4. März 2007

Bürgschaftserklärung des Unternehmers

§ 349 HGB begründete für die Bürgschaftserklärung des Vollkaufmannes eine Haftung als Bürge und Zahler; § 350 HGB normierte, dass die Bürgschaftserklärung nicht der Schriftform bedarf.
Beide Sonderregelungen entfallen im neuen UGB.
Auch für die Bürgschaftserklärung des Unternehmers gilt jetzt also § 1355 ABGB (also die außergerichtliche Mahnung des Hauptschuldners vor der Inanspruchnahme des Bürgen) und § 1346 Abs 2 ABGB, wonach die Bürgschaftserklärung nur schriftlich wirksam abgegeben werden kann.
Im neuen § 349 UGB findet sich die aus dem EVHGB übernommene Bestimmung über den Umfang des Schadenersatzes bei (beidseitig) unternehmensbezogenen Geschäften, wonach der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst.

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