21. Februar 2007

Rechnungslegung - 3. Buch des UGB

Im 3. Buch regelt das UGB die Rechnungslegung grundlegend neu. Der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen künftig folgende Personen:
  • Kapitalgesellschaften und (unternehmerisch tätige!) kapitalistische Personengesellschaften unabhängig von ihrer Größe
  • Unternehmer, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als EUR 400.000 an Umsatzerlösen erzielen; allerdings erst nach Ablauf eines Pufferjahres
  • Unternehmer, die in einem Geschäftsjahr mehr als EUR 600.000 an Umsatzerlösen erzielen; in diesem Fall sofort im Folgejahr
Zu beachten sind die speziellen Regelungen in den Fällen der Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge; hier ist grundsätzlich eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers für den Beobachtungszeitraum des Rechtsnachfolgers maßgeblich.
Unberührt von dieser Regelung bleiben rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen in Spezialgesetzen (z.B. GenG, BWG, VAG oder VereinsG).
Gänzlich ausgenommen sind weiterhin die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte, es sei denn, sie bedienen sich der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder kapitalistischen Personengesellschaft.
Für nähere Informationen verweise ich auf die Maps unter http://iusmaps.at in den Rubriken zum 3. Buch des UGB, aber auch auf jene zum 'UGB-Anwendungsbereich'.

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