19. Juli 2008

Agrargemeinschaften in Tirol - die "Watschen" des Verfassungsgerichtshofs

Das Thema Agrargemeinschaften bewegt Tirol seit Jahren. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Auseinandersetzung der Gemeinde Mieders im Stubaital mit der dortigen Agrargemeinschaft jahrzehntelange Missstände aufgezeigt und sie mit bemerkenswerter Deutlichkeit niedergeschrieben.

Mein Fazit aus dem Erkenntnis: So schaut es also aus, wenn ein Verfassungsgericht - auf gut tirolerisch - "Watschen" verteilt.


Die Darstellung in den Medien zu diesem Erkenntnis, insbesondere aber die Reaktionen einzelner Landespolitiker und Interessensvertreter, erwecken mitunter den Eindruck, dass (1) alles doch nicht so klar, (2) noch nicht das letzte Wort gesprochen, (3) der Verfassungsgerichtshof von einem abstrusen Eigentumsbegriff ausgegangen sei.

Diese Äußerungen wollen entweder die Öffentlichkeit weiter für dumm verkaufen oder lassen am juristischen Grundverständnis der Äußernden zweifeln (so sie ein solches für sich in Anspruch nehmen).


Da sich die Berichterstattung zum Erkenntnis offensichtlich scheut, die Dinge beim Namen zu nennen, und stattdessen Zusammenfassungen gezimmert werden, die vieles missverstehen lassen, was eigentlich nicht misszuverstehen ist, will ich hier einige entscheidende Passagen aus dem Erkenntnis vom 11. Juni 2008 (B 464/07-30) wörtlich zitieren.


Mir fällt bei Berichten über gerichtliche Entscheidungen immer wieder auf, dass wörtliche Wiedergaben tunlichst vermieden werden; so unverständlich, wie Berichterstatter offenkundig meinen, ist aber die gewählte Diktion in den Urteilen nicht, insbesondere nicht im konkreten Anlassfall. Missverständlich wird das Thema oft erst in vermeintlich verständlich formulierten "Übersetzungen" oder - besser gesagt - Verkürzungen solcher Entscheidungen.


Den Volltext des Erkenntnisses finden Sie im Übrigen auf der Website des Rechtsvertreters der Gemeinde Mieders, Dr. Andreas Brugger, wo auch in eindrucksvoller Weise die gesamte Historie dieser Causa (und anderer) nachzulesen ist.


Der Verfassungsgerichtshof (auszugsweise) wörtlich (Hervorhebungen von mir):


Die Agrargemeinschaft Mieders ist das Ergebnis der Regulierung des Gemeindegutes Mieders vom 17. August 1962. Das Regulierungsverfahren war mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 für das Gemeindegut Mieders eingeleitet worden; das in den Regulierungsplan vom 9. Jänner 1963 übernommene Verzeichnis der Anteilsrechte hält eingangs fest, die näher umschriebenen Grundstücke stellten „als Gemeindegut der Gemeinde Mieders agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit. d TFLG dar“, an denen „die Gemeinde Mieders als solche mit 137 Anteilen (das sind 10%)“ und die jeweiligen Eigentümer der im Folgenden einzeln angeführten Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt seien.

Die belangte Behörde (Anm.: Amt der Tiroler Landesregierung) geht davon aus und bestätigt das in ihrer Stellungnahme zu den vom VfGH gestellten Fragen ausdrücklich, dass „durch die Regulierung ... die Eigenschaft der das Regulierungsgebiet bildenden Liegenschaft als Gemeindegut beseitigt (worden sei), weil Eigentum und Verfügungsgewalt auf die Agrargemeinschaft übergingen“.


Mit dieser Auslegung unterstellt die belangte Behörde – wie spätestens seit dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 9336/1982 klar sein muss – den Regulierungsakten einen verfassungswidrigen, dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz widersprechenden Inhalt.


Gemeindegut steht im Eigentum der Gemeinde, wird aber von allen oder bestimmten Gemeindegliedern aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes, der je nach Art der Nutzung möglicherweise freilich erst bei Eingriff in die Substanz oder bei Teilungen zutage tritt, steht daher der Gemeinde zu (vgl. VfSlg. 9336/1982). Die Befugnis der Agrarbehörden zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut hätte sich folglich auf die Regulierung der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte beschränken müssen. Das ist im Hinblick auf die undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindegutes in das System des Flurverfassungsrechtes nicht geschehen.


Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig. Ist der Akt jedoch – wie hier – rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006).


[Wie aus dieser Formulierung nunmehr manche ableiten wollen, der VfGH habe mit diesem Erkenntnis einen neuen „atypischen Eigentumsbegriff“ konstruiert, ist für einen Juristen schwer verständlich und kann wohl nur mit dem Versuch erklärt werden, noch irgendwie eine Rechtfertigung für vergangenes Verhalten zu finden. Der VfGH spricht nämlich nicht von einem „atypischen Eigentum“, sondern davon, dass das Eigentum am Gemeindegut „atypischerweise“ gemeinsam der Gemeinde und diversen in einer Agrargemeinschaft organisierten Nutzungsberechtigten zusteht.]


Innerhalb der Agrargemeinschaft allerdings – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – wirft eine solche Konstruktion die Frage auf, wie der Anteil der Gemeinde im Verhältnis zu den Anteilen der Inhaber von Stammsitzliegenschaften zu bemessen ist. Der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Substanzwert ist nämlich keine feste Größe, sondern kann ... nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bestandes der Agrargemeinschaft stark wechseln. Unter der zeitbedingt verständlichen Annahme, dass für die laufende Bewirtschaftung des Gemeindegutes nur land- und forstwirtschaftliche Nutzungen in Betracht kommen, tritt er überhaupt nicht in Erscheinung. ... Der Anteil der Gemeinde als solcher wurde auch im vorliegenden Fall mit einem Prozentsatz festgestellt, der den damals tatsächlich in Anspruch genommenen Holznutzungen entsprach ..., Nutzungen, die die Gemeinde freilich bis dahin nicht kraft Nutzungsrechts, sondern kraft Eigentumsrechts bezog.


Die für die Anteilsfestsetzung maßgeblichen Größen können sich jedoch ändern und haben sich auch im Laufe der Zeit in dieser Hinsicht offenkundig geändert. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der - nach Inhalt des rechtskräftig gewordenen Bescheides nicht zwingende – Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden.


An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (§ 69 Abs 1 TFLG). Die Beseitigung des Zwanges, das Ausmaß der Mitgliedschaft auch beim Gemeindegut ausschließlich an den Nutzungsrechten zu orientieren durch VfSlg. 9336/1982, erlaubt nunmehr die Berücksichtigung des Substanzwertes. Das ist auch verfassungsrechtlich geboten. Die das Gemeindegut repräsentierenden Agrargemeinschaften dürfen nach dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 nicht mehr ohne Bedachtnahme auf den Substanzwert geteilt werden, sofern er bei dieser Gelegenheit erstmals zutage tritt. ... Andernfalls würde man die verfassungswidrige Behandlung von Gemeindegut weiter fortsetzen.

Der VfGH geht davon aus, dass eine Änderung (des Regulierungsplans) nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben. Eine solche Änderung der Umstände kommt bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht.

Dass sich seit 1963 die für die Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände geändert haben, ist angesichts der zahlreichen Veränderungen der Substanz und Ausweitung der Nutzungen seit dem Jahre 1984 (dem Jahr der Novellierung des TFLG im Gefolge von VfSlg. 9336/1982) ... auch dann nicht zweifelhaft, wenn man unterstellt, dass Veräußerungen schon zur Zeit der Regulierung gelegentlich stattgefunden haben. Es wäre daher längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, die Änderung der Verhältnisse von Amts wegen aufzugreifen.

In ihrer Stellungnahme zur Frage des VfGH, ob die Regulierung die Eigenschaft der Liegenschaften, Gemeindegut zu sein, beseitigt habe, will die belangte Behörde ... die Beseitigung dieser Eigenschaft daraus ableiten, dass die Eigentumsverhältnisse durch die Regulierung verändert wurden. Die rechtskräftig gewordene Eigentumsübertragung hat jedoch nur das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, an der Eigenschaft des Gemeindeguts nichts verändern können und wollen und daher auch nichts verändert. Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass es sich etwa nicht um Gemeindegut gehandelt habe ... oder dass (rechtswidriger Weise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen.


Aus dem Erkenntnis (VfSlg. 9336/1982) ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass der Substanzwert am Gemeindegut seit jeher der Gemeinde zugestanden ist (was in ihrem Alleineigentum zum Ausdruck kam) und nicht der geringste Anhaltspunkt bestand, dass die Gemeinden bewusst enteignet werden sollten ...

Der Umstand, dass eine Regulierung der Sechziger Jahre das Eigentum am Gemeindegut der Agrargemeinschaft zugeordnet und der Gemeinde einen Anteil nur nach Maßgabe der Nutzungen zugebilligt hat, dispensiert demgemäß heute nicht vom verfassungsrechtlichen Gebot, den der Gemeinde zustehenden, wenngleich bisher nicht berücksichtigten Substanzwert im Falle einer Teilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls schon vorher die Anteile neu festzustellen.


Die These des Verfassungsdienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung, für eine verfassungskonforme Deutung der Ergebnisse der Regulierung sei kein Raum mehr, unterstellt der bloßen Regulierung einen überschießenden, die Verhältnisse für alle Zeiten grundlegend verändernden Sinn. Eine solche Deutung verbietet sich aber schon angesichts des die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beherrschenden öffentlichen Interesses, das seit jeher eine Änderung der Verhältnisse ermöglicht.

Die Wirkungen der Regulierung dürfen nicht mehr vor dem Hintergrund einer verfehlten, unsachlichen und das Eigentumsgrundrecht verletzenden Rechtsansicht, sondern müssen anhand der verfassungskonform verstandenen Rechtslage beurteilt werden.


Die Beschwerde (der Gemeinde Mieders) rügt in der Sache selbst nur die Verletzung des Gleichheitssatzes. Sie scheut offenbar, eine Verletzung des Eigentumsrechtes geltend zu machen, weil die Gemeinde nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaften ist. Der VfGH ist an die Rüge der Beschwerde insoweit nicht gebunden. Er sieht vielmehr auch das Eigentumsrecht als verletzt an:

Anders all die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen, wenngleich auf Grund alter Übung nur bestimmten Gemeindegliedern zustehenden Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZP EMRK.


Denkunmögliche Gesetzesanwendung stellt daher auch eine Eigentumsverletzung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung dar. Als denkunmögliche Gesetzesanwendung ist aber die anhaltende Verweigerung der Berücksichtigung des Substanzwertes bei Bemessung der Anteile zu werten. War nämlich die Entscheidung der Behörde in den Jahren 1962/63, das Eigentum der neugeschaffenen Agrargemeinschaft zuzuordnen, bei damals gegebener Sachlage vielleicht noch hinnehmbar, vernichtet die nunmehrige Weigerung, den Substanzwert zu berücksichtigen, das Vermögensrecht der Gemeinde. Das verstößt gegen das Eigentumsrecht.


Mehr Ohrfeigen in einem Erkenntnis kann man also kaum mehr einfangen. Dass hier aus einzelnen Ecken immer noch relativiert wird, kann wohl nur damit erklärt werden, dass man ungern Privilegien und handfeste vermögenswerte Vorteile aufgibt. Diese Haltung mit juristischen Argumenten untermauern zu wollen, ist aber vor dem Hintergrund dieser Entscheidung nur mehr peinlich.


Dass in diesem Anlassfall das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz der Gemeinde Mieders Recht gegeben und den vom VfGH ausgesprochenen Grundsätzen Rechnung getragen hat, bleibt aktuell oft unerwähnt. Dass der zuständige Landesbeamte in Gefolge seiner damaligen Entscheidung seinen Karriereweg begraben musste, kann ich zwar nicht belegen, hält sich aber beharrlich als Gerücht ...! Ich bin gespannt, ob es ihn betreffend in irgendeiner Form eine Art von Rehabilitierung gibt.

6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es alte (einhundert-, zweihundert und mehr Jahre alte) Agrargemeinschaften (Alpgemeinschaften) und junge, unechte, den alten NACHGEBILDETE.
Stimmt das so?
Was ist mit den alten?

Unknown hat gesagt…

Ich würde nicht so sehr zwischen "alt" und "jung" unterscheiden, als zwischen "echt" und "unecht".
Worauf der VfGH hier hinweist, ist die Tatsache, dass es Agrargemeinschaften gibt, die in den 50er/60er Jahren aus Gemeindegut gebildet wurden. Alle so gebildeten Agrargemeinschaften sind nun zwar aufgrund der diesbezüglichen rechtskräftigen Eigentumsübertragungen Eigentümer der entsprechenden Flächen, an der Eigenschaft dieser Flächen als "Gemeindegut" haben diese Eigentumsübertragungen aber nichts ändern können, sodass der Substanzwert nach wie vor der Gemeinde zusteht. So lange allerdings der Zweck der Regulierung, nämlich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, nicht in den Substanzwert eingreift, ist an den Agrargemeinschaften nichts auszusetzen. Immer dort aber, wo kein Konnex mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im engeren Sinn mehr besteht, muss nach dem jetzigen Erkenntnis klar sein, dass die Erträgnisse und Erlöse der Gemeinde zuzuordnen sind. Insoweit ist also jetzt die Agrarbehörde gefordert, hier mit einer neuen Regulierung vorzugehen.

Anonym hat gesagt…

Meine Frage war auch: Was ist mit den uralten Alpinteressentschaften? Trifft der Spruch des VfGH auch auf diese zu?

Unknown hat gesagt…

Zu den Alpinteressentschaften:
Ohne Kenntnis der konkreten Geschichte und Ausgestaltung lässt sich darauf keine seriöse Antwort geben.
Ich gehe aber davon aus, dass bei einer Alpinteressentschaft die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach wie vor die wesentliche Tätigkeit darstellen wird und keine wesentlichen sonstigen Erträgnisse oder laufende Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt werden. Unter Zugrundelegung dieser Annahmen wäre selbst bei Heranziehung des VfGH-Erkenntnisses keine Neuregulierung geboten.

Anonym hat gesagt…

Vom Land Tirol wird eine Expertenkommission eingesetzt, die sich Gedanken darüber machen soll, was reguliert werden soll aufgrund des Urteils des VfGH's.

Unschwer zu erkennen ist, dass hier eine gewisse Art der Hinhaltetaktik zum Zuge kommt.

Würde mir als Privater eine Art "Neuregulierung" beschieden werden vom Amt, dann würden wohl meine gesamten Konten eingefroren werden, zumindest von einem Notar odgl. treuhändisch verwaltet werden.

Frage: Warum wird das nicht gemacht?

Alles was ich notwendigerweise zur Weiterführung der Geschäfte benötige würde mir wohl zugestanden.

Warum wird das hier vom Gesetzgeber bzw. vom Land Tirol vorsätzlich in die Länge gezogen?

Frage: Warum darf das das Land Tirol?

Gibt es hier nicht weiter Unrecht, das per VfGH klar und eindeutig festgestellt wurde?!

Ich kenne diese Kommission nicht - aber wenn ein Finanzrechtler dabei ist - hätte dieser nicht sofort Einblick darauf, was einer Agrargemeinschaft zusteht und was nicht?

Gewerbliche Einnahmen sollten doch unschwer zu erkennen sein. Auch Grundverkäufe. Ebenso Grundkäufe - wie Agrargemeinschaften zb. von den Bundesforsten Berge gekauft/verkauft haben. Wenn dies nicht im Interesse einer Gemeinde erfolgt ist - Rückabwicklung dieses Geschäftsfalles.

Frage: Wird das den Gemeinden ab dem Tag des Entscheids des VfGH überwiesen? Meiner Meinung nach müssten sogar Altlasten rücktransferiert werden - oder?

Jahrzehnte lang wurde nicht vollzogen, was eindeutig falsch vom Land Tirol/Landwirtschaftskammer und welcher Vertretung auch immer prolongiert wurde. Im Sinne der Vertuschung.
Nun zu argumentiern, man muss erst klären was die Agrargemeinschaftsmitglieder zum täglich leben monetär benötigen, erschiene mir etwas verwegen.

Uns hat auch niemand gefragt, ob Herr Wallnöfer damals Bauern bevorzugte oder nicht.

Es ist doch so - lange gutes Geld verdient, gewisse Aufwendungen gehabt. Das erscheint klar. Aber nun so zu tun, es sei Erworbenes bzw. Erarbeites Recht ist einfach widersinnig.

Daß nun mit den grossen Agrargemeinschaften begonnen wird liegt auch klar auf der Hand - diese haben einen langen Atem - monetär als auch was ihren Einfluss betrifft. Hier wird wohl jahrelang gestritten werden. Und somit blockiert.

Frage: Ist dies im Sinne des Gesetzgebers und seiner Organe - ich meine jetzt Bund und VfGH?

Es ist schwer bei diesem Thema die Ruhe zu bewahren. Vielen Dank dass Sie dies tun und objektiv Stellung beziehen.

Anonym hat gesagt…

Liebe Leute, bitte beantwortet mir die Frage, wie die politischen Gemeinden ursprünglich Eigentümer dessen wurden, was als sog. "Gemeindegut" in den 60er Jahren von den Gemeinden auf die Agrargemeinschaften übertragen wurden? Gab es etwa zu der Zeit, als die politischen Gemeinden in Tirol gegründet wurden, freies Land, welches der Bürgermeister für die politische Gemeinde okkupieren konnte? Ist die politische Gemeinde mit all diesem Land beschenkt worden? Wenn ja - von wem wurde dieses Land der politischen Gemeinde geschenkt? Die politische Gemeinde existiert jedenfalls erst seit dem 19. Jh in Tirol. Damals gab es freilich keinen freien Grund und Boden mehr, den man einfach okkupieren konnte. Welchen Titel hat die politische Gemeinde, der ihre Erfassung als Eigentümer bei der Grundbuchsanlegung rechtfertigte? Ich sehe da nichts, was als Eigentumstitel herhalten könnte. Oder hat die politische Gemeinde irgendjemandem etwas bezahlt, als diese bei der Grundbuchsanlegung als Eigentümer für alte Allmende-Liegenschaften einverleibt wurde?