30. August 2011

Unternehmenseinbringung und Volleinzahlung der Stammeinlage (§ 63 Abs 5 GmbHG)

Zu FN *** ist seit November 2008 die HEI** V** u B** GmbH mit einem zur Hälfte geleisteten Stammkapital von € 35.000 registriert, deren Alleingesellschafter Heinz W** ist. Ebenfalls im Firmenbuch eingetragen ist die W** K** e.U., Inhaber dieses Einzelunternehmens ist wieder Heinz W**.

Mit Einbringungsvertrag vom 4.8.2011 brachte der Alleingesellschafter sein protokolliertes Einzelunternehmen in die GmbH ohne Gewährung neuer Anteile ein.

Die Einbringung dieses Unternehmens wurde beim Firmenbuch gemäß § 3 Abs 1 Z 15 FBG zur Eintragung angemeldet, wobei gleichzeitig vorgebracht wurde, dass der Wert des eingebrachten Vermögens den Betrag von € 17.500 übersteige und ein Betrag von € 17.500 als geleistete Stammeinlage angerechnet werde. Damit sei die Stammeinlage des einbringenden Gesellschafters an der übernehmenden GmbH zur Gänze geleistet. Zur Eintragung angemeldet wurde somit weiters die Tatsache der Einzahlung der gesamten Stammeinlage im Betrag von € 35.000.

Die aktuelle Fassung der Errichtungserklärung in „§ 3 - Stammkapital und Stammeinlagen“ lautet wie folgt:

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.000. Auf dieses Stammkapital übernehmen die Gesellschafter folgende, neben ihrem Namen angeführte Beträge als Stammeinlagen und haben den angeführten Teil der Stammeinlage vor der Registrierung in bar geleistet:
Heinz W**, übernommene Stammeinlage € 35.000, davon eingezahlt € 17.500.


Die Tatsache der Volleinzahlung der Stammeinlage kann auf Basis dieses Sachverhaltes nicht eingetragen werden.

Eine Leistung auf die Stammeinlage, die nicht in barem Geld besteht, befreit den Gesellschafter gemäß § 63 Abs 5 GmbHG von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage nur insoweit, als sie in Ausführung einer im Gesellschaftsvertrage getroffenen Vereinbarung geschieht.

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der konsequenten Anwendung des §§ 6 Abs 4 GmbHG: Soll nämlich einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet werden, sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme und der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, im Gesellschaftsvertrag im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

§ 6 Abs 4 GmbHG verlangt also die gesellschaftsvertragliche Konkretisierung anrechnungsfähiger Sachen, womit es nicht zulässig sein kann, eine Bareinlagenverpflichtung durch Übereignung von Sachen zu erfüllen, wenn der Gesellschaftsvertrag – oder ein Kapitalerhöhungsbeschluss – das nicht vorsieht. Es könnten ja auch die Voraussetzungen gemäß § 6a GmbHG nicht geprüft werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³, § 63 Rz 16; Schopper in Straube, GmbHG, § 63 Rz 152).

Nachdem in der geltenden Fassung der Errichtungserklärung von Sacheinlagen keine Rede ist (dies wäre auch undenkbar, weil Sacheinlagen gemäß § 10 Abs 1 GmbHG immer zur Gänze bei Gründung geleistet werden müssen) und ein Kapitalerhöhungsbeschluss im Rahmen der Einbringung des Einzelunternehmens nicht gefasst wurde, kann im Wege dieser Einbringung auch keine Einlageverpflichtung des Gesellschafters erfüllt worden sein.

Im Übrigen ist es strittig, ob eine Änderung der Bar- in eine Sacheinlagepflicht nach Eintragung überhaupt möglich ist. Diese Frage stellt sich insbesondere bei der Problematik der so genannten verdeckten Sacheinlage, wobei der OGH die analoge Anwendung der aktienrechtlichen Nachgründungsvorschriften mangels entsprechender Bestimmung im GmbH-Recht abgelehnt und eine Heilungsmöglichkeit durch Satzungsänderung offen gelassen hat. In der Literatur wird eine derartige Heilungsmöglichkeit überwiegend anerkannt, wobei jedenfalls zu fordern wäre, dass der Gesellschaftsvertrag so geändert wird, dass er die von § 6 Abs 4 geforderten Elemente enthält und darüber hinaus die sonstigen Voraussetzungen der Sacheinlage (§ 6 Abs 2 bzw. Abs 4 GmbHG) nachträglich eingehalten werden (Koppensteiner/Rüffler aaO, § 6 Rz 20).

Im konkreten Anlassfall erübrigen sich aber derartige Überlegungen, weil es im Zusammenhang mit der Einbringung zu keinen begleitenden Vertragsänderungen gekommen ist.