31. August 2008

Haftet der Veräußerer eines Unternehmens tatsächlich nur maximal 8 Jahre für übergegangene Verbindlichkeiten (§§ 39 UGB, 1409 ABGB)?

§ 38 Abs 1 letzter Satz UGB hält fest, dass der Veräußerer nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten forthaftet.

Gemäß § 38 Abs 6 UGB bleibt eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber unberührt.

Eine Anfrage aus meinem User-Kreis wirft nunmehr die interessante Frage auf, ob es bei einem Unternehmensübergang nach § 38 UGB und dem damit verbundenen Übergang eines Vertragsverhältnisses mit Ablauf von 8 Jahren (§ 39 UGB) jedenfalls zum Ende der Nachhaftung des Veräußerers komme oder § 1409 ABGB vorgehe, der von einer fortdauernden Haftung des Veräußerers spreche und offenbar kein zeitliches Limit kenne. Falls Letzteres zutreffe, dürfte der Gesetzgeber sein Ziel, eine absolute Grenze für die Nachhaftung des Unternehmensveräußerers zu ziehen, nicht erreicht haben.

Nun ist es tatsächlich so, dass sehr undifferenziert vertreten wird, dass der Veräußerer eines Unternehmens unter dem neuen Regime der §§ 38, 39 UGB mit einer möglichen (Fort)Haftung für einen Zeitraum von maximal 8 Jahren rechnen müsse. Übernimmt nämlich der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten, haftet der Veräußerer gemäß § 39 UGB für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren. Daraus ergibt sich, dass für innerhalb der 5-Jahres-Frist fällig werdende Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von maximal drei Jahren der Unternehmensveräußerer mit der erwähnten Maximalfrist von 8 Jahren konfrontiert sein kann.

Unstrittig ist, dass § 1409 ABGB nicht nur für die Vermögens-, sondern auch für die Unternehmensübernahme gilt. Da nach § 38 Abs 6 UGB andere Haftungsbestimmungen unberührt bleiben, überlagert § 1409 ABGB die in § 38 UGB vorgesehenen Beschränkungen der Haftungen.

§ 1409 Abs 1 ABGB ordnet einen zwingenden gesetzlichen Schuldbeitritt an. Demnach haftet neben dem Übertragenden auch der Erwerber den Gläubigern unmittelbar, was aber auch bedeutet, dass nach allgemeinem Zivilrecht der Übertragende für die von ihm begründeten Verbindlichkeiten ungeachtet der Übertragung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder der Verbindlichkeit grundsätzlich weiter haftet.

Für die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen und Sukzessivlieferungsverträgen hat dies zur Folge, dass es sich sowohl beim Grundverhältnis als auch bei den einzelnen Leistungen aus diesem Grundverhältnis um Altschulden handelt, für die der Veräußerer des Unternehmens nach der Anordnung des § 1409 ABGB neben dem Erwerber haftet, weil der rechtliche Grund für das Schuldverhältnis vor dem Inhaberwechsel begründet wurde. Dies gilt nach hM selbst dann, wenn der Gläubiger einzelne Leistungen aus diesem Dauerrechtsverhältnis erst nach der Übergabe des Unternehmens und damit zu einem Zeitpunkt erbringt, zu dem der Veräußerer auf den Gang des Unternehmens keinen Einfluss mehr hat. Der daraus resultierenden zeitlich unbeschränkten Haftung kann der Veräußerer nach hA nur mittels einer Vertragsübernahme durch den Erwerber entgehen, die jedoch der Zustimmung des Dritten bedarf.

Für die unternehmensrechtlichen Tatbestände der §§ 39, 160 UGB wurde zur Begrenzung der Haftung des Altschuldners die bereits geschilderte Fristenlösung entwickelt. Diese Grundsätze zur Enthaftung des Altschuldners sind jedoch im Bereich des § 1409 ABGB nur eingeschränkt anwendbar, weil das ABGB keine zeitliche Beschränkung der Haftung kennt (vgl Heidinger in Schwimann, ABGB³, § 1409 Rz 2, Rz 22 f mwN).

Lange vor dem UGB hat aber Karollus nachgewiesen (ÖJZ 1995, 292 ff), dass ein Wechsel in der Person des Unternehmers auch zu einem Übergang der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse kraft Parteiwillens führe. Der Vertrag werde demnach von beiden Teilen übereinstimmend in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen geschlossen, wobei die Bezugnahme auf das Unternehmen die persönliche Bindung an dessen Inhaber überlagere. Daher seien unternehmensbezogene Verträge im Zweifel dahingehend auszulegen, dass der Vertragspartner eine Bindung an das Unternehmen beabsichtigte und damit der Übertragung des Vertragsverhältnisses auf den jeweiligen Unternehmensträger vorweg zugestimmt habe. Mit der Übertragung des Unternehmens finde in aller Regel zugleich eine Vertragsübernahme statt, die keiner besonderen Zustimmung mehr bedürfe. Die Forthaftung des Veräußerers nach § 1409 beschränke sich somit auf jene Einzelleistungen, die vor der Unternehmensveräußerung stattgefunden hätten. Dies gelte nur dann nicht, wenn eine Aufspaltung nach Zeitabschnitten nicht möglich oder den Parteien nicht zumutbar sei, was insbesondere auf Leibrentenverträge oder bereits ausgenützte Kreditverträge zutreffe, weil der Gläubiger bereits die gesamte Leistung an den Veräußerer erbracht habe (Heidinger aaO, Rz 24).

Diese Argumentation von Karollus liegt auch der Neugestaltung der §§ 39, 160 UGB zugrunde.
All diese Überlegungen führen damit in Beantwortung der eingangs genannten Fragestellung dazu, dass eine absolute Haftungsbegrenzung des Unternehmensveräußerers mit der Neuregelung der §§ 38, 39 UGB – entgegen der diesbezüglichen Botschaften – nicht geschaffen worden ist.

Ob aus der Formulierung des § 38 Abs 1 letzter Satz UGB abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber in den Fällen der Unternehmensübertragung eine § 1409 ABGB überlagernde Regelung zur Forthaftung des Veräußerers im Bereich des Unternehmensrechts schaffen wollte, möchte ich hier allerdings zur Diskussion stellen. Ohne mich bislang intensiv damit auseinander gesetzt zu haben, könnte diese Bestimmung ja auch so gelesen werden, dass der Veräußerer „nur nach Maßgabe des § 39“ für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten forthaften soll. Ich gestehe aber bereits jetzt zu, dass diese Lesart bedeuten würde, dass „Unternehmen“ nicht mehr auch als „Vermögen“ iSd § 1409 ABGB gewertet werden, was wohl nicht unterstellt werden kann.

27. August 2008

Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft - § 67 AktG

Nicht häufig, aber doch in regelmäßigen Abständen, sind Fälle zu beurteilen, in denen ausgegebene Aktien kraftlos zu erklären sind. In meinem heutigen Fall hat eine Aktiengesellschaft ihren Firmenwortlaut geändert, wodurch die von der Gesellschaft ausgegebenen Zwischenscheine, die auf den alten Firmenwortlaut ausgestellt waren, naturgemäß inhaltlich unrichtig wurden.
Die von der Gesellschaft in solchen Fällen einzuschlagende Vorgangsweise regelt § 67 AktG.

Vorauszuschicken ist, dass von dieser Bestimmung nur die Kraftloserklärung wegen inhaltlicher Unrichtigkeit betroffen ist. Abhanden gekommene oder vernichtete Aktien oder Zwischenscheine können nicht von der Gesellschaft selbst, sondern nur gerichtlich für kraftlos erklärt werden; das diesbezügliche Verfahren regelt das KraftloserklärungsG.

Auch die (bloße) Änderung der Firma einer AG führt iSd § 67 AktG zu einer durch nachträgliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse eingetretenen inhaltlichen Unrichtigkeit der ausgegebenen Aktienurkunden, weshalb die Gesellschaft diese Urkunden selbst für kraftlos erklären kann. Diese Kraftloserklärung setzt allerdings als Wirksamkeitsvoraussetzung die gerichtliche Genehmigung voraus, die das Firmenbuchgericht im Außerstreitverfahren vor der Einleitung des gemäß § 67 Abs 2 AktG einzuleitenden Aufgebotsverfahrens zu erteilen hat, wenn die Kraftloserklärung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 67 Abs 1 l.S. AktG). Den entsprechenden Antrag auf Genehmigung hat der Vorstand in vertretungsbefugter Anzahl beim Firmenbuchgericht zu stellen.

Das von der Gesellschaft in der Folge einzuhaltende Verfahren entspricht dem Verfahren zur Kaduzierung von Aktien (§ 67 Abs 2 verweist auf § 58 Abs 2 AktG). Der Vorstand hat demnach an die Aktionäre die Aufforderung zu richten, die genau bezeichneten Aktien (Zwischenscheine) zur Berichtigung oder zum Umtausch bei der Aktiengesellschaft einzureichen und diese Aufforderung dreimal in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen, wobei diese Veröffentlichung einen Hinweis auf die gerichtliche Genehmigung und die Frist zur Einreichung der Aktienurkunden (Zwischenscheine) zu enthalten hat. Die erste Veröffentlichung des Aufgebotes muss mindestens 3 Monate vor Fristablauf ergehen, die letzte mindestens einen Monat vorher. Von einer solchen Veröffentlichung kann nur abgesehen werden, wenn es sich um vinkulierte Aktien handelt, wenn also die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. In solchen Fällen genügt eine einmalige Einzelaufforderung an den betreffenden Aktionär mit einer Nachfrist von mindestens einem Monat seit dem Empfang der Aufforderung.

Erst nach dem fruchtlosen Ablauf des Aufgebotsverfahrens ist die Kraftloserklärung zulässig. Sie geschieht durch Verlautbarung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft, wobei darin die betroffenen Aktienurkunden mit entsprechender Kennzeichnung anzuführen sind. Die Kraftloserklärung gilt mit Ablauf des Tages als vollzogen, an welchem die Verlautbarung im Bekanntmachungsblatt erschienen ist.

Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien (Zwischenscheine) sind neue Aktien (Zwischenscheine) auszugeben und den Berechtigten auszuhändigen bzw. zu hinterlegen, falls ein Hinterlegungsrecht besteht. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist gemäß § 67 Abs 3 AktG dem Firmenbuchgericht anzuzeigen (vgl. Jabornegg - Geist in Jabornegg - Strasser, AktG, § 67 Rz 2 f).

Ich füge diesem Artikel hier noch meine diesbezügliche Mindmap aus dem Fundus von www.iusmaps.at an, um einmal auch an dieser Stelle ein wenig Werbung für meine Site zu machen ...


25. August 2008

Gesellschaftsvertrag einer GmbH regelt die Einrichtung eines "Beirats"

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, der insgesamt 11 Gesellschafter angehören, sieht die Einrichtung eines Beirates vor. Dem Beirat dürfen maximal 5 Personen angehören, die von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestellt werden.
Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass bestimmte Rechtsgeschäfte (Investitionsentscheidungen, die bestimmte Betragsgrenzen übersteigen; Darlehensaufnahmen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören; Abschluss und Auflösung von bestimmten Dauerschuldverhältnissen; Eingehen von Wechselverpflichtungen und Bürgschaften) der Zustimmung des Beirates bedürfen, „wobei die diesbezüglichen Beschlüsse sodann als Gesellschafterbeschlüsse aller Gesellschafter gelten“.

Letztgenannte Regelung scheint auf den ersten Blick bedenklich zu sein, weil sie in die Kompetenz der Generalversammlung eingreift, deren Willensbildung sozusagen qua Gesellschaftsvertrag substituiert.

Dass die Errichtung von Beiräten zulässig ist, steht außer Streit (im übrigen auch dann, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat). In der konkreten Konstellation musste auch nicht beurteilt werden, ob der konkrete Beirat deshalb unzulässig ist, weil ihm Funktionen eines Aufsichtsrates übertragen werden, weil dies nicht der Fall ist.
Im Rahmen des zwingenden Rechts können dem Beirat bei Fehlen eines Aufsichtsrats Kompetenzen in grundsätzlich beliebigem Umfang zugewiesen werden. Das Prinzip der Verbandssouveränität steht wegen der Abberufbarkeit von Beiratsmitgliedern jedenfalls aus wichtigem Grund und der Herrschaft der Gesellschafter über den Satzungsinhalt nicht entgegen. Mit der Übertragung von Zuständigkeiten an den Beirat haben die Gesellschafter eine ihren eigenen Zuständigkeitsbereich einschränkende Organisationsentscheidung getroffen. Da ihnen mittels Satzungsänderungen jederzeit die Möglichkeit offen steht, ihre eigene Kompetenz neu zu begründen, ist dies zulässig (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³, § 35 Rn 55).

Gemäß diesen Grundsätzen wird die oben wiedergegebene gesellschaftsvertragliche Regelung so zu verstehen sein, dass hier hinsichtlich der dem Beirat zugewiesenen Agenden eine Übertragung der Zuständigkeit der Generalversammlung erfolgt ist. Wenn die Formulierung auch etwas unglücklich ist, stellt eine derartige Regelung doch kein Eintragungshindernis dar.

Gleichzeitig hat die Antragstellerin den Beschluss über die Bestellung der ersten Beiratsmitglieder vorgelegt. In diesem Beschluss wurde u.a. der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft - der auch Gesellschafter ist - zum Beiratsmitglied bestellt. Nicht nur wegen der dem Beirat zugewiesenen Kompetenzen ist eine derartige Doppelfunktion unzulässig. So wie gemäß § 30e Abs 1 GmbHG Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Geschäftsführer sein können, kann auch der Geschäftsführer nicht zugleich Mitglied eines Beirates sein, an den er sich vor Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte zwecks Einholung der Zustimmung wenden muss.

22. August 2008

Erteilung von Gesamtprokura an (nur) eine Person

Der Gesellschaftsvertrag einer zur Neueintragung angemeldeten GmbH sieht bezüglich der Vertretungsbefugnis vor, dass die GmbH durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen vertreten wird.

In der Anmeldung teilen die beiden bestellten Geschäftsführer mit, dass sie Herrn Mag. N** N** Gesamtprokura für den gesamten Geschäftsbereich erteilt haben mit dem Recht, die Gesellschaft jeweils gemeinsam mit einem Geschäftsführer zu vertreten. Demgemäß wird unter Vorlage der Musterzeichnung des Gesamtprokuristen auch seine Eintragung als Gesamtprokurist im Firmenbuch beantragt.

Derartige Konstellationen sind mir in der Praxis schon einige Male begegnet. Die Eintragung solcher „Gesamtprokuristen“ ist allerdings nicht möglich.

Gemäß § 48 Abs 2 UGB kann die Erteilung der Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen. Eine solche Prokura ist dann Gesamtprokura.

Die Erteilung einer Gesamtprokura iSd § 48 Abs 2 UGB ist aber zwingend an die Voraussetzung "an mehrere Personen" gebunden. Die Erteilung einer Gesamtprokura an eine einzelne Person ist demnach rechtsunwirksam und damit auch nicht eintragungsfähig. Solange nicht alle zur Gesamtvertretung Berufenen bestellt sind, liegt keine wirksame, ausübbare Gesamtprokura vor und ein einzelner bestellter „Gesamtprokurist“ ist nicht eintragungsfähig. Es ist auch nicht möglich, nur einen Gesamtprokuristen mit dem Versprechen zu bestellen, dass ein weiterer in der Zukunft bestellt werden wird. Es genügt auch nicht, im Eintragungsbegehren die Formulierung „gemeinsam mit einem zweiten Gesamtprokuristen vertretungsbefugt“ zu verwenden, ohne dass tatsächlich ein solcher zweiter Gesamtprokurist vorhanden ist (Nachweise bei Strasser in Jabornegg, HGB Kommentar, § 48 Rz 55).

20. August 2008

Betriebs-GmbH einer Fachhochschule kann "Hochschule" als Firmenbestandteil führen

In meinem Beitrag vom 14.07.2008 beschäftigte ich mich mit der Irreführungseignung des Firmenbestandteils „Hochschule“ in der Firma der Betriebs-GmbH einer Fachhochschule. Im Wesentlichen hielt ich dabei fest, dass die Bezeichnung "Fachhochschule" enger als der Begriff "Hochschule" sei, wobei letzterer eine Allgemeinbezeichnung für den universitären Bereich darstelle und im allgemeinen Sprachgebrauch mit universitärer Ausbildung in Verbindung gebracht werde. Mit dem Firmenbestandteil "Hochschule" werde signalisiert, dass die Gesellschaft nicht nur den Fachhochschulbereich, sondern über den enger definierten Bereich der Fachhochschulen hinausgehende Merkmale, Kompetenzen und Inhalte abdecke.

Auf meine diesbezüglichen Bedenken argumentierte die Geschäftsführung der GmbH in einer Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt:

  • In dem im April 2008 beschlossenen „Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“ (EQR) sind Bildungsniveaus definiert, die das gesamte mögliche Spektrum von Bildungsergebnissen abdecken sollen. Der EQR ist in acht Stufen gegliedert, wobei die drei höchsten Niveaus den im Rahmen des Europäischen Hochschulraums im Zuge des Bologna-Prozesses definierten Hochschulabschlüssen, wie etwa Bachelor, Master und Doktorat bzw. Doctor of Philosophy (PhD) entsprechen. Im EQR sind Hochschulabschlüsse auf dem Bachelor-Niveau auf Level 6, auf dem Master-Niveau auf Level 7 und auf den Doktorats-Niveau auf Level 8 zugeordnet.
  • Der Tätigkeitsbereich der Fachhochschule K**** erstreckt sich durch ein in Kooperation mit einer US-amerikanischen Universität ausgearbeitetes PhD/DBA-Programm auch auf Bildungsangebote auf Level 8.
  • Die FHS K**** hat als eine der ersten österreichischen Fachhochschulen die im Bologna-Prozess neu definierten Hochschulabschlüsse, wie Bachelor und Master implementiert und wird im abgeschlossenen Studienjahr 2007/08 erstmalig entsprechende Abschlüsse verleihen.
  • Die Recruiting-Phase des geplanten PhD/DBA-Programms wird im Wintersemester 2008/09 mit einer Bewerbungsphase beginnen.
  • Die FHS K**** bietet Programme auf dem Bildungsniveau 6 (Bachelor-Level) in den Organisationsformen Vollzeit und berufsbegleitend und auf dem Bildungsniveau 7 (Master-Level) vor allem als berufsbegleitende Programme an.
  • Im europäischen Raum wurden Fachhochschulen sukzessive auf die Bezeichnungen Hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften sowie die englischsprachigen Bezeichnungen University oder University of Applied Sciences umgestellt. Österreichische Fachhochschulen sind den nunmehr umbenannten deutschen Hochschulen und allen anderen hochschulähnlichen Einrichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Life Long Learning-Programms und des 7. EU-Rahmenprogramms gleichgestellt. Nach den Rechtsnormen der Europäischen Union gehören also Fachhochschulen zum Bereich der Hochschulen.

Damit sind meine Bedenken eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot beseitigt.
Die konkrete Fachhochschule kann sich nämlich zu Recht auf die europäischen Bestrebungen in Richtung einer Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse im Rahmen des Bologna-Prozesses berufen und darauf verweisen, dass die von ihr schon bisher angebotenen Bachelor- und Master-Lehrgänge gemäß der europarechtlichen Diktion zweifellos „Hochschul-Lehrgänge“ sind. Das zeigt sich schon darin, dass etwa in Deutschland, den Niederlanden („Hogeschoolen“) und Großbritannien vergleichbare Einrichtungen die entsprechenden Bezeichnungen führen und mit diesen nach außen auftreten.
Wenn man zudem bedenkt, dass gemäß § 18 Abs 2 letzter Satz UGB im firmenbuchgerichtlichen Verfahren die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt werden darf, wenn die Irreführungseignung ersichtlich ist, kann im konkreten Kontext von einer unzulässigen Verwendung des Firmenbestandteils „Hochschule“ nicht mehr die Rede sein.

12. August 2008

Impressionen aus dem Urlaub

Meine Blog-Abstinenz in den letzten Wochen hatte urlaubsbedingte Gründe. Heute möchte ich mich mit ein paar Impressionen aus diesem Urlaub zurückmelden. Die Fotos entstanden gestern in den Morgenstunden und zeigen den Sonnenaufgang in den Nauderer Bergen.
Wir starteten zu dieser Bergtour um 4.00 Uhr in der Früh, etwa zehn Minuten vor Sonnenaufgang um exakt 6.24 Uhr waren wir am Gipfel (Schmalzkopf, 2712 m) und erlebten unvergessliche Momente am Beginn eines Sommertages.





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