In der Praxis besteht teilweise Unsicherheit, in welcher Form inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse offen zu legen haben.
Die Entscheidung des OGH v 13.09.2007, 6 Ob 182/07v (6 Ob 183/07s), beschäftigt sich mit dieser Fragestellung und allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken (ecolex 2008,148):
Demnach besteht gemäß § 280 a UGB für die Vertreter der Zweigniederlassung der ausländischen Kapitalgesellschaft (lediglich) die Verpflichtung, die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offen gelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 UGB in deutscher Sprache offen zu legen. Für Zweigniederlassungen sind also keine eigenen Rechnungslegungsunterlagen zu erstellen und offen zu legen.
Diese Bestimmung wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 in Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie eingefügt und soll die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften iSd Art 48 EGV erleichtern. Damit sind diese Offenlegungsbestimmungen für ausländische Gesellschaften durch Vorrang vor nationalem Recht genießende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gedeckt, weshalb auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 280 a UGB bestehen.
Daraus folgt aber auch, dass es Aufgabe des Firmenbuchgerichtes ist, die eingereichten Unterlagen auf die Entsprechung mit den jeweiligen Rechnungslegungsbestimmungen des Hauptniederlassungsstaates zu prüfen, um beurteilen zu können, ob mit der konkreten Offenlegung der Verpflichtung des § 280a UGB entsprochen ist.
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