3. April 2007

Unternehmerbegriff des § 1 UGB

Ich habe zum Unternehmensbegriff des § 1 UGB eine detailliertere Ausarbeitung vorgenommen. Sie finden diese IUSMAP im Link "Unternehmensbegriff" unter den Maps des 1. Buches zum UGB.

24. März 2007

Ein erstes Zwischenergebnis

Ich habe in den letzten Wochen zu den einzelnen Bestimmungen des UGB kurze Zusammenfassungen gepostet, die im Archiv nachzulesen sind (siehe Blog-Archiv). Damit hat meine Präsentation des neuen österreichischen Unternehmensrechts vorerst seinen Abschluss gefunden.
Nochmals verweise ich auf die einzelnen MAPs zu den 4 Büchern des UGB, die Sie durch einen Mausklick auf das jeweilige Thema aufrufen können. Besuchen Sie dazu meine Site unter http://iusmaps.at.

16. März 2007

Mängelrüge - § 377 UGB

Im Bereich der Mängelrüge führt das UGB zu folgenden Änderungen:
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Kauf-, Tausch- und Werkvertrag
  • Erhebung der Rüge in angemessener Frist (im Gegensatz zu "unverzüglich" nach HGB); die Materialien sprechen hier von 14 Tagen
  • Verlust der Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens und der Irrtumsanfechtung bei Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge; Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden bleiben aber unberührt
  • Mängelrüge "reist" auf Risiko des Verkäufers
  • Ansprüche bleiben bei vorsätzlichem/grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers trotz unterlassener Rüge bestehen

13. März 2007

Gutgläubiger Eigentumserwerb - § 367 ABGB

Die Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb sind nunmehr im ABGB zusammengefasst; die unterschiedlichen Tatbestände der §§ 367 ABGB und 366 HGB sind obsolet.
Voraussetzung für den Vertrauensschutz sind jetzt einheitlich
  • der Erwerb einer Sache in einer öffentlichen Versteigerung gegen Entgelt
  • von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
  • vom Vertrauensmann des Eigentümers
Die Redlichkeit des Erwerbers ist schon bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Auch aus diesem Grund sind daher betriebsuntypische oder betriebsfremde Geschäfte eines Unternehmers nicht vom entsprechenden Vertrauenstatbestand umfasst.
Diese Grundsätze gelten gemäß § 456 ABGB auch für den gutgläubigen Pfanderwerb.

12. März 2007

Entfall der §§ 358 - 362 HGB

Die - teilweise anachronistischen - Bestimmungen der §§ 358 bis 362 HGB finden sich im UGB nicht mehr.
Die Regelungen zur "gewöhnlichen Geschäftszeit" des § 358 und zur Auslegung der Begriffe "Frühjahr", "Herbst" und "acht Tage" in § 359 wurden ersatzlos gestrichen.
Die Bestimmung des § 360 zur Leistung in mittlerer Art und Güte bei der Gattungsschuld wurde ins bürgerliche Recht transferiert (der neue § 905b ABGB), die EVHGB-Regelung zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld im Inland ist jetzt in § 905a ABGB normiert.
Der bisherige § 361 HGB (Maßgeblichkeit des Erfüllungsorts) stimmt mit § 905 ABGB überein.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Entfall von § 362 Abs 1 HGB, wonach nunmehr im Schweigen des Geschäftspartners grundsätzlich nicht mehr die Zustimmung zu einem Vertragsabschluss zu sehen ist.

11. März 2007

Kontokorrent - § 355 UGB

Die Neuregelung des Kontokorrentrechts orientiert sich an der Ansicht eines "abgeschwächt abstrakten Schuldanerkenntnisses", das neben den kausalen Saldo tritt. Der Gläubiger kann also den abstrakten Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis geltend machen, der Schuldner kann aber - unter Berufung auf die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen - einwenden, dass der Gläubiger ungerechtfertigt bereichert wäre.
Die Sicherheiten bleiben so weit bestehen, als sie im kausalen Saldo enthalten sind (§ 356 Abs 1 UGB).

6. März 2007

§ 1335 ABGB und Entgeltlichkeitsprinzip

Zinsen aus Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften können das Kapital auch ohne gerichtliche Einmahnung übersteigen. Diese Regelung in § 353 UGB war bereits bisher geltendes Recht und wurde nun ebenfalls systematisch richtig im UGB geregelt (im Gegensatz dazu ist das im bürgerlichen Recht gemäß § 1335 ABGB nicht möglich).
§ 354 UGB erstreckt das Entgeltlichkeitsprinzip auf alle unternehmensbezogenen Geschäfte. Demnach gilt für alle diese Geschäfte dann ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart ist. Niemand kann also erwarten, dass in einer geschäftlichen Verbindung davon auszugehen ist, der Unternehmer werde "gratis" tätig werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch umgekehrt: Auch ein Unternehmer kann nicht davon ausgehen, dass ein Nichtunternehmer ihm gegenüber unentgeltlich Leistungen erbringt.

5. März 2007

laesio enormis und Verzugszinsen - §§ 351 u 352 UGB

In § 351 UGB wird die vertragliche Ausschließbarkeit des Anfechtungsrechtes wegen Verkürzung über die Hälfte zulasten eines Unternehmers normiert. Im Unterschied zur Regelung des HGB wird dieser Anfechtungstatbestand des § 934 ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte anwendbar gemacht; allerdings gilt für den Unternehmer die Norm des § 934 ABGB als dispositives Recht.
Mit § 352 UGB wird die bisher in § 1333 Abs 2 ABGB verankerte Verzugszinsenregel betreffend Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (8%-Punkte über dem Basiszinssatz) an die systematisch richtige Position ins UGB transferiert.

4. März 2007

Bürgschaftserklärung des Unternehmers

§ 349 HGB begründete für die Bürgschaftserklärung des Vollkaufmannes eine Haftung als Bürge und Zahler; § 350 HGB normierte, dass die Bürgschaftserklärung nicht der Schriftform bedarf.
Beide Sonderregelungen entfallen im neuen UGB.
Auch für die Bürgschaftserklärung des Unternehmers gilt jetzt also § 1355 ABGB (also die außergerichtliche Mahnung des Hauptschuldners vor der Inanspruchnahme des Bürgen) und § 1346 Abs 2 ABGB, wonach die Bürgschaftserklärung nur schriftlich wirksam abgegeben werden kann.
Im neuen § 349 UGB findet sich die aus dem EVHGB übernommene Bestimmung über den Umfang des Schadenersatzes bei (beidseitig) unternehmensbezogenen Geschäften, wonach der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst.

25. Februar 2007

Richterliche Mäßigung bei Konventionalstrafe

§ 348 HGB sah vor, dass es bei einer Vertragsstrafe eines Vollkaufmanns kein richterliches Mäßigungsrecht gibt. Auf diese - den betroffenen Unternehmer sehr belastende - Bestimmung wird im UGB ersatzlos verzichtet. Unternehmer und Verbraucher unterliegen diesbezüglich § 1336 ABGB, wobei in Abs 3 nunmehr insoweit ein Unterschied gemacht wird, als grundsätzlich der Gläubiger neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen kann; ist der Schuldner allerdings Verbraucher iSd KSchG, muss dies im Einzelnen ausgehandelt werden.
Im neuen § 348 UGB findet sich jetzt eine aus dem EVHGB transferierte Bestimmung, wonach mehrere Unternehmer bei einer gemeinsamen Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung im Zweifel eine gesamtschuldnerische Haftung trifft. Dies ist aber - wie gesagt - schon bisher geltendes Recht und daher materiell nichts Neues.

24. Februar 2007

Fortschreibung bisheriger Rechtslage in §§ 344 - 347 UGB

Keine materielle Änderung zur bisherigen Rechtslage des HGB bringen die §§ 344 bis 347 UGB.
Nach wie vor besteht die gesetzliche Vermutung, dass die von einem Unternehmer getätigten Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig angesehen werden. Bei einseitig unternehmensbezogenen Geschäften findet das 4. Buch des UGB für beide Teile - also auch für den nichtunternehmerischen Teil - Anwendung, es sei denn, dass im Einzelnen Abweichendes normiert wird. § 346 UGB verweist auf die Relevanz der im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Schließlich schreibt § 347 UGB für den Unternehmer den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB fest.

23. Februar 2007

Unternehmensbezogene Geschäfte - 4. Buch des UGB

Im Vierten Buch wird ein wesentlicher Aspekt der Unternehmensrechtsreform besonders deutlich: Der Transfer von bürgerlich-rechtlichen Tatbeständen des bisherigen HGB in das ABGB und die Regelung aller spezifisch unternehmensrechtlicher Ansätze im UGB. Mit dieser Bereinigung des ABGB und HGB geht auch die ersatzlose Aufhebung der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich (4. EVHGB) einher. Die dortigen Tatbestände wurden - je nach sachlicher Zuordnung - in den entsprechenden systematischen Zusammenhang des ABGB oder UGB eingebettet bzw. überhaupt aus dem Rechtsbestand entfernt.
Der Anwendungsbereich des 4. Buches erstreckt sich auf alle Unternehmer im Sinn der §§ 1 - 3 UGB und auf juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Alle unternehmerisch tätigen Personen unterliegen also dem 4. Buch; darüberhinaus auch die genannten juristischen Personen (diese selbst dann, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind!). Damit wird jede/r UnternehmerIn unabhängig von der Größe und dem Umfang der Tätigkeit diesen Normen unterstellt.

21. Februar 2007

Rechnungslegung - 3. Buch des UGB

Im 3. Buch regelt das UGB die Rechnungslegung grundlegend neu. Der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen künftig folgende Personen:
  • Kapitalgesellschaften und (unternehmerisch tätige!) kapitalistische Personengesellschaften unabhängig von ihrer Größe
  • Unternehmer, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als EUR 400.000 an Umsatzerlösen erzielen; allerdings erst nach Ablauf eines Pufferjahres
  • Unternehmer, die in einem Geschäftsjahr mehr als EUR 600.000 an Umsatzerlösen erzielen; in diesem Fall sofort im Folgejahr
Zu beachten sind die speziellen Regelungen in den Fällen der Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge; hier ist grundsätzlich eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers für den Beobachtungszeitraum des Rechtsnachfolgers maßgeblich.
Unberührt von dieser Regelung bleiben rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen in Spezialgesetzen (z.B. GenG, BWG, VAG oder VereinsG).
Gänzlich ausgenommen sind weiterhin die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte, es sei denn, sie bedienen sich der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder kapitalistischen Personengesellschaft.
Für nähere Informationen verweise ich auf die Maps unter http://iusmaps.at in den Rubriken zum 3. Buch des UGB, aber auch auf jene zum 'UGB-Anwendungsbereich'.

20. Februar 2007

Haftung im Vorgesellschaftsstadium - § 176 UGB

Das UGB regelt nunmehr eindeutig die Frage der Haftung des Kommanditisten im Vorgesellschaftsstadium der KG. Demnach haftet der Kommanditist gemäß § 176 UGB im Vorstadium nicht anders, als es ein Gläubiger nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erwarten darf - also nur bis zur Höhe der Haftsumme.
Dasselbe gilt für den Fall des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Personengesellschaft hinsichtlich der im Zwischenstadium 'Eintritt - Eintragung' begründeten Verbindlichkeiten der KG.

19. Februar 2007

Haftungsumfang des Kommanditisten - § 172 UGB

Nach wie vor kann sich ein Gläubiger auf eine nicht eingetragene Erhöhung der Haftsumme nur dann berufen, wenn die Erhöhung kundgemacht oder von der Gesellschaft dem Gläubiger mitgeteilt worden ist.
Ebenso ist ein Vereinbarung der Gesellschaft über den Erlass oder die Stundung der Einlage des Kommanditisten den Gläubigern gegenüber unwirksam.
Soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird oder er Gewinnanteile entnimmt, obwohl das Konto des Kommanditisten durch Verlustzuweisungen negativ ist, lebt seine Haftung in diesem Umfang trotz ursprünglicher Leistung seiner Einlage gegenüber den Gläubigern wieder auf.
Der Kommanditist, der seine Einlage voll geleistet und nicht zurückbezahlt erhalten hat, haftet ausdrücklich nicht mehr für Verringerungen dieser Einlage durch seine Nachfolger.
Schließlich besteht keine Rückzahlungsverpflichtung für Gewinne, die der Kommanditist in gutem Glauben bezogen hat.

15. Februar 2007

Haftung des Kommanditisten - § 171 UGB

§ 171 UGB unterscheidet einleitend klar zwischen Haftsumme und Einlage des Kommanditisten. Die auch im Firmenbuch (§ 4 Z 6 FBG) eingetragene Haftsumme ist jener Betrag, mit dem der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet. Die Pflichteinlage des Kommanditisten ist eine Frage der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, sie kann niedriger oder auch höher sein als die Haftsumme.
Soweit der Kommanditist seine Einlage bis zur Höhe der Haftsumme geleistet hat, ist seine Haftung ausgeschlossen (es sei denn, er hat die Einlage wieder ausbezahlt erhalten).
Aus dem Firmenbuch ist die tatsächliche Leistung der Einlage nicht ersichtlich. § 171 Abs 1 S 2 UGB normiert daher eine Auskunftspflicht des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern zur Höhe der tatsächlich von ihm geleisteten Einlage. Damit soll das Kostenrisiko einer allfälligen Klage eines Gläubigers gegen den Kommanditisten (zumindest) minimiert werden.

14. Februar 2007

Gewinnausschüttung in KG - § 168 UGB

§ 168 UGB regelt den Gewinnausschüttungsanspruch des Kommanditisten. Gleichzeitig wird durch Verweis auf § 122 UGB klargestellt, dass diesbezüglich Komplementär und Kommanditist gleich behandelt werden.
Neben den Tatbeständen des § 122 UGB kann der Kommanditist darüber hinaus die Auszahlung eines Gewinns dann nicht verlangen, soweit er seine vereinbarte Einlage nicht geleistet hat oder wenn und soweit der Betrag seiner Einlageleistung durch eine Verlustzuweisung oder die Gewinnentnahme gemindert oder sogar passiv würde.
Wie schon bisher ist aber ein Kommanditist nicht verpflichtet, einen einmal bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

13. Februar 2007

Gewinn-/Verlustzuweisung in KG - § 167 UGB

Es gelten dieselben Grundsätze wie in der OG (§ 121 UGB). So wie bei der OG der reine - nicht am Kapital beteiligte - Arbeitsgesellschafter einen Anspruch auf Vorwegzuweisung eines angemessenen Gewinnanteils hat, gebührt dieser Anspruch in der KG dem Komplementär für die Übernahme des Haftungsrisikos. Aber auch hier gehen gesellschaftsvertragliche Regelungen vor, § 167 UGB ist also dispositiv.
Im Übrigen werden auch in der KG die Gesellschafter - Komplementäre und Kommanditisten - nach dem Prinzip der festen Kapitalkonten behandelt, § 167 UGB verweist auf § 121 UGB.

12. Februar 2007

Kommanditgesellschaft - §§ 161 ff UGB

Auch die Kommanditgesellschaft wird jenen Tätigkeitsbereichen geöffnet, die der Offenen Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Damit ist die KG eine taugliche Rechtsform für jeden erlaubten Unternehmensgegenstand; wie mit der OG kann auch mit der KG eine nichtunternehmerische Tätigkeit entfaltet werden.
Wie bisher finden auf die KG - soweit nichts anderes bestimmt wird - die Bestimmungen über die OG Anwendung.
Die Regelungen des UGB zur KG finden Sie unter www.iusmaps.at an der entsprechenden Stelle unter den Maps zum UGB.

10. Februar 2007

Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters - § 160 UGB

Der aus der Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter haftet für die bis dorthin entstandenen Verbindlichkeiten, soweit sie innerhalb einer 5-Jahres-Frist nach dem Ausscheiden fällig sind. Die daraus entstehenden Ansprüche verjähren generell in drei Jahren. Ein ausscheidender Gesellschafter haftet also jetzt maximal bis zu 8 Jahre nach der Eintragung seines Ausscheidens im Firmenbuch. Das Nachhaftungsmodell des § 160 UGB ist damit in den Grundzügen gleich geregelt wie die Haftung des Unternehmensveräußerers nach § 39 UGB.
Dem Gläubiger als Dritten steht bei Ausscheiden des Gesellschafters natürlich kein Widerspruchsrecht zu; sein Rechtsverhältnis mit der Personengesellschaft bleibt ja unabhängig vom Ausscheiden des Gesellschafters aufrecht. Für seine nach Ablauf von 5 Jahren ab Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werdenden Verbindlichkeiten steht dem Gläubiger aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegenüber dem Ausscheidenden ein Sicherstellungsanspruch zu (etwa wenn das Einbringlichkeitsrisiko durch das Ausscheiden erheblich erhöht wird). Vom Ausscheiden und sein diesbezügliches Recht auf Sicherstellung muss daher der jeweilige Gläubiger auch individuell verständigt werden.

9. Februar 2007

Vorgesellschaft - § 123 Abs 2 UGB

Mit dem Prinzip der konstitutiven Wirkung der Eintragung war auch die Frage der Vorgesellschaft zu regeln. Wie die Gesellschaft vor Eintragung in das Firmenbuch berechtigt und verpflichtet wird, widmet sich § 123 Abs 2 UGB.
Dabei werden alle Geschäfte, die von einem Gesellschafter oder einem Bevollmächtigten einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft geschlossen werden, den Mitgesellschaftern zugerechnet. Wurde im Gesellschaftsvertrag die Vertretungsmacht des Handelnden ausgeschlossen oder sonst beschränkt, kommt das Rechtsgeschäft mit ihm und den Mitgesellschaftern trotzdem rechtswirksam zustande. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Dritten Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht vorzuwerfen ist.
Mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch tritt sie automatisch in die vor ihrem Entstehen in ihrem Namen geschlossenen Verträge ein.

7. Februar 2007

Entstehung der Gesellschaft - § 123 UGB

Die OHG und KG des HGB, die ein vollkaufmännisches Grundhandelsgewerbe iSd § 1 Abs 2 HGB ausübten, entstanden bereits mit Aufnahme dieser Tätigkeit; die Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch hatte lediglich deklarative Wirkung. Demgegenüber entstanden sowohl die ein gewerbliches Unternehmen iSd § 2 HGB betreibenden OHG und KG als auch die eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG) mit der Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Wirkung).
§ 123 Abs 1 UGB schreibt nun für beide eingetragenen Personengesellschaften die konstitutive Wirkung der Eintragung in das Firmenbuch fest. Die OG und KG entstehen also erst mit der Registrierung im Firmenbuch.

6. Februar 2007

Stimmrecht, Gewinn und Verlust in der OG

Das Stimmrecht in der OG bestimmt sich - sofern keine andere gesellschaftsvertragliche Vereinbarung getroffen wurde - nach dem Beteiligungsverhältnis; wenn aber Arbeitsgesellschafter beteiligt sind, ist im Zweifelsfalle die Mehrheit nach Köpfen zu bestimmen, da ja die Arbeitsgesellschafter grundsätzlich keine Kapitalbeteiligung erwerben.
Das Beteiligungsverhältnis ist auch für die Gewinn- und Verlustberechnung entscheidend; auch hier wird für die Arbeitsgesellschafter vorgesorgt, denen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an der Gesellschaft halten, ein angemessener Betrag des Jahresgewinns vorweg zuzuweisen ist.
Ersatzlos beseitigt wurde im UGB das bisherige gewinnunabhängige Kapitalentnahmerecht von 4%. Das Recht auf Gewinnentnahme steht dem Gesellschafter dann zu, wenn die Entnahme nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter keinen gegenteiligen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst haben und der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung erfüllt hat.

5. Februar 2007

Beteiligungsverhältnisse in der OG (KG)

Das bisherige HGB-Modell der "beweglichen Kapitalkonten" im Recht der Personengesellschaften mit allen damit verbundenen Problemen ist dem Prinzip der "festen Kapitalkonten" gewichen.
Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter richten sich nach dem Wert der vereinbarten Einlagen. Es kommt also nicht auf die von den einzelnen Gesellschaftern jeweils geleisteten tatsächlichen Einlagen an; für die Beteiligung der Gesellschafter ist allein die getroffene Vereinbarung über die Höhe der von ihnen zu leistenden Einlagen entscheidend.
Neben diesem neuen Modell der Beteiligungsverhältnisse befasst sich § 109 UGB noch mit dem Arbeitsgesellschafter; für diesen wird die Zweifelsregel normiert, dass er nur am Gewinn der Gesellschaft teilhat, ihm jedoch keine Kapitalbeteiligung zusteht. Soll also ein Arbeitsgesellschafter an der Substanz der Gesellschaft beteiligt werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

4. Februar 2007

Eingetragene Personengesellschaften

Die Schaffung des weiten Unternehmerbegriffs im UGB führte zu einer völligen Neukonzeption der Personengesellschaftsformen.
Personengesellschaften stehen künftig für jede erlaubte Tätigkeit zur Verfügung. Jede mitunternehmerische Tätigkeit kann unabhängig von ihrer Größe in dieser Gesellschaftsform betrieben werden. Damit sind auch die bisherigen eingetragenen Erwerbsgesellschaften OEG und KEG überflüssig geworden, die es somit seit 1.1.2007 nicht mehr gibt.
Gleichzeitig wurde die Rechtsnatur der Personengesellschaften in § 105 UGB klargestellt. Sie sind als solche "umfassend rechtsfähig".
Die bisherigen OHGs und OEGs gelten ab 1.1.2007 als OG, die bisherige KEG als KG. Für die Anpassung der Firmenwortlaute der OHG, OEG und KEG sieht das Gesetz Übergangsvorschriften vor, nach denen jeder dieser Rechtsträger bis 1.1.2010 den Firmenwortlaut an die neuen Bestimmungen anzupassen hat. Für die OHG wurde diesbezüglich aber eine Ausnahme geschaffen; die bis 31.12.2006 im Firmenbuch eingetragenen OHGs dürfen - sofern es die Gesellschafter wünschen - weiter in ihrem Firmenwortlaut "OHG" führen, was aber natürlich nichts daran ändert, dass sie rechtlich als "OG" zu behandeln sind.
Die neuen Personengesellschaften sind im zweiten Buch des UGB geregelt; ich verweise auf meine diesbezüglichen MAPs in der entsprechenden Rubrik auf www.iusmaps.at.

2. Februar 2007

Das Recht der Firma

Die 'Liberalisierung des Firmenrechts' ist eine der großen Überschriften, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des UGB häufig formuliert wird.
So "liberal" ist das neue Recht der Firma aber nicht!
Die wirklich neue Freiheit liegt unzweifelhaft darin, dass bei allen Rechtsformen seit 1.1.2007 ohne Einschränkungen Personen-, Sach- und Phantasiefirmen zulässig sind. Ebenfalls neu sind die zwingenden Rechtsformzusätze (§ 19 UGB), die nunmehr alle Rechtsträger eindeutig identifizierbar machen.
An den sonstigen Grundsätzen des Firmenrechts, insbesondere denen der Kennzeichnungspflicht, der Unterscheidungspflicht, der Firmenwahrheit und dem Irreführungsverbot hält aber das UGB nach wie vor fest.
Unter www.iusmaps.at ist dazu unter den Maps zum UGB Ausführlicheres zu finden.

1. Februar 2007

Der Begriff des Unternehmens

§ 1 Abs 1 UGB erklärt programmatisch "Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt".
Damit wird der zentrale Ansatz des neuen UGB postuliert, nämlich die Verabschiedung vom bisherigen, den wirtschaftlichen Gegebenheiten schon lange nicht mehr entsprechenden (und Generationen von Studenten Kopfweh bereitenden) Kaufmannsbegriff des HGB. Der neue Unternehmerbegriff übernimmt die diesbezügliche Definition des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), sodass in der täglichen Praxis für strittige Abgrenzungsfragen die entsprechende Judikatur und Literatur zu § 1 Abs 2 KSchG nutzbar gemacht werden kann.
Den Weg vom HGB zum UGB habe ich unter www.iusmaps.at beim UGB unter dem Titel 'Vom Kaufmann zum Unternehmer' zu veranschaulichen versucht. Dort finden Sie auch die wesentlichen Begriffsmerkmale zum Unternehmerbegriff und zwei Beispiele aus der Rechtsprechung.

30. Januar 2007

Anwendungsbereich des UGB

Der Anwendungsbereich des UGB ist trotz der gesetzlichen Intention zur Schaffung eines einheitlichen Unternehmerbegriffs ein wenig zersplittert geblieben. Dieser Umstand ist in erster Linie auf die Aufrechterhaltung einer gewissen Sonderstellung der freien Berufe sowie der Land- und Forstwirte zurückzuführen.

Die Grundeinteilung des Unternehmers im Sinne des UGB ist nach den §§ 1 – 3 UGB vorzunehmen, und zwar als …

  • Betrieb eines Unternehmens (§ 1)
  • Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2)
  • Unternehmer kraft Eintragung (§ 3)

Für die weitere Prüfung des Anwendungsbereiches ist beim Betrieb eines Unternehmens zu unterscheiden zwischen

  • Freiberuflern und Land-/Forstwirten
  • unternehmerisch tätiger OG / KG
  • allen sonstigen Betreibern eines Unternehmens

Welche der Bücher auf diese "jeweiligen Unternehmer" anzuwenden sind, sehen Sie auf www.iusmaps.at bei den Maps zum UGB unter dem Link ‚UGB-Anwendungsbereich’.

29. Januar 2007

Unternehmensübergang - § 38, 39 UGB

Das UGB regelt den Unternehmensübergang neu. Das bisherige System der §§ 25 bis 28 HGB wird aufgehoben, womit insbesondere das Kriterium 'Firmenfortführung' nicht mehr relevant ist.

Die Neuregelung geht von folgendem Grundsatz aus:

Sofern nichts anderes zwischen den Beteiligten vereinbart ist, führt der Unternehmensübergang dazu, dass der Erwerber die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten des Veräußerers übernimmt.

Für den Anwendungsbereich der Neuregelung der §§ 38 und 39 UGB gilt kurz zusammengefasst Folgendes:

  • Der Unternehmenserwerb muss unter Lebenden in Einzelrechtsnachfolge zwecks Fortführung des Unternehmens erfolgen.
  • Erfasst werden alle Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind, samt allen bis zum Übergangszeitpunkt entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten; bestellte Sicherheiten bleiben aufrecht.
  • Es kommt zum Übergang dieser Rechtsverhältnisse, es sei denn,
    • der Erwerb erfolgt im Rahmen eines Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
    • die Parteien vereinbaren etwas anderes oder
    • es erfolgt ein Widerspruch des Dritten (Vertragspartners) oder des Bestellers einer Sicherheit für ein davon betroffenes Rechtsverhältnis.
  • Das Verfahren zur Erhebung eines solchen Widerspruchs verlangt hohe Aufmerksamkeit der beteiligten Vertragspartner, insbesondere ist auf ordnungsgemäße Verständigung mit Hinweis auf das Widerspruchsrecht und entsprechender Dokumentation zu achten.

Die Frage der Erwerberhaftung und Nachhaftung des Veräußerers wird in § 39 UGB geregelt. Sowohl Erwerber als auch Veräußerer sind grundsätzlich mit dieser (Nach)Haftung konfrontiert, wobei die Haftung des Veräußerers generell auf innerhalb von fünf Jahren nach Unternehmensübergang fällig werdende Forderungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits begründet waren, begrenzt wird und die Haftung des Erwerbers abbedungen werden kann, wenn entsprechende Bekanntmachungen erfolgen.

Näheres dazu unter www.iusmaps.at im entsprechenden Map zum UGB.

28. Januar 2007

Angaben auf Geschäftspapieren - § 14 UGB

§ 14 UGB bringt Neuerungen hinsichtlich der verpflichtenden Angaben auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen. Im Wesentlichen übernimmt die neue Bestimmung die Regelungen des bisherigen § 14 HGB. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Verpflichtung nunmehr jeden registrierten Unternehmer trifft, insbesondere also auch alle eingetragenen Unternehmer.
Dazu kommt, dass die Bestimmungen des Ersten Buches auch alle Unternehmer trifft, die gemäß § 8 UGB zur Eintragung in das Firmenbuch verpflichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall registriert sind oder nicht (deklarative Wirkung der Firmenbucheintragung).
Damit ist etwa ein Einzelunternehmer, der die Rechnungslegungsgrenzen des § 189 UGB überschreitet (zu den Grenzen siehe meine Ausführungen zum 3. Buch - Rechnungslegung), am Maßstab des § 14 UGB zu messen, auch wenn er sich - trotz gesetzlicher Verpflichtung - nicht im Firmenbuch eingetragen hat.

Welche konkreten Angaben ein Unternehmer auf seinen geschäftlichen Erklärungen und auf seinen Webseiten anzubringen hat, erfahren Sie auf www.iusmaps.at unter 'UGB - § 14 UGB'.