Im Firmenbuch ist die „FHS K*** T*** Bildungs GmbH“ eingetragen, die folgenden Unternehmensgegenstand hat:
a) Errichten, Unterhalten und Betreiben der Fachhochschulstudiengänge in K***, insbesondere der Fachhochschule (FHS) K***.
b) Förderung der internationalen Forschung und Lehre.
c) Vermittlung und Unterstützung der Kontakte zu den internationalen Partneruniversitäten und Partnerhochschulen der Fachhochschulstudiengänge in K***.
d) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erwachsenen durch den Betrieb der Fachhochschulstudiengänge und einer Fachhochschule in K*** entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Fachhochschulstudiengesetzes.
e) Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erwachsenen.
f) Betrieb einer berufsorientierten internationalen Forschung in Zusammenarbeit mit sämtlichen internationalen Partneruniversitäten und Partnerhochschulen der Fachhochschulstudiengänge in K***.
g) ....
Mit Generalversammlungsbeschluss vom xx.xx.2008 wurde der Firmenwortlaut samt der diesbezüglichen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages auf „Hochschule K*** T*** Bildungs GmbH“ geändert und zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet.
Gegen die Zulässigkeit der geänderten Firma äußerte ich in einer Zwischenerledigung folgende Bedenken:
§ 18 Abs 1 UGB verlangt für die Bildung der Firma Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Eine Firma ist als solche dann anzuerkennen, wenn sie das Unternehmen kennzeichnet und zugleich von anderen Unternehmen unterscheidet.
Die Kennzeichnungskraft einer Firma zielt auf Individualisierung ab, die Firma muss daher als Name zur Individualisierung geeignet sein.
§ 18 Abs 2 UGB normiert im Interesse des Rechtsverkehrs ein Irreführungsverbot; dies mit der Einschränkung, dass die Täuschungseignung auch wesentlich sein muss, um aufgegriffen werden zu können. Das Firmenbuchgericht hat bei dieser Prüfung auf die "Ersichtlichkeit" der Irreführungseignung abzustellen und eine solche dann anzunehmen, wenn das Täuschungspotenzial nicht allzu fern liegt oder ohne umfangreiche Beweisaufnahmen angenommen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Bezeichnung "Hochschule" für die Betriebs-GmbH der Fachhochschule K*** irreführend. Gemäß § 15 Abs 1 Fachhochschul-Studiengesetz hat der Fachhochschulrat Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs 2 FHStG mit Bescheid die Bezeichnung "Fachhochschule" zu verleihen.
Demnach ist es nur solchen Einrichtungen gestattet, die Bezeichnung "Fachhochschule" zu führen, die konkrete gesetzliche Voraussetzungen erfüllen und denen diese Berechtigung durch Hoheitsakt verliehen wird.
Diese Einrichtungen dürfen dann aber nach außen hin auch nur als solche auftreten. Die Bezeichnung "Fachhochschule" ist enger als der Begriff "Hochschule", wobei letzterer eine Allgemeinbezeichnung für den universitären Bereich darstellt und im allgemeinen Sprachgebrauch mit universitärer Ausbildung in Verbindung gebracht wird. Mit dem Firmenbestandteil "Hochschule" wird signalisiert, dass die Gesellschaft nicht nur den Fachhochschulbereich, sondern über den enger definierten Bereich der Fachhochschulen hinausgehende Merkmale, Kompetenzen und Inhalte abdeckt. Da dies aber durch den konkreten Unternehmensgegenstand der GmbH nicht gedeckt ist, verstößt der beanstandete Firmenteil meiner Auffassung nach gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs 2 UGB.
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