11. März 2007

Kontokorrent - § 355 UGB

Die Neuregelung des Kontokorrentrechts orientiert sich an der Ansicht eines "abgeschwächt abstrakten Schuldanerkenntnisses", das neben den kausalen Saldo tritt. Der Gläubiger kann also den abstrakten Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis geltend machen, der Schuldner kann aber - unter Berufung auf die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen - einwenden, dass der Gläubiger ungerechtfertigt bereichert wäre.
Die Sicherheiten bleiben so weit bestehen, als sie im kausalen Saldo enthalten sind (§ 356 Abs 1 UGB).

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