tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.comments2022-04-03T19:30:47.901+02:00iusmapsBLOGAnonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comBlogger84125tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-43472207289504185432022-03-03T21:34:45.286+01:002022-03-03T21:34:45.286+01:00Casino Night Spa in Las Vegas, Nevada - Mapyro
Thi...Casino Night Spa in Las Vegas, Nevada - Mapyro<br />This <a href="https://www.mapyro.com/%ea%b2%bd%ec%83%81%eb%82%a8%eb%8f%84%ec%b5%9c%ec%83%81%ec%9d%98-%ea%b4%80%eb%a6%ac%ec%b6%9c%ec%9e%a5%ec%95%88%eb%a7%88.html/" rel="nofollow">경상남도 출장안마</a> is the second Las Vegas <a href="https://drmcd.com/%ec%95%88%ec%84%b1%ec%a3%bc%eb%b3%80-%ea%b0%80%ea%b9%8c%ec%9a%b4%ec%b6%9c%ec%9e%a5%eb%a7%88%ec%82%ac%ec%a7%80.html/" rel="nofollow">안성 출장마사지</a> resort casino <a href="https://www.casino-roll.com/" rel="nofollow">김뿡 얼굴</a> to offer its <a href="https://www.mapyro.com/%ec%84%9c%ec%82%b0%ec%97%90-%eb%8c%80%ed%95%9c-%ec%9a%b0%ec%88%98%ed%95%9c%ec%b6%9c%ec%9e%a5%eb%a7%88%ec%82%ac%ec%a7%80%eb%a6%ac%eb%b7%b0.html/" rel="nofollow">서산 출장샵</a> guests the chance to enjoy <a href="https://www.jtmhub.com/%ea%b2%bd%ec%83%81%eb%82%a8%eb%8f%84%ec%b6%9c%ec%9e%a5%ec%83%b5.html/" rel="nofollow">경상남도 출장안마</a> the grandeur of a Vegas Strip casino. This casino offers guestscamilliamachacekhttps://www.blogger.com/profile/02198486154060437985noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-25904868091293036172020-08-10T03:38:09.037+02:002020-08-10T03:38:09.037+02:00Ich möchte Ihnen hier mitteilen, wie ich mein Darl...Ich möchte Ihnen hier mitteilen, wie ich mein Darlehen von Herrn Benjamin bekomme, der mir mit einem Darlehen von 400.000,00 Euro hilft, um mein Geschäft zu verbessern. Es war einfach und schnell, als ich das Darlehen beantragte, als es mit meinem Geschäft schwierig wurde Benjamin gewährt mir unverzüglich einen Kredit. Hier ist Herr Benjamin<br /> E-Mail / WhatsApp-Kontakt: +1 989-394-3740,<br /> Lfdsloans@outlook.com /Alan Curtishttps://www.blogger.com/profile/12392664961564723538noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-30663534862544963192012-07-20T02:27:18.101+02:002012-07-20T02:27:18.101+02:00detaillierte, aber dennoch klare darlegung des sac...detaillierte, aber dennoch klare darlegung des sachverhalts. verständlich und nachvollziehbar!Sir Tobeyhttps://www.blogger.com/profile/17414871940819503700noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-91892338536534309492012-03-30T20:58:49.881+02:002012-03-30T20:58:49.881+02:00Liebe Frau Linz,
ich freue mich, dass Sie meinen B...Liebe Frau Linz,<br />ich freue mich, dass Sie meinen Blog lesen und beantworte gerne Ihre Frage.<br />Gem § 1335 ABGB erlischt das Recht des Gläubigers, vom Kapital Zinsen zu fordern, sobald er die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld hat steigen lassen. Erst wenn Zinsen gerichtlich eingemahnt, also klagsweise geltend gemacht werden, können vom Tag der Streitanhängigkeit wieder Zinsen begehrt werden.<br />§ 1335 ABGB soll den Nicht-Unternehmer, also den Verbraucher (Konsument), vor übermäßig anwachsenden Zinsen schützen.<br />Demgegenüber kommt ein solcher Schutz einem Unternehmer nicht zu, weil diesem erhöhte Sorgfalt und Kenntnisse zugemutet werden, weil also unternehmerisches Tun "gefährlich" ist. Außerdem bestehen diesbezüglich europarechtliche Vorgaben in Form der Zahlungsverzugs-Richtlinie, die sicherstellen will, dass fällige Forderungen auch bezahlt werden. Wenn eine nationale Regelung also Zahlungsverzögerungen insoweit "belohnt", als der Zinsenlauf bei Erreichen des aushaftenden Kapitalbetrages gestoppt wird, würde das diese Intention konterkarieren. Diese Richtlinie hat aber ausdrücklich unternehmerische Geschäfte im Auge, sodass die Besserstellung von Konsumenten in § 1335 ABGB damit nicht kollidiert.<br /><br />§ 353 UGB bedeutet im Ergebnis, dass § 1335 ABGB immer dann nicht anzuwenden ist, wenn es sich auf Seiten des Schuldners um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt. In diesem Fall können das Kapital übersteigende Zinsen begehrt werden. Liegt dagegen auf Seite des Schuldners kein unternehmensbezogenes Geschäft vor, bleibt § 1335 ABGB anwendbar (Schauer in Krejci, RK UGB § 353 Rz 3; Schuhmacher in Straube UGB § 353 Rz 2).<br /><br />Ich hoffe, das ist verständlich und beantwortet Ihre Frage.<br /><br />Herzliche Grüße<br />Klaus JenneweinAnonymoushttps://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-52165762198303563432012-03-28T11:44:00.874+02:002012-03-28T11:44:00.874+02:00Lieber Herr Dr.!
Ich lese interessiert ihren Blog...Lieber Herr Dr.!<br /><br />Ich lese interessiert ihren Blog und bin über die Änderung zu § 353 UGB gestolpert, der eben besagt, dass § 1335 ABGB auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden ist.<br /><br />Rein Interessehalber - warum ist dem so?<br /><br />Danke schon im Voraus für Ihre Antwort!<br /><br />Herzlichste Grüße,<br />Sonja LinzAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-4095306960694568972012-03-14T20:15:18.554+01:002012-03-14T20:15:18.554+01:00Vielen Dank für die Hinweise:
Zur ersten Frage:
Es...Vielen Dank für die Hinweise:<br />Zur ersten Frage:<br />Es handelt sich ganz offensichtlich um einen Tippfehler in der Entscheidung, gemeint ist natürlich § 36 Abs 2 PSG, der auf § 213 AktG verweist und wo in Abs 1 des entsprechende Sperrjahr normiert ist.<br />Ich werde das in meinem Beitrag entsprechend berichtigen.<br />Zur zweiten Frage:<br />Teil der Anmeldung war auch eine Sitzverlegung der Stiftung in den Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, weshalb ich in erster Instanz und das OLG Innsbruck in zweiter Instanz zuständig war.<br /><br />Klaus JenneweinAnonymoushttps://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-15378358171068922122012-03-14T17:07:18.418+01:002012-03-14T17:07:18.418+01:00Noch eine Frage: wieso ist das OLG Innsbruck zustä...Noch eine Frage: wieso ist das OLG Innsbruck zuständig, wo doch die konkrete Stiftung ihren Sitz in Schärding/OÖ hat?Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-90009739078484210872012-03-14T15:22:08.132+01:002012-03-14T15:22:08.132+01:00Sehr geehrter Herr Dr. Jennewein,
wieso beruft ma...Sehr geehrter Herr Dr. Jennewein,<br /><br />wieso beruft man sich beim "Sperrjahr" auf § 26 Abs. 2 PSG, der wie folgt regelt: "Die Höhe der Vergütung ist vom Gericht auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds zu bestimmen."?Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-61174210740741682292012-03-07T17:15:36.297+01:002012-03-07T17:15:36.297+01:00Können Sie mir bitte den Beitrag als .pdf zusenden...Können Sie mir bitte den Beitrag als .pdf zusenden (stephan.lechner@ottogroup.com)Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-49010599487548908112011-07-04T17:16:32.543+02:002011-07-04T17:16:32.543+02:00Es wird in der Frage leider keine Klärung durch Re...Es wird in der Frage leider keine Klärung durch Rechtsmittelgerichte geben, die abweisenden Entscheidungen wurden nicht bekämpft, meine Beschlüsse sind daher rechtskräftig geworden.Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-64324565613724131852011-06-21T10:15:42.668+02:002011-06-21T10:15:42.668+02:00Die Frage des Kommentators J. Stephan habe ich in ...Die Frage des Kommentators J. Stephan habe ich in einem eigenen Blogbeitrag am 26.05.2009 beantwortet.Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-65817355735857699532011-05-28T09:28:08.579+02:002011-05-28T09:28:08.579+02:00Die Berücksichtigung der „sinngemäßen, spiegelbild...Die Berücksichtigung der „sinngemäßen, spiegelbildlichen Anwendung“ bei der Rückrechnung wie sie Reischauer in Rummel 3 § 902 Rz 8 beschreibt, kam in meinem ersten Kommentar bewusst, aber wohl zu Missverständnissen führend, zu kurz... Ich bin nämlich vom Ansatz ausgegangen, dass die Frist des sinngemäß anzuwendenden § 220 Abs 3 AktG keine rückzurechnende Anmeldefrist festlegt, sondern den frühesten Stichtag der Schlussbilanz (also auch vom Bilanzstichtag als fristauslösenden Tag). Daraus habe ich abgeleitet, dass die Anmeldung iSd § 902 Abs 2 ABGB spätestens an jenem Tag des 9. Monats nach dem Stichtag der Schlussbilanz zu erfolgen hat, der zahlenmäßig diesem Bilanzstichtag entspricht. Ist Bilanzstichtag der 30.06., kann die Anmeldung bis zum 30.03. (und nicht bis zum 31.03.) erfolgen. Bei einer Anmeldung am 31.03. wäre der frühest mögliche Stichtag daher erst im Juli des Vorjahres (so zum entsprechenden § 17 Abs 2 dUmwG die bisherige dt Rspr OLG Köln 22.06.1998, 2 Wx 34/98 GmbHR 1998, 1085 und etwa Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 5, § 17 Rz 43).<br /><br />Unter Heranziehung anderer Lehrmeinungen in Deutschland könnte man aber auch zum widersprechenden Ergebnis gelangen. So schreibt etwa Schwanna in Semler/Stengel, UmwG 2, § 17 Rz 17:<br />„Das fristauslösende Ereignis ist die Anmeldung der Verschmelzung. [...] Das Ende der Frist fällt auf den Beginn des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, auf den das fristauslösende Ereignis fällt. [...] Die rückwärtige Berechnung der Frist führt dazu, dass es nicht auf den letzten Tag eines künftigen Monats, sondern auf den letzten Tag eines in der Vergangenheit liegenden Monats ankommt. Wird die Schlussbilanz am 28.2. aufgestellt, ist die Anmeldung bis zum Ablauf des 31.10. fristwahrend.“R. Pfisternoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-55017237426413546642011-05-27T17:15:46.833+02:002011-05-27T17:15:46.833+02:00Ich hätte vielleicht noch klarer darstellen sollen...Ich hätte vielleicht noch klarer darstellen sollen, dass die Antragsteller dahingehend argumentieren, dass der "dies a quo" nicht der Bilanzstichtag sei, sondern der Tag der Anmeldung zum Firmenbuch.<br />Insoweit läuft dann die Argumentation der Antragsteller darauf hinaus, dass man vom 31.3.2011 ausgehen müsse (und eben nicht vom 30.6.2010), sodass auch gemäß § 902 Abs 2 ABGB der letzte Tag der Frist der 30.6.2010 wäre, da es ja keinen 31.6.2010 gibt.<br /><br />Ich stelle in meiner Argumentation aber eben als Tag, auf den das Ereignis fällt, auf den Bilanzstichtag abAnonymoushttps://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-9914126588848650652011-05-27T17:10:16.992+02:002011-05-27T17:10:16.992+02:00Aus der zitierten Entscheidung OGH 5 Ob 137/01k is...Aus der zitierten Entscheidung OGH 5 Ob 137/01k ist abzuleiten, dass die 9-Monatsfrist nach § 902 ABGB zu berechnen ist.<br /><br />Die Rückberechnungsfrist des § 902 ABGB führt in diesem Zusammenhang dazu, dass etwa bei einer Schlussbilanz zum 31.12. die Anmeldung der Umwandlung zum 30.09. zu erfolgen hat (da es einen 31.09. nicht gibt) und deshalb die Anmeldung am 01.10. verspätet wäre.<br /><br />Daraus kann jedoch auch mE nicht (e contrario) abgeleitet werden, dass bei einer Schlussbilanz zum 30.06. die Frist zur Anmeldung am 31.03. endet, da es ja einen 30.03. gibt und daher die 9-Monatsfrist am 30.03. endet.<br />Beginnt grundsätzlich eine 9-Monatsfrist iSd § 902 Abs 2 ABGB etwa am 15.06, endet sie am 15.03 und nicht etwa am 31.03, da ja nicht generell auf den letzten Tag des Monats abzustellen ist.R. Pfisternoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-31932941930277017002011-02-03T10:50:43.750+01:002011-02-03T10:50:43.750+01:00Urheber des vorangegangenen Kommentars: Dietmar Do...Urheber des vorangegangenen Kommentars: Dietmar Dokalik, Ri im BMJ<br /><br />LG DietmarAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-91763566698212864492011-02-03T10:49:13.956+01:002011-02-03T10:49:13.956+01:00Lieber Klaus!
Ich teile Deine Meinung, dass Altfäl...Lieber Klaus!<br />Ich teile Deine Meinung, dass Altfälle nicht nach dem neuen Regime zu bestrafen sind, nicht. Das BMJ hat seine anderslautende Meinung bereits in einer FB-Info kundgetan (die natürlich die unabh Rsp nicht bindet) und wird auch in der Software-Erstellung den Rpfl sog "Altfälle" zur Bestrafung vorschlagen.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-53261522436288795732011-01-25T15:44:32.594+01:002011-01-25T15:44:32.594+01:00Auch von mir danke für diese ausführliche Darstell...Auch von mir danke für diese ausführliche Darstellung. Das ist besser und rascher als jeder Kommentar.Christian Geraufhttp://www.aeuv.denoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-26912172485539298202011-01-19T20:05:31.906+01:002011-01-19T20:05:31.906+01:00Danke für die schnelle und sehr ausführliche Stell...Danke für die schnelle und sehr ausführliche Stellungnahme auf unsere diesbezügliche Diskussion.<br /><br />GünterGünter Santnernoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-8431355542762291342010-11-10T10:19:06.359+01:002010-11-10T10:19:06.359+01:00Danke für den Hinweis,
da hatte ich tatsächlich e...Danke für den Hinweis, <br />da hatte ich tatsächlich einen (groben) Denk- und Argumentationsfehler.Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-87107105244666931222010-11-10T08:33:52.574+01:002010-11-10T08:33:52.574+01:00Achtung: § 10 (1) GmbHG sieht als Mindestbareinlag...Achtung: § 10 (1) GmbHG sieht als Mindestbareinlage nicht die Hälfte vor, sondern lediglich ein Viertel (des Erhöhungsbetrages), mindestens aber EUR 17.500,-- (Gellis Kommentar zum GmbH-Gesetz 6. Auflage, Rz 13 zu § 52). Auch bei der isolierten Betrachtungsweise wäre daher der Mindestbareinzahlungsverpflichtung ausreichend genüge getan. Nicht zu verwechseln ist die Bareinzahlungsverpflichtung mit der Hälfteklausel des § 6a Abs. 1 GmbHG, welche lediglich die Aufbringung des gesamten Stammkapitals in die Hälfte von Bar- und Sacheinlagen regelt.<br />Liebe Grüße<br />MariaAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-72026743409228655762010-09-09T19:23:28.544+02:002010-09-09T19:23:28.544+02:00Tja, wo er Recht hat, hat er RechtTja, wo er Recht hat, hat er RechtAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-6431486628785550882010-06-23T15:44:02.314+02:002010-06-23T15:44:02.314+02:00@ G. Santner
Doch noch eine Anmerkung:
Ich teile v...@ G. Santner<br />Doch noch eine Anmerkung:<br />Ich teile vollkommen Ihre Ansicht, wonach es viele Fälle geben mag, in welchen die dargestellte Nähe des ursprünglichen Einzelunternehmens zur späteren GmbH so evident ist, aber es wird auch zahlreiche Fälle geben, wo dem nicht so ist. Etwa kann ein Einzelunternehmer zwar von der Mehrfachprotokollierung Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Wenn man die Anführungszeichen bei der „Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH“ wieder wegstreicht, kommt man zur Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH; also die Einbringung eines Rechtsobjektes eines -eingetragenen - Rechtsträgers (Rechtssubjekt=Einzelunternehmer) in einen anderen - mit FB-Eintragung neu entstehenden - Rechtsträger (Rechtssubjekt=GmbH) und entfernt sich so meines Erachtens doch einigermaßen weit von der bloßen „Änderung der Rechtsform eines eingetragenen Rechtsträgers“. Für die OG/KG stellt sich die Lage insofern nicht wesentlich anders dar.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-1923500835246191772010-06-22T15:54:15.826+02:002010-06-22T15:54:15.826+02:00@anonym
Gerade beim Einzelunternehmer ist es nunme...@anonym<br />Gerade beim Einzelunternehmer ist es nunmehr so, dass dieser (falls er mehrere Betriebe hat), von der Möglichkeit der Mehrfachprotokollierung Gebrauch machen kann und somit jedem Betrieb eine eigene Firmenbuchnummer zugeordnet wird. Da der Einzelunternehmer auch für jeden Betrieb, der den Schwellenwert des § 189 UGB überschreitet einen eigenen Jahresabschluss erstellen kann, wäre dies auch durchaus sinnvoll (ausführlich dazu Dehn in Krejci, Reform-Kommentar zum UGB, RZ 16f zu § 8). Beim protokollierten Einzelunternehmer kann daher keinesfalls automatisch davon ausgegangen werden, dass die Firmenbuchnummer sich auf den Rechtsträger = Einzelunternehmer als Rechtssubjekt bezieht. Daher haben Sie mit Ihrer Feststellung, dass der Rechtsformwechsel nicht den Einzelunternehmer als solchen betrifft, sondern lediglich das im FB eingetragene Einzelunternehmen, vollkommen recht.G.Santnernoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-1062972769919478982010-06-22T15:00:05.774+02:002010-06-22T15:00:05.774+02:00@ G. Santner
Vielen Dank für die ausführliche Antw...@ G. Santner<br />Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Noch eine Anmerkung:<br />Wäre der letzte Satz nicht ein Argument für die gegenteilige Ansicht? Wenn jeder RECHTSTRÄGER eine FB-Nummer erhalten soll, dann könnte man doch annehmen, dass sich die FB-Nummer auf den Einzelunternehmer (der ja auch unter einer FB-Nummer mehrere Unternehmen betreiben kann) als Rechtsträger bezieht und demgegenüber die hier angesprochene GmbH (bzw die OG/KG) ein jedenfalls mit der FB-Eintragung gänzlich neu entstehender Rechtsträger ist. Dieser neue Rechtsträger ist auch nicht direkt vom alten abgeleitet, denn es wird nicht der Einzelunternehmer (=Rechtssubjekt) „umgewandelt“ sondern das Einzelunternehmen (=Rechtsobjekt). Daraus könnte man schließen, dass hier also kein identitätswahrender Rechtsformwechsel (reine Änderung der Rechtsform) stattgefunden hat, und daher auch nicht dieselbe FB-Nummer verwendet werden sollte (kann?).Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-69430168936499078292010-06-22T12:42:19.816+02:002010-06-22T12:42:19.816+02:00@anonym
Rein technisch wäre mE die Eintragung ein...@anonym<br /><br />Rein technisch wäre mE die Eintragung einer neuen GmbH unter der bisherigen Firmenbuchnummer des Einzelunternehmers möglich – in der Praxis ist dies aber meines Wissens nach bisher nicht vorgekommen.<br />Das Problem liegt eigentlich darin, dass das Firmenbuchgesetz in diesem Zusammenhang keine Regelungsvorschriften enthält und in der Praxis teilweise die noch mit dem dem alten Handelsregister verbundenen Praktikten übernommen wurden.<br />Dem nunmehrigen Verständnis nach ist das Firmenbuch eine Datenbank, die vom Bundesrechenzentrum geführt wird und eine zentrale Informations- und Dokumentationsstelle für unternehmensrelevante Daten sein soll (Kalss in Öst. Gesellschaftsrecht, RZ 1/90ff).<br />Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung schon im AB 23 BlgNR XVIII. GP 40 zu § 30 FBG, die da lautet : „....erhält jeder in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) eingetragene Rechtsträger (§ 2 FBG) nunmehr eine vom System automatisch vergebene Firmenbuchnummer (§ 30 FBG) , die bis zur allfälligen Löschung beibehalten wird (§ 3 Z 1 FBG) , auch wenn der Sitz verlegt ODER DIE RECHTSFORM GEÄNDERT WIRD.“G.Santnernoreply@blogger.com