3. April 2007
Unternehmerbegriff des § 1 UGB
24. März 2007
Ein erstes Zwischenergebnis
Nochmals verweise ich auf die einzelnen MAPs zu den 4 Büchern des UGB, die Sie durch einen Mausklick auf das jeweilige Thema aufrufen können. Besuchen Sie dazu meine Site unter http://iusmaps.at.
16. März 2007
Mängelrüge - § 377 UGB
- Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Kauf-, Tausch- und Werkvertrag
- Erhebung der Rüge in angemessener Frist (im Gegensatz zu "unverzüglich" nach HGB); die Materialien sprechen hier von 14 Tagen
- Verlust der Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens und der Irrtumsanfechtung bei Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge; Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden bleiben aber unberührt
- Mängelrüge "reist" auf Risiko des Verkäufers
- Ansprüche bleiben bei vorsätzlichem/grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers trotz unterlassener Rüge bestehen
13. März 2007
Gutgläubiger Eigentumserwerb - § 367 ABGB
Voraussetzung für den Vertrauensschutz sind jetzt einheitlich
- der Erwerb einer Sache in einer öffentlichen Versteigerung gegen Entgelt
- von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
- vom Vertrauensmann des Eigentümers
Diese Grundsätze gelten gemäß § 456 ABGB auch für den gutgläubigen Pfanderwerb.
12. März 2007
Entfall der §§ 358 - 362 HGB
Die Regelungen zur "gewöhnlichen Geschäftszeit" des § 358 und zur Auslegung der Begriffe "Frühjahr", "Herbst" und "acht Tage" in § 359 wurden ersatzlos gestrichen.
Die Bestimmung des § 360 zur Leistung in mittlerer Art und Güte bei der Gattungsschuld wurde ins bürgerliche Recht transferiert (der neue § 905b ABGB), die EVHGB-Regelung zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld im Inland ist jetzt in § 905a ABGB normiert.
Der bisherige § 361 HGB (Maßgeblichkeit des Erfüllungsorts) stimmt mit § 905 ABGB überein.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Entfall von § 362 Abs 1 HGB, wonach nunmehr im Schweigen des Geschäftspartners grundsätzlich nicht mehr die Zustimmung zu einem Vertragsabschluss zu sehen ist.
11. März 2007
Kontokorrent - § 355 UGB
Die Sicherheiten bleiben so weit bestehen, als sie im kausalen Saldo enthalten sind (§ 356 Abs 1 UGB).
6. März 2007
§ 1335 ABGB und Entgeltlichkeitsprinzip
§ 354 UGB erstreckt das Entgeltlichkeitsprinzip auf alle unternehmensbezogenen Geschäfte. Demnach gilt für alle diese Geschäfte dann ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart ist. Niemand kann also erwarten, dass in einer geschäftlichen Verbindung davon auszugehen ist, der Unternehmer werde "gratis" tätig werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch umgekehrt: Auch ein Unternehmer kann nicht davon ausgehen, dass ein Nichtunternehmer ihm gegenüber unentgeltlich Leistungen erbringt.
5. März 2007
laesio enormis und Verzugszinsen - §§ 351 u 352 UGB
Mit § 352 UGB wird die bisher in § 1333 Abs 2 ABGB verankerte Verzugszinsenregel betreffend Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (8%-Punkte über dem Basiszinssatz) an die systematisch richtige Position ins UGB transferiert.
4. März 2007
Bürgschaftserklärung des Unternehmers
Beide Sonderregelungen entfallen im neuen UGB.
Auch für die Bürgschaftserklärung des Unternehmers gilt jetzt also § 1355 ABGB (also die außergerichtliche Mahnung des Hauptschuldners vor der Inanspruchnahme des Bürgen) und § 1346 Abs 2 ABGB, wonach die Bürgschaftserklärung nur schriftlich wirksam abgegeben werden kann.
Im neuen § 349 UGB findet sich die aus dem EVHGB übernommene Bestimmung über den Umfang des Schadenersatzes bei (beidseitig) unternehmensbezogenen Geschäften, wonach der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst.
25. Februar 2007
Richterliche Mäßigung bei Konventionalstrafe
Im neuen § 348 UGB findet sich jetzt eine aus dem EVHGB transferierte Bestimmung, wonach mehrere Unternehmer bei einer gemeinsamen Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung im Zweifel eine gesamtschuldnerische Haftung trifft. Dies ist aber - wie gesagt - schon bisher geltendes Recht und daher materiell nichts Neues.
24. Februar 2007
Fortschreibung bisheriger Rechtslage in §§ 344 - 347 UGB
Nach wie vor besteht die gesetzliche Vermutung, dass die von einem Unternehmer getätigten Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig angesehen werden. Bei einseitig unternehmensbezogenen Geschäften findet das 4. Buch des UGB für beide Teile - also auch für den nichtunternehmerischen Teil - Anwendung, es sei denn, dass im Einzelnen Abweichendes normiert wird. § 346 UGB verweist auf die Relevanz der im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Schließlich schreibt § 347 UGB für den Unternehmer den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB fest.
23. Februar 2007
Unternehmensbezogene Geschäfte - 4. Buch des UGB
Der Anwendungsbereich des 4. Buches erstreckt sich auf alle Unternehmer im Sinn der §§ 1 - 3 UGB und auf juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Alle unternehmerisch tätigen Personen unterliegen also dem 4. Buch; darüberhinaus auch die genannten juristischen Personen (diese selbst dann, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind!). Damit wird jede/r UnternehmerIn unabhängig von der Größe und dem Umfang der Tätigkeit diesen Normen unterstellt.
21. Februar 2007
Rechnungslegung - 3. Buch des UGB
- Kapitalgesellschaften und (unternehmerisch tätige!) kapitalistische Personengesellschaften unabhängig von ihrer Größe
- Unternehmer, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als EUR 400.000 an Umsatzerlösen erzielen; allerdings erst nach Ablauf eines Pufferjahres
- Unternehmer, die in einem Geschäftsjahr mehr als EUR 600.000 an Umsatzerlösen erzielen; in diesem Fall sofort im Folgejahr
Unberührt von dieser Regelung bleiben rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen in Spezialgesetzen (z.B. GenG, BWG, VAG oder VereinsG).
Gänzlich ausgenommen sind weiterhin die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte, es sei denn, sie bedienen sich der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder kapitalistischen Personengesellschaft.
Für nähere Informationen verweise ich auf die Maps unter http://iusmaps.at in den Rubriken zum 3. Buch des UGB, aber auch auf jene zum 'UGB-Anwendungsbereich'.
20. Februar 2007
Haftung im Vorgesellschaftsstadium - § 176 UGB
Dasselbe gilt für den Fall des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Personengesellschaft hinsichtlich der im Zwischenstadium 'Eintritt - Eintragung' begründeten Verbindlichkeiten der KG.
19. Februar 2007
Haftungsumfang des Kommanditisten - § 172 UGB
Ebenso ist ein Vereinbarung der Gesellschaft über den Erlass oder die Stundung der Einlage des Kommanditisten den Gläubigern gegenüber unwirksam.
Soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird oder er Gewinnanteile entnimmt, obwohl das Konto des Kommanditisten durch Verlustzuweisungen negativ ist, lebt seine Haftung in diesem Umfang trotz ursprünglicher Leistung seiner Einlage gegenüber den Gläubigern wieder auf.
Der Kommanditist, der seine Einlage voll geleistet und nicht zurückbezahlt erhalten hat, haftet ausdrücklich nicht mehr für Verringerungen dieser Einlage durch seine Nachfolger.
Schließlich besteht keine Rückzahlungsverpflichtung für Gewinne, die der Kommanditist in gutem Glauben bezogen hat.
15. Februar 2007
Haftung des Kommanditisten - § 171 UGB
Soweit der Kommanditist seine Einlage bis zur Höhe der Haftsumme geleistet hat, ist seine Haftung ausgeschlossen (es sei denn, er hat die Einlage wieder ausbezahlt erhalten).
Aus dem Firmenbuch ist die tatsächliche Leistung der Einlage nicht ersichtlich. § 171 Abs 1 S 2 UGB normiert daher eine Auskunftspflicht des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern zur Höhe der tatsächlich von ihm geleisteten Einlage. Damit soll das Kostenrisiko einer allfälligen Klage eines Gläubigers gegen den Kommanditisten (zumindest) minimiert werden.
14. Februar 2007
Gewinnausschüttung in KG - § 168 UGB
Neben den Tatbeständen des § 122 UGB kann der Kommanditist darüber hinaus die Auszahlung eines Gewinns dann nicht verlangen, soweit er seine vereinbarte Einlage nicht geleistet hat oder wenn und soweit der Betrag seiner Einlageleistung durch eine Verlustzuweisung oder die Gewinnentnahme gemindert oder sogar passiv würde.
Wie schon bisher ist aber ein Kommanditist nicht verpflichtet, einen einmal bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
13. Februar 2007
Gewinn-/Verlustzuweisung in KG - § 167 UGB
Im Übrigen werden auch in der KG die Gesellschafter - Komplementäre und Kommanditisten - nach dem Prinzip der festen Kapitalkonten behandelt, § 167 UGB verweist auf § 121 UGB.
12. Februar 2007
Kommanditgesellschaft - §§ 161 ff UGB
Damit ist die KG eine taugliche Rechtsform für jeden erlaubten Unternehmensgegenstand; wie mit der OG kann auch mit der KG eine nichtunternehmerische Tätigkeit entfaltet werden.
Wie bisher finden auf die KG - soweit nichts anderes bestimmt wird - die Bestimmungen über die OG Anwendung.
Die Regelungen des UGB zur KG finden Sie unter www.iusmaps.at an der entsprechenden Stelle unter den Maps zum UGB.
10. Februar 2007
Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters - § 160 UGB
Dem Gläubiger als Dritten steht bei Ausscheiden des Gesellschafters natürlich kein Widerspruchsrecht zu; sein Rechtsverhältnis mit der Personengesellschaft bleibt ja unabhängig vom Ausscheiden des Gesellschafters aufrecht. Für seine nach Ablauf von 5 Jahren ab Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werdenden Verbindlichkeiten steht dem Gläubiger aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegenüber dem Ausscheidenden ein Sicherstellungsanspruch zu (etwa wenn das Einbringlichkeitsrisiko durch das Ausscheiden erheblich erhöht wird). Vom Ausscheiden und sein diesbezügliches Recht auf Sicherstellung muss daher der jeweilige Gläubiger auch individuell verständigt werden.
9. Februar 2007
Vorgesellschaft - § 123 Abs 2 UGB
Dabei werden alle Geschäfte, die von einem Gesellschafter oder einem Bevollmächtigten einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft geschlossen werden, den Mitgesellschaftern zugerechnet. Wurde im Gesellschaftsvertrag die Vertretungsmacht des Handelnden ausgeschlossen oder sonst beschränkt, kommt das Rechtsgeschäft mit ihm und den Mitgesellschaftern trotzdem rechtswirksam zustande. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Dritten Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht vorzuwerfen ist.
Mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch tritt sie automatisch in die vor ihrem Entstehen in ihrem Namen geschlossenen Verträge ein.
7. Februar 2007
Entstehung der Gesellschaft - § 123 UGB
§ 123 Abs 1 UGB schreibt nun für beide eingetragenen Personengesellschaften die konstitutive Wirkung der Eintragung in das Firmenbuch fest. Die OG und KG entstehen also erst mit der Registrierung im Firmenbuch.
6. Februar 2007
Stimmrecht, Gewinn und Verlust in der OG
Das Beteiligungsverhältnis ist auch für die Gewinn- und Verlustberechnung entscheidend; auch hier wird für die Arbeitsgesellschafter vorgesorgt, denen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an der Gesellschaft halten, ein angemessener Betrag des Jahresgewinns vorweg zuzuweisen ist.
Ersatzlos beseitigt wurde im UGB das bisherige gewinnunabhängige Kapitalentnahmerecht von 4%. Das Recht auf Gewinnentnahme steht dem Gesellschafter dann zu, wenn die Entnahme nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter keinen gegenteiligen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst haben und der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung erfüllt hat.
5. Februar 2007
Beteiligungsverhältnisse in der OG (KG)
Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter richten sich nach dem Wert der vereinbarten Einlagen. Es kommt also nicht auf die von den einzelnen Gesellschaftern jeweils geleisteten tatsächlichen Einlagen an; für die Beteiligung der Gesellschafter ist allein die getroffene Vereinbarung über die Höhe der von ihnen zu leistenden Einlagen entscheidend.
Neben diesem neuen Modell der Beteiligungsverhältnisse befasst sich § 109 UGB noch mit dem Arbeitsgesellschafter; für diesen wird die Zweifelsregel normiert, dass er nur am Gewinn der Gesellschaft teilhat, ihm jedoch keine Kapitalbeteiligung zusteht. Soll also ein Arbeitsgesellschafter an der Substanz der Gesellschaft beteiligt werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden.
4. Februar 2007
Eingetragene Personengesellschaften
Personengesellschaften stehen künftig für jede erlaubte Tätigkeit zur Verfügung. Jede mitunternehmerische Tätigkeit kann unabhängig von ihrer Größe in dieser Gesellschaftsform betrieben werden. Damit sind auch die bisherigen eingetragenen Erwerbsgesellschaften OEG und KEG überflüssig geworden, die es somit seit 1.1.2007 nicht mehr gibt.
Gleichzeitig wurde die Rechtsnatur der Personengesellschaften in § 105 UGB klargestellt. Sie sind als solche "umfassend rechtsfähig".
Die bisherigen OHGs und OEGs gelten ab 1.1.2007 als OG, die bisherige KEG als KG. Für die Anpassung der Firmenwortlaute der OHG, OEG und KEG sieht das Gesetz Übergangsvorschriften vor, nach denen jeder dieser Rechtsträger bis 1.1.2010 den Firmenwortlaut an die neuen Bestimmungen anzupassen hat. Für die OHG wurde diesbezüglich aber eine Ausnahme geschaffen; die bis 31.12.2006 im Firmenbuch eingetragenen OHGs dürfen - sofern es die Gesellschafter wünschen - weiter in ihrem Firmenwortlaut "OHG" führen, was aber natürlich nichts daran ändert, dass sie rechtlich als "OG" zu behandeln sind.
Die neuen Personengesellschaften sind im zweiten Buch des UGB geregelt; ich verweise auf meine diesbezüglichen MAPs in der entsprechenden Rubrik auf www.iusmaps.at.
2. Februar 2007
Das Recht der Firma
So "liberal" ist das neue Recht der Firma aber nicht!
Die wirklich neue Freiheit liegt unzweifelhaft darin, dass bei allen Rechtsformen seit 1.1.2007 ohne Einschränkungen Personen-, Sach- und Phantasiefirmen zulässig sind. Ebenfalls neu sind die zwingenden Rechtsformzusätze (§ 19 UGB), die nunmehr alle Rechtsträger eindeutig identifizierbar machen.
An den sonstigen Grundsätzen des Firmenrechts, insbesondere denen der Kennzeichnungspflicht, der Unterscheidungspflicht, der Firmenwahrheit und dem Irreführungsverbot hält aber das UGB nach wie vor fest.
Unter www.iusmaps.at ist dazu unter den Maps zum UGB Ausführlicheres zu finden.
1. Februar 2007
Der Begriff des Unternehmens
30. Januar 2007
Anwendungsbereich des UGB
Die Grundeinteilung des Unternehmers im Sinne des UGB ist nach den §§ 1 – 3 UGB vorzunehmen, und zwar als …
- Betrieb eines Unternehmens (§ 1)
- Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2)
- Unternehmer kraft Eintragung (§ 3)
Für die weitere Prüfung des Anwendungsbereiches ist beim Betrieb eines Unternehmens zu unterscheiden zwischen
- Freiberuflern und Land-/Forstwirten
- unternehmerisch tätiger OG / KG
- allen sonstigen Betreibern eines Unternehmens
Welche der Bücher auf diese "jeweiligen Unternehmer" anzuwenden sind, sehen Sie auf www.iusmaps.at bei den Maps zum UGB unter dem Link ‚UGB-Anwendungsbereich’.
29. Januar 2007
Unternehmensübergang - § 38, 39 UGB
Die Neuregelung geht von folgendem Grundsatz aus:
Sofern nichts anderes zwischen den Beteiligten vereinbart ist, führt der Unternehmensübergang dazu, dass der Erwerber die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten des Veräußerers übernimmt.
Für den Anwendungsbereich der Neuregelung der §§ 38 und 39 UGB gilt kurz zusammengefasst Folgendes:
- Der Unternehmenserwerb muss unter Lebenden in Einzelrechtsnachfolge zwecks Fortführung des Unternehmens erfolgen.
- Erfasst werden alle Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind, samt allen bis zum Übergangszeitpunkt entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten; bestellte Sicherheiten bleiben aufrecht.
- Es kommt zum Übergang dieser Rechtsverhältnisse, es sei denn,
- der Erwerb erfolgt im Rahmen eines Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
- die Parteien vereinbaren etwas anderes oder
- es erfolgt ein Widerspruch des Dritten (Vertragspartners) oder des Bestellers einer Sicherheit für ein davon betroffenes Rechtsverhältnis.
- Das Verfahren zur Erhebung eines solchen Widerspruchs verlangt hohe Aufmerksamkeit der beteiligten Vertragspartner, insbesondere ist auf ordnungsgemäße Verständigung mit Hinweis auf das Widerspruchsrecht und entsprechender Dokumentation zu achten.
Die Frage der Erwerberhaftung und Nachhaftung des Veräußerers wird in § 39 UGB geregelt. Sowohl Erwerber als auch Veräußerer sind grundsätzlich mit dieser (Nach)Haftung konfrontiert, wobei die Haftung des Veräußerers generell auf innerhalb von fünf Jahren nach Unternehmensübergang fällig werdende Forderungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits begründet waren, begrenzt wird und die Haftung des Erwerbers abbedungen werden kann, wenn entsprechende Bekanntmachungen erfolgen.
Näheres dazu unter www.iusmaps.at im entsprechenden Map zum UGB.
28. Januar 2007
Angaben auf Geschäftspapieren - § 14 UGB
Dazu kommt, dass die Bestimmungen des Ersten Buches auch alle Unternehmer trifft, die gemäß § 8 UGB zur Eintragung in das Firmenbuch verpflichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall registriert sind oder nicht (deklarative Wirkung der Firmenbucheintragung).
Damit ist etwa ein Einzelunternehmer, der die Rechnungslegungsgrenzen des § 189 UGB überschreitet (zu den Grenzen siehe meine Ausführungen zum 3. Buch - Rechnungslegung), am Maßstab des § 14 UGB zu messen, auch wenn er sich - trotz gesetzlicher Verpflichtung - nicht im Firmenbuch eingetragen hat.
Welche konkreten Angaben ein Unternehmer auf seinen geschäftlichen Erklärungen und auf seinen Webseiten anzubringen hat, erfahren Sie auf www.iusmaps.at unter 'UGB - § 14 UGB'.