21. Dezember 2008

Beabsichtigte Verschmelzung - Abweisung des Eintragungsantrags

Die bereits mehrfach besprochene Exportverschmelzung habe ich heute entschieden; den Antrag auf Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung samt dem Antrag auf Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung gemäß § 14 Abs 3 EU-VerschG habe ich abgewiesen.

Der gesamte Beschluss ist für Abonnenten von iusmaps.at auf der MAP zu § 14 Abs 1 EU-VerschG unter dem Button "Kommentar" abrufbar. Hier möchte ich nur kurz die beiden Punkte schildern, die für die Abweisung entscheidend waren:

Die zwingende Veröffentlichungspflicht in den Bekanntmachungsblättern samt der vorgeschalteten Einreichung des Verschmelzungsplans beim Firmenbuchgericht dient dem Schutz und der Information der Gläubiger. Im konkreten Fall war diese Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unvollständig, was ein nicht mehr sanierbares Ausstellungshindernis für die Rechtmäßigkeitsbescheinigung darstellt. Darin waren zwar die postalischen Anschriften beider beteiligter Gesellschaften angeführt, es fehlte aber der ausdrückliche Hinweis darauf, dass unter dieser Anschrift (diesen Anschriften) vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden können (§ 8 Abs 2 Z 3 EU-VerschG). Außerdem fehlten die Hinweise auf die Modalitäten des nachgeschalteten Gläubigerschutzes gemäß § 226 AktG.

Außerdem gingen die beiden Geschäftsführer im gemeinsamen Verschmelzungsbericht mit keinem Wort auf die Höhe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der beteiligten Gesellschaften ein. Diese Angaben sind aber gemäß § 6 Abs 2 EU-VerschG zwingender Inhalt des Verschmelzungsberichts bei der Exportverschmelzung. Da der Verschmelzungsbericht Teil der Unterlagen des § 221a Abs 2 AktG ist, muss dieser vollständig vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung vorliegen. Damit konnte diese Unvollständigkeit des Verschmelzungsberichtes auch nicht mehr durch die von den Geschäftsführern am 10.10./15. 10.2008 vorgenommenen Ergänzungen geheilt werden.