9. Februar 2007

Vorgesellschaft - § 123 Abs 2 UGB

Mit dem Prinzip der konstitutiven Wirkung der Eintragung war auch die Frage der Vorgesellschaft zu regeln. Wie die Gesellschaft vor Eintragung in das Firmenbuch berechtigt und verpflichtet wird, widmet sich § 123 Abs 2 UGB.
Dabei werden alle Geschäfte, die von einem Gesellschafter oder einem Bevollmächtigten einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft geschlossen werden, den Mitgesellschaftern zugerechnet. Wurde im Gesellschaftsvertrag die Vertretungsmacht des Handelnden ausgeschlossen oder sonst beschränkt, kommt das Rechtsgeschäft mit ihm und den Mitgesellschaftern trotzdem rechtswirksam zustande. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Dritten Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht vorzuwerfen ist.
Mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch tritt sie automatisch in die vor ihrem Entstehen in ihrem Namen geschlossenen Verträge ein.

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