24. Februar 2007

Fortschreibung bisheriger Rechtslage in §§ 344 - 347 UGB

Keine materielle Änderung zur bisherigen Rechtslage des HGB bringen die §§ 344 bis 347 UGB.
Nach wie vor besteht die gesetzliche Vermutung, dass die von einem Unternehmer getätigten Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig angesehen werden. Bei einseitig unternehmensbezogenen Geschäften findet das 4. Buch des UGB für beide Teile - also auch für den nichtunternehmerischen Teil - Anwendung, es sei denn, dass im Einzelnen Abweichendes normiert wird. § 346 UGB verweist auf die Relevanz der im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Schließlich schreibt § 347 UGB für den Unternehmer den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB fest.

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