21. Dezember 2008

Beabsichtigte Verschmelzung - Abweisung des Eintragungsantrags

Die bereits mehrfach besprochene Exportverschmelzung habe ich heute entschieden; den Antrag auf Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung samt dem Antrag auf Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung gemäß § 14 Abs 3 EU-VerschG habe ich abgewiesen.

Der gesamte Beschluss ist für Abonnenten von iusmaps.at auf der MAP zu § 14 Abs 1 EU-VerschG unter dem Button "Kommentar" abrufbar. Hier möchte ich nur kurz die beiden Punkte schildern, die für die Abweisung entscheidend waren:

Die zwingende Veröffentlichungspflicht in den Bekanntmachungsblättern samt der vorgeschalteten Einreichung des Verschmelzungsplans beim Firmenbuchgericht dient dem Schutz und der Information der Gläubiger. Im konkreten Fall war diese Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unvollständig, was ein nicht mehr sanierbares Ausstellungshindernis für die Rechtmäßigkeitsbescheinigung darstellt. Darin waren zwar die postalischen Anschriften beider beteiligter Gesellschaften angeführt, es fehlte aber der ausdrückliche Hinweis darauf, dass unter dieser Anschrift (diesen Anschriften) vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden können (§ 8 Abs 2 Z 3 EU-VerschG). Außerdem fehlten die Hinweise auf die Modalitäten des nachgeschalteten Gläubigerschutzes gemäß § 226 AktG.

Außerdem gingen die beiden Geschäftsführer im gemeinsamen Verschmelzungsbericht mit keinem Wort auf die Höhe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der beteiligten Gesellschaften ein. Diese Angaben sind aber gemäß § 6 Abs 2 EU-VerschG zwingender Inhalt des Verschmelzungsberichts bei der Exportverschmelzung. Da der Verschmelzungsbericht Teil der Unterlagen des § 221a Abs 2 AktG ist, muss dieser vollständig vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung vorliegen. Damit konnte diese Unvollständigkeit des Verschmelzungsberichtes auch nicht mehr durch die von den Geschäftsführern am 10.10./15. 10.2008 vorgenommenen Ergänzungen geheilt werden.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ihre Veröffentlichungen zur Abweisung eines Eintragungsantrags auf Exportverschmelzung sind außerordentlich interessant. Die Abweisung ist im vorliegenden Fall auch aus meiner Sicht zu Recht erfolgt. Ich habe allerdings drei Anmerkungen und würde mich über Ihre Meinung hierzu freuen:

Ich frage mich, warum bei der Exportverschmelzung nach Deutschland die Hinweise gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 3 EU-VerschG Ausführungen zur Gläubigerrechten nach § 226 AktG enthalten sollen. Für die Gläubiger der österreichischen Gesellschaft dürfte hier doch der vorgeschaltete Gläubigerschutz gemäß § 13 EU-VerschG und für Gläubiger der deutschen Gesellschaft der nachgelagerte Gläubigerschutz nach deutschem Recht gemäß § 22 dUmwG und nicht § 226 öAktG einschlägig sein?

In Bezug auf die hier fehlenden Angaben zur Höhe des gebundenen Kapitals im Verschmelzungsbericht gemäß § 6 Abs. 2 EU-VerschG würde mich noch interessieren, welche Konsequenzen Sie bei einem "kapitalentsperrenden Effekt" ziehen würden. Erachten Sie bei der Exportverschmelzung § 13 EU-VerschG, insbesondere die diesbezügliche Erleichterung in § 13 Abs. 1 S. 3 EU-VerschG, als ausreichende Gläubigerschutzmaßnahme oder würden Sie wie bei Inlandsverschmelzungen weitere Maßnahmen, etwa eine vorherige Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft oder eine Verpflichtung im Verschmelzungsplan zur Bildung einer Rücklage gemäß § 229 Abs. 2 Ziff. 4 UGB fordern?

Schließlich noch eine letzte Anmerkung: Im vorliegenden Verfahren spielte auch der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger gemäß § 13 i.V.m. 14 EU-VerschG eine Rolle. Im deutschen Schrifttum wird die Vereinbarkeit von § 122j dUmwG, der § 13 EU-VerschG ähnelt, mit Art. 43, 48 EGV sowie Art. 4 IntVerschRL in Frage gestellt und heftig diskutiert. Hauptangriffspunkt sind die Vorverlagerung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung sowie die Tatsache, dass die Sicherstellung der Gläubiger zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Verschmelzung erhoben wird. Im österreichischen Schrifttum wird diese Frage hingegen kaum angesprochen, dies womöglich auch vor dem Hintergrund, dass eine falsche Erklärung der Geschäftsführer über die Sicherheitsleistung anders als nach § 314 dUmwG nicht unter Strafe gestellt wird. Angesichts der gleichwohl bestehenden europarechtlichen Bedenken gegen §§ 13, 14 Abs. 2 EU-VerschG halte ich es jedenfalls für begrüßenswert, dass Sie an die Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 9 EU-VerschG keine übertrieben Anforderungen stellen und für die Prüfung nach § 14 Abs. 3 EU-VerschG ausreichen ließen. Denn hier könnte man ja auch auf die Idee kommen, von Amts wegen zu prüfen, ob noch weitere Gläubiger vorhanden sind, die einen Anspruch nach § 13 Abs. 1 EU-VerschG haben könnten.


Beste Grüße,
J. Stephan

Unknown hat gesagt…

Die Frage des Kommentators J. Stephan habe ich in einem eigenen Blogbeitrag am 26.05.2009 beantwortet.