9. November 2010

Grundsatz der isolierten Betrachtungsweise bei Kapitalerhöhungen (§ 52 Abs 6 GmbHG)

Die im Firmenbuch eingetragene A** GmbH hat ein vom Alleingesellschafter Carlo G** zur Gänze geleistetes Stammkapital von € 35.000.
In der Generalversammlung vom 23.9.2010 beschließt der Alleingesellschafter eine Kapitalerhöhung im Ausmaß von € 65.000 auf € 100.000, wobei er allein zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen wird; Punkt V. der Errichtungserklärung wird entsprechend abgeändert.
Laut Kapitalerhöhungsbeschluss ist der Erhöhungsbetrag im Teilbetrag von € 17.500 zur Gänze binnen 7 Tagen einzubezahlen.

Die Kapitalerhöhung wird nunmehr zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet, und zwar unter Vorlage des Generalversammlungsprotokolls, der Übernahmserklärung (in der sich der Alleingesellschafter zur Leistung der Kapitalerhöhung mit einem Teilbetrag von € 17.500 verpflichtet), der Unbedenklichkeitsbescheinigung und einer Bankbestätigung, wonach der auf die Kapitalerhöhung geleistete Betrag von € 17.500 zur freien Verfügung der Geschäftsführung steht (§§ 52 Abs 6 iVm § 10 Abs 3 GmbHG).

Dieser Kapitalerhöhung steht folgendes Eintragungshindernis entgegen:

Ungeachtet diverser gegenteiliger Literaturmeinungen geht der OGH hinsichtlich des Ausmaßes der Einzahlungspflicht bezüglich des Kapitalerhöhungsbetrages in Anlehnung an die dt hM vom Erhöhungsbetrag aus ("Grundsatz der isolierten Betrachtungsweise") und begründet dies iS eines weitestmöglichen Gläubigerschutzes damit, dass die Kapitalerhöhung gleichsam als "Zusatzgründung" zu verstehen ist und mit ihr ein weiterer, selbständiger Haftungsfonds geschaffen wird. Die Leistungsverpflichtung aus der Kapitalerhöhung als solcher ist somit in gleicher Weise zu erfüllen wie die Aufbringung des ursprünglichen Stammkapitals bei der Gründung (Ettmayer/Ratka in Straube, GmbHG § 52 Rz 108 mwN).

Die Einzahlung von lediglich € 17.500 auf den Erhöhungsbetrag von € 65.000 verstößt somit gegen §§ 52 Abs 6, 6a Abs 1 GmbHG (Hälfteklausel). Auf den Kapitalerhöhungsbetrag müsste demnach zumindest die Hälfte einbezahlt werden, in concreto also € 32.500.
Dass im Hinblick auf das vor Kapitalerhöhung bereits voll geleistete Stammkapital von € 35.000 im Endeffekt tatsächlich € 52.500 – und somit mehr als die Hälfte des Stammkapitals – einbezahlt wären, reicht also nicht aus.

Ergänzung und Berichtigung:

Maria Santner (Firmenbuch-Rechtspflegerin beim LG Innsbruck) hat im unten stehenden Kommentar zu diesem Beitrag völlig zutreffend auf folgenden Denk- und Argumentationsfehler in meinem Beitrag aufmerksam gemacht:

§ 10 Abs 1 GmbHG sieht als Mindestbareinlage nicht die Hälfte vor, sondern lediglich ein Viertel (des Erhöhungsbetrages), mindestens aber € 17.500,--. Demnach ist im konkreten Fall - selbst vor dem Hintergrund des Grundsatzes der isolierten Betrachtungsweise - der Mindestbareinzahlungsverpflichtung ausreichend Genüge getan.
In meiner Argumentation habe ich ausschließlich auf die Hälfteklausel des § 6a Abs 1 GmbHG abgestellt, § 10 Abs 1 GmbHG aber außer Acht gelassen.