24. März 2007

Ein erstes Zwischenergebnis

Ich habe in den letzten Wochen zu den einzelnen Bestimmungen des UGB kurze Zusammenfassungen gepostet, die im Archiv nachzulesen sind (siehe Blog-Archiv). Damit hat meine Präsentation des neuen österreichischen Unternehmensrechts vorerst seinen Abschluss gefunden.
Nochmals verweise ich auf die einzelnen MAPs zu den 4 Büchern des UGB, die Sie durch einen Mausklick auf das jeweilige Thema aufrufen können. Besuchen Sie dazu meine Site unter http://iusmaps.at.

16. März 2007

Mängelrüge - § 377 UGB

Im Bereich der Mängelrüge führt das UGB zu folgenden Änderungen:
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Kauf-, Tausch- und Werkvertrag
  • Erhebung der Rüge in angemessener Frist (im Gegensatz zu "unverzüglich" nach HGB); die Materialien sprechen hier von 14 Tagen
  • Verlust der Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens und der Irrtumsanfechtung bei Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge; Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden bleiben aber unberührt
  • Mängelrüge "reist" auf Risiko des Verkäufers
  • Ansprüche bleiben bei vorsätzlichem/grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers trotz unterlassener Rüge bestehen

13. März 2007

Gutgläubiger Eigentumserwerb - § 367 ABGB

Die Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb sind nunmehr im ABGB zusammengefasst; die unterschiedlichen Tatbestände der §§ 367 ABGB und 366 HGB sind obsolet.
Voraussetzung für den Vertrauensschutz sind jetzt einheitlich
  • der Erwerb einer Sache in einer öffentlichen Versteigerung gegen Entgelt
  • von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
  • vom Vertrauensmann des Eigentümers
Die Redlichkeit des Erwerbers ist schon bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Auch aus diesem Grund sind daher betriebsuntypische oder betriebsfremde Geschäfte eines Unternehmers nicht vom entsprechenden Vertrauenstatbestand umfasst.
Diese Grundsätze gelten gemäß § 456 ABGB auch für den gutgläubigen Pfanderwerb.

12. März 2007

Entfall der §§ 358 - 362 HGB

Die - teilweise anachronistischen - Bestimmungen der §§ 358 bis 362 HGB finden sich im UGB nicht mehr.
Die Regelungen zur "gewöhnlichen Geschäftszeit" des § 358 und zur Auslegung der Begriffe "Frühjahr", "Herbst" und "acht Tage" in § 359 wurden ersatzlos gestrichen.
Die Bestimmung des § 360 zur Leistung in mittlerer Art und Güte bei der Gattungsschuld wurde ins bürgerliche Recht transferiert (der neue § 905b ABGB), die EVHGB-Regelung zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld im Inland ist jetzt in § 905a ABGB normiert.
Der bisherige § 361 HGB (Maßgeblichkeit des Erfüllungsorts) stimmt mit § 905 ABGB überein.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Entfall von § 362 Abs 1 HGB, wonach nunmehr im Schweigen des Geschäftspartners grundsätzlich nicht mehr die Zustimmung zu einem Vertragsabschluss zu sehen ist.

11. März 2007

Kontokorrent - § 355 UGB

Die Neuregelung des Kontokorrentrechts orientiert sich an der Ansicht eines "abgeschwächt abstrakten Schuldanerkenntnisses", das neben den kausalen Saldo tritt. Der Gläubiger kann also den abstrakten Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis geltend machen, der Schuldner kann aber - unter Berufung auf die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen - einwenden, dass der Gläubiger ungerechtfertigt bereichert wäre.
Die Sicherheiten bleiben so weit bestehen, als sie im kausalen Saldo enthalten sind (§ 356 Abs 1 UGB).

6. März 2007

§ 1335 ABGB und Entgeltlichkeitsprinzip

Zinsen aus Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften können das Kapital auch ohne gerichtliche Einmahnung übersteigen. Diese Regelung in § 353 UGB war bereits bisher geltendes Recht und wurde nun ebenfalls systematisch richtig im UGB geregelt (im Gegensatz dazu ist das im bürgerlichen Recht gemäß § 1335 ABGB nicht möglich).
§ 354 UGB erstreckt das Entgeltlichkeitsprinzip auf alle unternehmensbezogenen Geschäfte. Demnach gilt für alle diese Geschäfte dann ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart ist. Niemand kann also erwarten, dass in einer geschäftlichen Verbindung davon auszugehen ist, der Unternehmer werde "gratis" tätig werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch umgekehrt: Auch ein Unternehmer kann nicht davon ausgehen, dass ein Nichtunternehmer ihm gegenüber unentgeltlich Leistungen erbringt.

5. März 2007

laesio enormis und Verzugszinsen - §§ 351 u 352 UGB

In § 351 UGB wird die vertragliche Ausschließbarkeit des Anfechtungsrechtes wegen Verkürzung über die Hälfte zulasten eines Unternehmers normiert. Im Unterschied zur Regelung des HGB wird dieser Anfechtungstatbestand des § 934 ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte anwendbar gemacht; allerdings gilt für den Unternehmer die Norm des § 934 ABGB als dispositives Recht.
Mit § 352 UGB wird die bisher in § 1333 Abs 2 ABGB verankerte Verzugszinsenregel betreffend Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (8%-Punkte über dem Basiszinssatz) an die systematisch richtige Position ins UGB transferiert.

4. März 2007

Bürgschaftserklärung des Unternehmers

§ 349 HGB begründete für die Bürgschaftserklärung des Vollkaufmannes eine Haftung als Bürge und Zahler; § 350 HGB normierte, dass die Bürgschaftserklärung nicht der Schriftform bedarf.
Beide Sonderregelungen entfallen im neuen UGB.
Auch für die Bürgschaftserklärung des Unternehmers gilt jetzt also § 1355 ABGB (also die außergerichtliche Mahnung des Hauptschuldners vor der Inanspruchnahme des Bürgen) und § 1346 Abs 2 ABGB, wonach die Bürgschaftserklärung nur schriftlich wirksam abgegeben werden kann.
Im neuen § 349 UGB findet sich die aus dem EVHGB übernommene Bestimmung über den Umfang des Schadenersatzes bei (beidseitig) unternehmensbezogenen Geschäften, wonach der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst.