermögensbindung, wbl 1999, 333 [340]; <em>G. Nowotny</em>, ecolex 2000, 116 [118]; <em>Szep</em> in <em>Jabornegg/Strasser</em>, AktG § 224 Rz 10; 6 Ob 70/03t). Liegt eine solche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nicht vor, kann die Verschmelzung mit einer überschuldeten oder auf eine überschuldete Gesellschaft zulässig sein, zB dann, wenn auch nach der Verschmelzung alle Verbindlichkeiten durch die übernehmende Gesellschaft abgedeckt werden können (<em>Koppensteiner</em>, wbl 1999, 333 [340]; <em>G. Nowotny</em>, ecolex 2000, 116 [118]; <em>Szep</em> in <em>Jabornegg/Strasser</em>, AktG § 224 Rz 10; <em>Saurer</em> in <em>Doralt/Nowotny/Kastner</em>, AktG § 52 Rz 93; OLG Wien 28 R 111/04f, 28 R 112/04b).<br />
<br />
Die Rechtsprechung stellt bei der Frage der Überschuldung - wie bei der Beurteilung des positiven Verkehrswertes - nicht auf buchmäßige, sondern auf reale Werte, somit auf eine reale Überschuldung ab. Ob trotz einer buchmäßigen Überschuldung tatsächlich eine reale Überschuldung zu Verkehrswerten besteht, ist nach den - von der übernehmenden Gesellschaft zu bescheinigenden - Umständen des konkreten Falles zu beurteilen (6 Ob 165/04i; OLG Wien 28 R 111/04f, 28 R 112/04b).<br />
<br />
Nach der Entscheidung des OLG Wien (28 R 111/04f, 28 R 112/04b = NZ 2005, 300 [308]) soll im Fall einer überschuldeten übertragenden Gesellschaft eine Schwesternverschmelzung etwa dann zulässig sein, wenn die übernehmende Gesellschaft in ihrer Bilanz „einen ausschüttbaren Bilanzgewinn in Höhe des negativen Wertes der übertragenden Gesellschaft hat. Über diesen Bilanzgewinn müsste dann der Gesellschafter (gemeint: der dortige Alleingesellschafter der übernehmenden Gesellschaft) gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG und der entsprechenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages Beschluss fassen, dass diese Mittel nicht an ihn ausgeschüttet würden, sondern vielmehr in der übernehmenden Gesellschaft zur Abdeckung der übernommenen Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft blieben (vgl § 82 Abs 1 GmbHG)." Dies käme wirtschaftlich dem unproblematischen Fall gleich, dass der (Allein)Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft vor der Verschmelzung den an ihn ausgeschütteten Gewinn zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft verwendet.<br />
<br />
Unter diesen Voraussetzungen kann bei einer Schwesternverschmelzung auch der umgekehrte Fall (positiver Verkehrswert der übertragenden, Überschuldung der übernehmenden Gesellschaft) zulässig sein. Wesentlich ist, dass nach der Verschmelzung die Verbindlichkeiten der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft abgedeckt werden können. …<br />
<br />
Wie bereits ausgeführt wurde, kann eine Verschmelzung auf eine überschuldete Gesellschaft zulässig sein, wenn auch nach der Verschmelzung alle Verbindlichkeiten durch die übernehmende (gemeint: verschmolzene) Gesellschaft abgedeckt werden können. In der Entscheidung 6 Ob 165/04i qualifizierte der OGH bei einer Schwesternverschmelzung schon angesichts der erheblichen Überschuldung der übernehmenden Gesellschaft die Interessen der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft als „jedenfalls gefährdet". „Dass die Verschmelzung auf eine (auch) real verschuldete übernehmende Gesellschaft wegen Gefährdung der Interessen der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft unzulässig und sittenwidrig wäre, ist auch im Schrifttum nicht zweifelhaft (...). Angesichts der vorhandenen buchmäßigen Überschuldung müsste daher die aufnehmende Gesellschaft bescheinigen, dass sie nicht auch real überschuldet ist." Aus den Entscheidungen der Vorinstanzen zu diesem Judikat (s OLG Graz 4 R 30/04z, 4 R 40/04s) ergibt sich jedoch, dass die Verschmelzung dort einen stark kapitalherabsetzenden Effekt erzeugt hätte und auch die verschmolzene Gesellschaft überschuldet gewesen wäre. …<br />
<br />
Dieser Sachverhalt indizierte somit eindeutig die Gefahr einer Gläubigerbenachteiligung. Daher kann vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes nicht der Schluss gezogen werden, der OGH qualifiziere in jedem Fall eine Verschmelzung „auf eine (auch) real verschuldete übernehmende Gesellschaft" als unzulässig. Vielmehr lässt sich diese Entscheidung wegen der unterschiedlichen Faktengrundlage nicht ohne Weiters auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen: Hier würde weder die Verschmelzung einen kapitalherabsetzenden Effekt verursachen noch wäre die verschmolzene Gesellschaft überschuldet. Vielmehr würde sie einen Gewinn ausweisen, der ausreichen würde, um die Verbindlichkeiten beider Gesellschaften abzudecken.<br />
<br />
<strong>Für die in meinem Fall zu beurteilenden Fragen</strong> ist damit aber nichts zu gewinnen:<br />
<br />
Der OGH hat in 6 Ob 4/99 b ausdrücklich statuiert, dass eine Anteilsübertragung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft bei einem down-stream-merger nur dann in Frage kommt, wenn der Tochtergesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein positiver Vermögenswert zukommt, die Mutter also einen positiven Verkehrswert aufweist. Dabei muss der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft außer Betracht bleiben. Die Verschmelzung ist nur dann zulässig, wenn die übernommenen Nettoverbindlichkeiten aus freien, an sich ausschüttbaren Mitteln finanzierbar sind (<em>Kalss</em> aaO, § 224 AktG Rz 59 mwN).<br />
<br />
Exakt dies ist hier nicht der Fall. Die aktuelle Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft weist Kapitalrücklagen von € 2.225.571,07 und einen Bilanzgewinn von € 340.525,21 aus. Selbst wenn man diese Beträge als frei ausschüttbar qualifizieren würde (der eingereichte Jahresabschluss lässt diesbezüglich keine sichere abschließende Beurteilung zu), lassen sich damit die übernommenen Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft von insgesamt € 2.614.434,83 nicht abdecken. Unter Außerachtlassung des Beteiligungsansatzes wird nämlich nur ein Aktivvermögen von € 36.728,35 auf die übernehmende Tochtergesellschaft übertragen. Saldiert geht somit ein Schuldenüberhang von € 2.577.706,48 auf die übernehmende Gesellschaft über, der mit den (maximal) ausschüttbaren Mitteln von € 2.566.096,28 nicht gedeckt werden kann.<br />
<br />
Die Argumentation des OLG Wien in der zuvor geschilderten Entscheidung betrifft einen side-stream-merger. Diese Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres - gerade vor dem Hintergrund der Aussagen des OGH in 6 Ob 4/99 b - auf eine down-stream-Konstellation übertragen, wenn auch im konkret zu beurteilenden Fall das „Fusionsergebnis“ nach Aufdeckung der stillen Reserven (die ja zu berücksichtigen sind, weil die Verkehrswerte entscheidend sind) keine real überschuldete Gesellschaft wäre.<br />
<br />
Ich habe den Antrag auf Eintragung des Verschmelzungsvorganges mit der oben dargestellten Begründung abgewiesen. Es lässt sich zwar argumentieren, dass auch eine Verschmelzung down-stream dann zulässig ist, wenn eine nicht überschuldete fusionierte Gesellschaft aus dem Verschmelzungsvorgang hervorgeht; dieser Fall bietet aber die Gelegenheit, diese Frage ober- oder vielleicht höchstgerichtlich zu klären.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-59150505341392890362013-02-13T17:59:00.002+01:002013-02-13T17:59:42.218+01:00Selektiver Ausschluss von Minderheitsaktionären nach dem GesAusGIm Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck ist die <em>M** B** Aktiengesellschaft</em> registriert. Deren Grundkapital von € 26.820.900 ist in 369.078 Stückaktien zerlegt.<br />
<br />
Die <em>U** Holding GmbH</em> hält 363.669 Stückaktien, die <em>U** AG</em> hält 5.400 Stückaktien, die restlichen 9 Stückaktien der Gesellschaft befinden sich in <strong>Streubesitz</strong>.<br />
<br />
Die <em>U** AG</em> ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit dem Sitz in der Schweiz. Die <em>U** AG</em> ist Alleingesellschafterin der <em>U** Holding GmbH</em>; die <em>U** Holding GmbH</em> wurde mit Errichtungserklärung vom 23.1.2012 gegründet und am 24.1.2012 im Firmenbuch eingetragen.<br />
<br />
Die <em>U** Holding GmbH</em> stellte als Hauptaktionärin des Verlangen, die 9 Streubesitz-Aktionäre nach den Bestimmungen des GesAusG aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />
<br />
Der Vorstand und die Hauptaktionärin erstellten einen gemeinsamen Bericht über den geplanten Ausschluss gem § 3 Abs 1 GesAusG, der Prüfbericht des gerichtlich bestellten Prüfers gem § 3 Abs 2 GesAusG wurde im Anschluss daran erstellt, außerdem erstattete der Aufsichtsrat der AG seinen Prüfbericht gem § 3 Abs 3 GesAusG.<br />
<br />
Im gemeinsamen Bericht des Vorstands und der Hauptaktionärin wurde auf den beabsichtigten selektiven Ausschluss der Minderheitsaktionäre eingegangen und diesbezüglich ausgeführt, dass die vom Ausschluss nicht betroffene Minderheitsaktionärin <em>U** AG</em> Alleingesellschafterin der Hauptaktionärin sei. Lediglich die 9 in Streubesitz befindlichen Aktien stünden einer effizienten Unternehmensführung entgegen. Zwischen dem Geschäftsführer der Hauptaktionärin und dem Mitglied des Verwaltungsrates der <em>U** AG</em> bestehe Personenidentität, weshalb gravierende Unterschiede in der Rechtsposition der Minderheitsaktionäre bestehen würden, die eine unterschiedliche Behandlung und damit den selektiven Ausschluss rechtfertigen würden. Außerdem würde der Ausschluss (auch) der <em>U** AG</em> Grunderwerbssteuer in erheblicher Höhe auslösen, sodass schon aus diesen Gründen vom gleichzeitigen Ausschluss der <em>U** AG</em> abgesehen werde.<br />
<br />
Die Hauptversammlung vom 13.12.2012 fasste in Anwesenheit der beiden Aktionäre <em>U** Holding GmbH</em> und <em>U** AG</em> – von den neun Streubesitzaktionären war niemand anwesend – folgenden Beschluss:<br />
<br />
Die 9 in Streubesitz befindlichen Stückaktien der Minderheitsgesellschafter werden gem §§ 1 ff GesAusG auf die Hauptgesellschafterin <em>U** Holding GmbH</em> übertragen, und zwar gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung von € 500,-- je Aktie …<br />
<br />
Die <em>U** AG</em> stimmte im Anschluss an diesen Beschluss ihrem Verbleib in der Aktiengesellschaft ausdrücklich zu, wobei festgehalten wurde, dass sie damit keinen Anspruch auf Barabfindung habe.<br />
<br />
Der Vorstand der AG meldete unter Vorlage der oben genannten Unterlagen, des Hauptversammlungsprotokolles und einer Bestätigung des Treuhänders gem § 5 Abs 3 GesAusG, wonach er über die Gesamtsumme der Barabfindung verfüge, diesen Gesellschafterausschluss zur Eintragung in das Firmenbuch an. Der Vorstand erklärte zudem, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung des Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben wurde (§ 5 Abs 2 GesAusG).<br />
<br />
In einer Zwischenerledigung meldete ich folgende Bedenken an:<br />
<br />
Im Sinne des gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung kann nur die Übertragung sämtlicher auf die Minderheitsgesellschafter entfallenden Anteile beschlossen werden. Ein selektiver Ausschluss ist prinzipiell nicht zulässig.<br />
Allerdings werden gem § 5 Abs 4 GesAusG jene Anteile übertragen, die weder dem Hauptgesellschafter noch einem mit ihm konzernmäßig verbundenen Rechtsträger iSd § 1 Abs 3 GesAusG gehören.<br />
Es ist somit der Nachweis zu erbringen, dass die Aktionärin <em>U** AG</em> in einem Konzernverhältnis iSd § 1 Abs 3 GesAusG (auch in zeitlicher Hinsicht) zur Hauptaktionärin <em>U** Holding GmbH</em> steht.<br />
<br />
Der Vorstand hielt in seiner Stellungnahme zu diesen Bedenken fest, dass die Hauptaktionärin die 100%-Tochter der <em>U** AG</em> sei und zum Zweck des Eigentumserwerbs an der <em>M** B** Aktiengesellschaft</em> und zur anschließenden Verwaltung gegründet worden sei. Die <em>U** Holding GmbH</em> sei erst mit Errichtungserklärung vom 23.1.2012 gegründet worden, weshalb zwar bei der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss am 13.12.2012 die Jahresfrist gem § 1 Abs 3 GesAusG noch nicht abgelaufen sei, jedoch die Verbundenheit immer noch bestehe und diese auch auf Dauer angelegt sei. Bei dauerhaft geplanter Verbundenheit der Unternehmen sei der Gesetzeszweck des § 1 Abs 3 GesAusG jedenfalls erreicht.<br />
<br />
Ich halte den selektiven Ausschluss im konkreten Fall für zulässig, und zwar aufgrund folgender Überlegungen:<br />
<br />
Dem Firmenbuchgericht obliegt die materielle Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach dem GesAusG, wobei sich diese Prüfung ausschließlich auf die Eintragungsvoraussetzungen erstreckt (Normativsystem). Ist der Ausschlussbeschluss iSd § 199 AktG nichtig, ist die Eintragung abzulehnen. Ist der Hauptversammlungsbeschluss dagegen nur anfechtbar – etwa bei Nichterreichen der für den Gesellschafterausschluss erforderlichen Beteiligungsschwelle oder bei Nichtvorliegen der Konzernverbundenheit –, darf die Eintragung nicht abgelehnt, sondern das Eintragungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 19 FBG unterbrochen werden (<em>Kalss</em>, Verschmelzung/Spaltung/Umwandlung, § 5 GesAusG Rz 17).<br />
<br />
Mit Eintragung des Beschlusses gehen grundsätzlich gem § 5 Abs 4 GesAusG alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf jenen Hauptgesellschafter über, der dies verlangt hat. Dies ist Ausdruck der gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätze sowie der Treuepflicht (<em>Kalss</em> aaO, § 5 GesAusG Rz 19).<br />
<br />
<em>Kalss</em> meint zur Zulässigkeit eines <strong>selektiven Gesellschafterausschlusses</strong> weiter, dass die nachträgliche Wiederaufnahme bloß einzelner ausgewählter Altaktionäre unmittelbar nach Eintragung des Gesellschafterausschlusses zulässig sei, sofern der Fortführung der Mitgliedschaft im Vergleich zu den anderen Minderheitsaktionären, die nicht wiederaufgenommen werden, eine sachliche Begründung zugrunde liege. Eine spätere Anteilsübertragung bedürfe keiner Rechtfertigung, sondern sei jedenfalls zulässig. Die Rechtfertigung bei unmittelbarer Aufnahme oder Wiederaufnahme diene der Vermeidung des Rechtsmissbrauchs. Zulässig sei die Wiederaufnahme bereits bezogen auf die Eintragung des Gesellschafterausschlusses, dh aufschiebend bedingt mit der Eintragung in das Firmenbuch. <br />
Wenn man die Zulässigkeit der Fortsetzung der Mitgliedschaft einzelner Aktionäre bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung anerkenne, sei es konsequent, dass der Gesetzgeber nicht in jedem Fall zunächst zwingend den Ausschluss aller Gesellschafter verlange, um sofort danach die Aufnahme einzelner Aktionäre wieder zuzulassen. Der zwingende Ausschluss und der sofortige Wiedereintritt wären schlichte Formalakte, die nicht verlangt würden. Vielmehr sei ein selektiver (partieller) Ausschluss einzelner Minderheitsgesellschafter in besonderen Ausnahmesituationen tatsächlich zulässig. Dies stehe im Einklang mit dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie mit der Treuepflicht, da diese Grundsätze keine schematische Gleichbehandlung aller Gesellschafter verlangen, sondern vielmehr eine differenzierte Betrachtung und Behandlung der Aktionäre, die sich in unterschiedlichen Verhältnissen befinden, gestatten und gebieten würde. Wenn gravierende Unterschiede in der Rechtsposition der Minderheitsgesellschafter bestehen würden, seien deren unterschiedliche Behandlung und damit die Möglichkeit eines selektiven Ausschlusses einzelner Aktionäre zulässig. Das Gesetz erkenne zudem für bestimmte Sonderkonstellationen die Zulässigkeit eines selektiven Gesellschafterausschlusses ausdrücklich an.<br />
Der selektive Ausschluss müsse im Ausschlussbeschluss festgelegt werden, wobei der vom Ausschluss nicht betroffene Minderheitsgesellschafter dem Verbleib in der Gesellschaft zustimmen muss. In diesem Fall würden dann die Anteile des vom Squeeze-out nicht betroffenen Minderheitsgesellschafters nicht auf den Hauptaktionär übergehen (<em>Kalss</em> aaO, § 5 GesAusG Rz 20).<br />
<br />
<em>Gall/Potyka/Winner</em> lehnen die Zulässigkeit eines selektiven Gesellschafterausschlusses ab, erachten aber den spiegelbildlich verkehrten Vorgang, die Wiederaufnahme einzelner zuvor ausgeschlossener Gesellschafter bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, für zulässig (Gesellschafterausschluss Rz 263).<br />
<br />
Im konkreten Fall wird aber nicht nur die Zulässigkeit des selektiven Ausschlusses aufgrund dieser soeben dargestellten Kriterien thematisiert, sondern auch die Zulässigkeit aufgrund der zuzurechnenden Anteile der <em>U** AG</em>:<br />
<br />
Der Hauptgesellschafter muss die 90%-Beteiligung nicht unbedingt selbst halten, gem § 1 Abs 3 GesAusG genügt es, dass der Hauptgesellschafter gemeinsam mit verbundenen Unternehmen die Beteiligung hält; damit sollen unnötige Beteiligungsübertragungen erspart bleiben. Gem § 1 Abs 3 GesAusG werden dem Hauptgesellschafter Anteile zugerechnet, die von einem mit ihm nach § 228 Abs 3 UGB verbundenen Unternehmen gehalten werden. Als verbunden gelten gem § 228 Abs 3 UGB alle Unternehmen, die in den gemeinsamen Konzernabschluss gem § 244 UGB einzubeziehen sind oder deren Einbeziehung bloß deshalb unterlassen wurde, weil das Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Dabei ist eine Zurechnung sämtlicher iSd § 228 Abs 3 UGB verbundener Unternehmen vorzunehmen, sodass auch von der Mutter zur Tochter zuzurechnen ist, oder auch von der einen Tochter zur anderen Tochter, somit zwischen Schwestergesellschaften (<em>Kalss</em> aaO, § 1 GesAusG Rz 17).<br />
<br />
Zugerechnet werden dem Hauptgesellschafter Anteile von Unternehmen, die entweder unter einheitlicher Leitung des Hauptgesellschafters stehen oder unter deren einheitlicher Leitung der Hauptgesellschafter steht (<em>Kalss</em> aaO, § 1 GesAusG Rz 20). Dies ist im konkreten Fall zweifellos gegeben.<br />
<br />
Zugerechnet werden gem § 1 Abs 3 GesAusG nur Beteiligungen von konzernmäßig verbundenen Gesellschaften, sofern der Konzern bzw die Verbundenheit mit dem Hauptgesellschafter seit <strong>mindestens einem Jahr</strong> durchgehend besteht. Dabei bildet der Beschluss über den Gesellschafterausschluss das Ende der Jahresfrist, von diesem Zeitpunkt ist also zurückzurechnen. Notwendig ist ausschließlich das Bestehen der Verbundenheit über diesen Zeitraum hindurch, nicht vorausgesetzt wird, dass auch die bzw alle Anteile an der Gesellschaft während dieses Zeitraums ununterbrochen gehalten werden. Der Zweck dieser Mindestbestandsdauer liegt in der Verhinderung von kurzfristigen Gruppenbildungen, insb etwa durch Abschluss eines Konzernvertrags. <br />
<em>Kalss</em> hält die Etablierung der Jahresfrist als Abwehr gegen bloß scheinbar vereinbarte vertragliche Konzernierungen für gerechtfertigt, erachtet insgesamt aber die starre Fristsetzung für überzogen und erwägt die Reduktion der Jahresfrist bei dauerhaft geplanter Verbundenheit der Unternehmen (im Sinne einer widerlegbaren Vermutung), womit der Gesetzeszweck jedenfalls erreicht werde (<em>Kalss</em> aaO, § 1 GesAusG Rz 23).<br />
<br />
Die konzernmäßige Verbundenheit über die Dauer eines Jahres ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Muttergesellschaft erst seit 24.1.2012 existiert. Im Eintragungsverfahren kann dieser Umstand aber ebensowenig aufgegriffen werden wie die Frage, ob hier die Voraussetzungen für einen selektiven Ausschluss tatsächlich gegeben sind oder nicht. Beide ins Treffen geführte Argumente begründen nämlich eine bloße <strong>Anfechtbarkeit</strong> des Hauptversammlungsbeschlusses gem § 6 Abs 1 GesAusG (<em>Kalss</em> aaO, § 6 GesAusG Rz 10). Die diesbezügliche Monatsfrist des § 197 Abs 2 AktG ist jedoch bereits abgelaufen, ohne dass eine Anfechtung erfolgt ist.<br />
<br />
Ob im konkreten Fall aufgrund der oben dargestellten Kriterien unabhängig vom Vorliegen eines Konzernverhältnisses iSd § 1 Abs 3 GesAusG ein selektiver Gesellschafterausschluss zulässig wäre oder im Sinne der Meinung von <em>Kalss</em> die Jahresfrist bei dauerhaft geplanter Verbundenheit der betroffenen Unternehmen reduziert werden könnte, kann daher im Eintragungsverfahren nicht mehr geprüft werden. <br />
<br />
Mangels Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses steht einer Eintragung der beantragten Tatsachen nichts im Wege.Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-88993790147292148362013-02-10T15:50:00.000+01:002013-02-20T20:53:03.173+01:00Nauders - eine kleine Werbung ...Ich habe mir wieder meine jährliche Schiwoche in meiner Heimat in Nauders gegönnt.<br />
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So schön war es ...<br />
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; color: black; letter-spacing: normal; margin: 0px; orphans: 2; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
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<br /></div>
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<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3hkazwNlxaCiT6T9R-Ek-ifjvxAfpRGiiEAmmyG6JS1TU0qC-8KqKdHhE7FetFKM6pMQLORAKGBZ1nN4lKgZbsR7ipwSSfYzR5C48oxdoS2MqEt0n9GADUjFu5Hi1PfrOs9dNAA0MUjc/s1600/februar2013+074.JPG" imageanchor="1" style="clear: right; float: right; margin-bottom: 1em; margin-left: 1em;"><img border="0" height="400" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3hkazwNlxaCiT6T9R-Ek-ifjvxAfpRGiiEAmmyG6JS1TU0qC-8KqKdHhE7FetFKM6pMQLORAKGBZ1nN4lKgZbsR7ipwSSfYzR5C48oxdoS2MqEt0n9GADUjFu5Hi1PfrOs9dNAA0MUjc/s400/februar2013+074.JPG" style="cursor: move;" width="300" /></a></div>
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<br /></div>
<div class="separator" style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; clear: both; color: black; letter-spacing: normal; margin: 0px; orphans: 2; text-align: center; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
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<br /></div>
<div class="separator" style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; clear: both; color: black; letter-spacing: normal; margin: 0px; orphans: 2; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
Das Tolle an Nauders ist das weite Tiefschnee-Angebot direkt neben der Piste, hier ein kleiner "bewegter" Ausschnitt:</div>
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<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="360" src="http://www.youtube.com/embed/JVcTHhko4Io?feature=player_embedded" width="640"></iframe>Anonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.com0