Anmeldung von Veränderungen im Stand der Gesellschafter (§ 26 GmbHG)
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1 Kommentar:
Anonym
hat gesagt…
Deiner Schlußfolgerung kann ich nicht zustimmen. Petrasch/Verweijen in Straube (Hrsg.), Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, schreiben dazu in RZ 2 zu § 26 folgendes: Jeder Gesellschafterwechsel und damit Übergang eines Geschäftsanteiles ist zum Firmenbuch anzumelden, um eine lückenlose Dokumentation der anmeldepflichtigen Tatsachen, die vom Gesetzgeber angestrebt wird, zu erreichen (insbesondere wegen der Haftung des Rechtsvorgängers für rückständige Leistungen (OLG Wien 28 R 102/98w=NZ 1999, 352). Um eine lückenlose Dokumentation der Tatsachen zu gewährleisten, müssen bisher nicht angemeldete Zwischenübergänge angemeldet und eingetragen werden (OL Wien NZ 1999, 352).
1 Kommentar:
Deiner Schlußfolgerung kann ich nicht zustimmen. Petrasch/Verweijen in Straube (Hrsg.), Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, schreiben dazu in RZ 2 zu § 26 folgendes:
Jeder Gesellschafterwechsel und damit Übergang eines Geschäftsanteiles ist zum Firmenbuch anzumelden, um eine lückenlose Dokumentation der anmeldepflichtigen Tatsachen, die vom Gesetzgeber angestrebt wird, zu erreichen (insbesondere wegen der Haftung des Rechtsvorgängers für rückständige Leistungen (OLG Wien 28 R 102/98w=NZ 1999, 352). Um eine lückenlose Dokumentation der Tatsachen zu gewährleisten, müssen bisher nicht angemeldete Zwischenübergänge angemeldet und eingetragen werden (OL Wien NZ 1999, 352).
Günter Santner
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