19. Februar 2007

Haftungsumfang des Kommanditisten - § 172 UGB

Nach wie vor kann sich ein Gläubiger auf eine nicht eingetragene Erhöhung der Haftsumme nur dann berufen, wenn die Erhöhung kundgemacht oder von der Gesellschaft dem Gläubiger mitgeteilt worden ist.
Ebenso ist ein Vereinbarung der Gesellschaft über den Erlass oder die Stundung der Einlage des Kommanditisten den Gläubigern gegenüber unwirksam.
Soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird oder er Gewinnanteile entnimmt, obwohl das Konto des Kommanditisten durch Verlustzuweisungen negativ ist, lebt seine Haftung in diesem Umfang trotz ursprünglicher Leistung seiner Einlage gegenüber den Gläubigern wieder auf.
Der Kommanditist, der seine Einlage voll geleistet und nicht zurückbezahlt erhalten hat, haftet ausdrücklich nicht mehr für Verringerungen dieser Einlage durch seine Nachfolger.
Schließlich besteht keine Rückzahlungsverpflichtung für Gewinne, die der Kommanditist in gutem Glauben bezogen hat.

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