8. Juli 2008

Einreichung von Jahresabschlüssen ab dem Stichtag 31.12.2007 - neue Bestimmungen zur Form der Übermittlung an das Firmenbuch

Seit einiger Zeit gelten neue Bestimmungen zur Form der Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen nach §§ 277 ff UGB; danach sind diese Unterlagen – mit wenigen Ausnahmen – zwingend in elektronischer Form an das Firmenbuch zu übermitteln. Alexandra Illmer, Rechtspfleger-Anwärterin beim Firmenbuchgericht Innsbruck, hat nachfolgende Zusammenstellung verfasst, die einen Überblick über die zulässigen Arten der Einreichungen gewährt:

Demnach dürfen gemäß § 277 Abs 6 UGB iVm § 9 Abs 2 ERV 2006 idF BGBl. II 222/2008 die offen zu legenden Unterlagen für Geschäftsjahre ab dem Stichtag 31.12.2007 (§ 906 Abs 16 letzter Satz UGB) nur mehr wie folgt übermittelt werden:

o In Papierform
Die Einreichung in Papierform ist nur ausnahmsweise weiterhin dann möglich, wenn die Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses EUR 70.000,-- nicht überschreiten; wenn diese Erleichterung der Einreichung in Anspruch genommen wird, sind die Umsatzerlöse gleichzeitig mit der Einreichung bekanntzugeben;

oder

o Elektronisch mit Online-Formularen
Für kleine GmbH's oder Personengesellschaften gemäß § 221 Abs 5 UGB (GmbH & Co KG u.ä.) sind nach den Anlagen 1 und 2 der 3. Formblatt-V, BGBl. II 197/2001 Formblätter zu verwenden. Diese werden auf der Website „www.justiz.gv.at“ der Justiz als Online-Formulare zur Verfügung gestellt und können nach dem Ausfüllen über "FinanzOnline" elektronisch übermittelt werden (möglich seit 01.07.2008 - § 9 Abs 3 ERV 2006);

oder

o Elektronisch über "FinanzOnline"
Einbringung im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Finanz "FinanzOnline" im Direktverkehr in strukturierter Form;

oder

o Elektronisch im elektronischen Rechtsverkehr
Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 8a Abs 2 ERV; CYBER-DOC, ARCHIVIUM).

Auskünfte über die Anmeldung beim Web-ERV erteilen die Übermittlungsstellen, die unter www.edikte.justiz.gv.at - Link "Kundmachungen der Justiz" - Link "Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)" aufzufinden sind.

Die an die neue Gesetzeslage angepassten Schnittstellenbeschreibungen sowie das Info-Blatt des BMJ finden Sie unter www.edikte.justiz.gv.at - Link "Kundmachungen der Justiz" - Link "Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)" - Tabelle "ERV-Jahresabschluss Firmenbuch (ERV-JAb)".

2 Kommentare:

Alexander Kaufmann hat gesagt…

AD "Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 8a Abs 2 ERV; CYBER-DOC, ARCHIVIUM)" -->

Spricht etwas dagegen, an den bisherigen Gepflogenheiten, uzw Einreichung des HV- oder GV-Protokolls, dessen Bestandteil auch der JABL ist, festzuhalten oder sollte der JABL nunmehr als gesonderte Datei übermittelt werden ?

Unknown hat gesagt…

Hier sind zwar die funktionell großteils zuständigen Rechtspfleger eher berufen, ich für meinen Bereich kann aber sagen, dass dagegen eigentlich überhaupt nichts sprechen dürfte:
Entscheidend ist die Einreichung des JAB; es ist weder aus §§ 277 ff UGB noch aus der ERV 2006 ableitbar, dass dieser isoliert vorgelegt werden muss und nicht Bestandteil eines Protokolls sein darf.
So kommt es in meinem Zuständigkeitsbereich auch regelmäßig vor, dass etwa eine Aktiengesellschaft unter Verweis auf das Protokoll sowohl den JAB zur Offenlegung einreicht und daneben die im selben Protokoll beschlossenen Satzungsänderungen zur Eintragung anmeldet.
Ich erledige also damit sowohl die Tatsache der Einreichung des JAB als auch die einzutragenden Änderungen der Satzung.
Ich bin sehr interessiert zu erfahren, ob hier in anderen Sprengeln ein abweichender Usus gepflegt wird und - wenn ja - welche Begründung dafür ins Treffen geführt wird.