15. Februar 2007

Haftung des Kommanditisten - § 171 UGB

§ 171 UGB unterscheidet einleitend klar zwischen Haftsumme und Einlage des Kommanditisten. Die auch im Firmenbuch (§ 4 Z 6 FBG) eingetragene Haftsumme ist jener Betrag, mit dem der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet. Die Pflichteinlage des Kommanditisten ist eine Frage der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, sie kann niedriger oder auch höher sein als die Haftsumme.
Soweit der Kommanditist seine Einlage bis zur Höhe der Haftsumme geleistet hat, ist seine Haftung ausgeschlossen (es sei denn, er hat die Einlage wieder ausbezahlt erhalten).
Aus dem Firmenbuch ist die tatsächliche Leistung der Einlage nicht ersichtlich. § 171 Abs 1 S 2 UGB normiert daher eine Auskunftspflicht des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern zur Höhe der tatsächlich von ihm geleisteten Einlage. Damit soll das Kostenrisiko einer allfälligen Klage eines Gläubigers gegen den Kommanditisten (zumindest) minimiert werden.

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