In § 351 UGB wird die vertragliche Ausschließbarkeit des Anfechtungsrechtes wegen Verkürzung über die Hälfte zulasten eines Unternehmers normiert. Im Unterschied zur Regelung des HGB wird dieser Anfechtungstatbestand des § 934 ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte anwendbar gemacht; allerdings gilt für den Unternehmer die Norm des § 934 ABGB als dispositives Recht.
Mit § 352 UGB wird die bisher in § 1333 Abs 2 ABGB verankerte Verzugszinsenregel betreffend Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (8%-Punkte über dem Basiszinssatz) an die systematisch richtige Position ins UGB transferiert.
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