11. Juli 2008

Die Bescheinigung gemäß § 15 Abs 2 letzter Halbsatz und die Mitteilung gemäß § 15 Abs 4 EU-VerschG

Gemäß § 15 Abs 2 EU-VerschG ist der Firmenbucheingabe einer Importverschmelzung aus anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Formalitäten und Rechtshandlungen beizuschließen, die nicht älter als sechs Monate ist.

Gemäß § 15 Abs 4 EU-VerschG hat das Gericht den Registern, bei denen die Gesellschaften mit Sitz im Ausland ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, unverzüglich zu melden, dass die Verschmelzung in das Firmenbuch eingetragen und damit die Verschmelzung wirksam geworden ist.


Umgekehrt regelt § 14 Abs 3 EU-VerschG, dass bei einer Exportverschmelzung das Firmenbuchgericht zu prüfen hat, ob die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten sowie die Abfindung der austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.


Form und Inhalt dieser Bescheinigungen sind gesetzlich nicht weiter determiniert, sodass sich in der Praxis wahrscheinlich verschiedene Ausgestaltungen zeigen werden.


In meinem Fall der Importverschmelzung (Beitrag vom 23. Juni 2008) wurde folgende „Bescheinigung“ im Sinne des § 15 Abs 2 ausgestellt:


Amtsgericht N*** – Registergericht
Mitteilung über die Eintragung im Handelsregister B N***
W*** GmbH, Sitz: R***, HRB ***

Unter der oben angegebenen Registernummer ist im Handelsregister B N*** nachfolgendes eingetragen worden:

....
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 6.2.2008 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der K*** GmbH mit dem Sitz in K*** (Amtsgericht Innsbruck FN ***) verschmolzen.
Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, wirksam.

Demnach kennt das deutsche Recht die Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung des § 14 Abs 4 (ö)EU-VerschG (§ 5 Z 4a FBG) nicht, weil im Handelsregister des deutschen Amtsgerichtes bereits die Tatsache der Verschmelzung eingetragen wird, allerdings mit dem Zusatz, dass die Wirksamkeit der Verschmelzung erst dann eintritt, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen des Rechts der übernehmenden Gesellschaft eingetreten sind. Sehr formalistisch könnte man jetzt die Ansicht vertreten, dass ein solcher Registerauszug keine „Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Formalitäten und Rechtshandlungen für die beteiligte deutsche GmbH“ darstellt. Dass eine derartige Ansicht nicht haltbar ist, versteht sich von selbst, weil die Tatsache der Eintragung der Verschmelzung durch das zuständige Amtsgericht impliziert, dass alle erforderlichen Formalitäten und Rechtshandlungen eingehalten wurden. Die Vorlage eines diesbezüglichen Registerauszuges bescheinigt somit nicht bloß die Einhaltung der verlangten Formalitäten, sondern erbringt Beweis durch öffentliche Urkunde.

Die Mitteilung des österreichischen Firmenbuchgerichtes an das Amtsgericht N*** (§ 15 Abs 4 EU-VerschG) formulierte ich schließlich wie folgt:

Mitteilung gemäß § 15 Abs 4 EU-VerschG

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist zu FN *** die K*** GmbH mit dem Sitz in K*** eingetragen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.06.2008, ** Fr ***, wurde die Verschmelzung der K*** GmbH als übernehmende Gesellschaft mit der W*** GmbH mit dem Sitz in D-R***, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts N***, HRB ***, als übertragende Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen.

Gemäß § 15 Abs 4 EU-VerschG wird dem Amtsgericht N*** zu HRB *** mitgeteilt, dass damit die Verschmelzung der W*** GmbH auf die K*** GmbH wirksam geworden ist.

Ein aktueller Firmenbuchauszug der K*** GmbH liegt dieser Mitteilung bei.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Spitzenbeitrag !!!!!

Die Deutschen kürzen die Rechtmäßigkeitsbescheinigung ein wenig ab. In § 122k Abs 2 dUmwG, der die - aus Deutscher Sicht - Importverschmelzung regelt, besagt, dass die Nachricht über die Eintragung der Verschmelzung im Register als Verschmelzungsbescheinigung gilt.Die Eintragung im deutschen Handelsregister ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzungen unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, dem die übernehmende/neue Gesellschaft unterliegt, wirksam wird. Und genau hier beginnt für Sie und uns das wirkliche Problem. Denn hier wurde Art. 10 Abs 2 EG-Fusions-RL (2005/56) zumindest nicht so wie zu erwarten gewesen wäre umgesetzt. Art 10 Abs 2 spricht nämlich davon, dass aus der Bescheinigung zweifelsfrei hervorgehen muss, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß vollzogen wurden. Die Deutschen interpretieren dies ein wenig lockerer und gehen offenbar davon aus, dass die anderen Mitgliedstaaten dies verstehen werden. Im Verhältnis Deutschland - Österreich wird auch tatsächlich Verständnis bestehen. Was hätten sie aber bei einer beglaubigt übersetzen bulgarischen, rumänischen, zypriotischen Rechtmäßigkeitsbescheinigung getan ??? Hätten Sie diese in dieser Form auch akzeptiert ? Vermutlich hätten sie im Wege des 17 FBG "nachgefragt", oder ?

Beste Grüße

A. Kaufmann

Unknown hat gesagt…

Vielen Dank für diese Hinweise auf die deutsche Rechtslage und die potentiellen Probleme im Zusammenhang mit diesen Rechtmäßigkeitsbescheinigungen.
Zur aufgeworfenen Frage:
Ich gehe davon aus - um beim deutschen Beispiel zu bleiben -, dass die Eintragung der Verschmelzung durch die zuständige Registerbehörde/das zuständige Registergericht jedenfalls mehr ist als die Ausstellung einer Bescheinigung. Diese Überlegungen haben demnach grundsätzlich für alle zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates Gültigkeit.
Nun ist mir klar, dass möglicherweise Übersetzungen solcher Bestätigungen und Bescheinigungen nicht immer die Klarheit bringen, auf die ich als eintragender Firmenbuchrichter angewiesen bin. In solchen Fällen wird meines Erachtens aber zunächst der Grundsatz "iura novit curia" greifen, sodass ich mich - auch mit Hilfe der diesbezüglichen Abteilungen des BMJ - über die entsprechende Rechtslage in den betroffenen Mitgliedsstaaten schlau zu machen habe, bevor ich die anmeldende Partei im Wege des § 17 FBG diese Bescheinigungs-/Beweislast auferlegen werde. Dies insbesondere deshalb, weil es wohl rechtlich nicht haltbar wäre, einen solchen Antrag mit der Begründung ab(zurück?)zuweisen, dass der Richter das Wesen und den Inhalt der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nicht ausreichend erschließen konnte. Die Prüfung des Gehaltes einer solchen Urkunde ist meiner Meinung nach nämlich Teil der rechtlichen Beurteilung und nicht (nur) eine Sachverhaltsfeststellung.