20. Februar 2007

Haftung im Vorgesellschaftsstadium - § 176 UGB

Das UGB regelt nunmehr eindeutig die Frage der Haftung des Kommanditisten im Vorgesellschaftsstadium der KG. Demnach haftet der Kommanditist gemäß § 176 UGB im Vorstadium nicht anders, als es ein Gläubiger nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erwarten darf - also nur bis zur Höhe der Haftsumme.
Dasselbe gilt für den Fall des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Personengesellschaft hinsichtlich der im Zwischenstadium 'Eintritt - Eintragung' begründeten Verbindlichkeiten der KG.

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