25. Februar 2007

Richterliche Mäßigung bei Konventionalstrafe

§ 348 HGB sah vor, dass es bei einer Vertragsstrafe eines Vollkaufmanns kein richterliches Mäßigungsrecht gibt. Auf diese - den betroffenen Unternehmer sehr belastende - Bestimmung wird im UGB ersatzlos verzichtet. Unternehmer und Verbraucher unterliegen diesbezüglich § 1336 ABGB, wobei in Abs 3 nunmehr insoweit ein Unterschied gemacht wird, als grundsätzlich der Gläubiger neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen kann; ist der Schuldner allerdings Verbraucher iSd KSchG, muss dies im Einzelnen ausgehandelt werden.
Im neuen § 348 UGB findet sich jetzt eine aus dem EVHGB transferierte Bestimmung, wonach mehrere Unternehmer bei einer gemeinsamen Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung im Zweifel eine gesamtschuldnerische Haftung trifft. Dies ist aber - wie gesagt - schon bisher geltendes Recht und daher materiell nichts Neues.

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