- Kapitalgesellschaften und (unternehmerisch tätige!) kapitalistische Personengesellschaften unabhängig von ihrer Größe
- Unternehmer, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als EUR 400.000 an Umsatzerlösen erzielen; allerdings erst nach Ablauf eines Pufferjahres
- Unternehmer, die in einem Geschäftsjahr mehr als EUR 600.000 an Umsatzerlösen erzielen; in diesem Fall sofort im Folgejahr
Unberührt von dieser Regelung bleiben rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen in Spezialgesetzen (z.B. GenG, BWG, VAG oder VereinsG).
Gänzlich ausgenommen sind weiterhin die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte, es sei denn, sie bedienen sich der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder kapitalistischen Personengesellschaft.
Für nähere Informationen verweise ich auf die Maps unter http://iusmaps.at in den Rubriken zum 3. Buch des UGB, aber auch auf jene zum 'UGB-Anwendungsbereich'.
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