Gemäß § 17 iVm § 3 Abs 4 SpaltG ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Spaltung entspricht. Dabei sind die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sinngemäß anzuwenden (Restvermögensprüfung).
Dieser allgemeine Verweis auf die aktienrechtlichen Gründungsvorschriften bedeutet, dass auch eine Prüfung durch die Gesellschaftsorgane (Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aufsichtsrat) erforderlich ist. Gemäß § 3 Abs 4 letzter Satz SpaltG entfällt zwar der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG, die Gründungsprüfung durch die Organe gemäß § 25 AktG wird aber von der Verweisung nicht ausgenommen.
Diese Prüfung kann als „Gründungsprüfung“ der übertragenden Gesellschaft nach der Spaltung angesehen werden (Kalss, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, § 3 SpaltG Rz 11).
In der übernehmenden Gesellschaft ist gemäß § 17 Z 3 SpaltG eine Gründungsprüfung bzw. Prüfung der Kapitalerhöhung nur dann notwendig, wenn die übernehmende Gesellschaft zur Gewährung von Anteilen eine Kapitalerhöhung durchführt.
Damit haben die Restvermögensprüfung bei der Abspaltung zur Aufnahme ein vom Gericht bestellter externer Prüfer (Restvermögensprüfer) und die Gesellschaftsorgane, also Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aufsichtsrat (falls ein solcher bestellt ist) durchzuführen (Kalss aaO, § 3 SpaltG Rz 11; § 17 SpaltG Rz 10).
Auf diese Prüfungsberichte kann nicht verzichtet werden. Sie sind mit der Anmeldung zur Eintragung der Spaltung dem Firmenbuchgericht vorzulegen.
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