In der schon mehrfach referierten Causa der grenzüberschreitenden Exportverschmelzung nach den Bestimmungen des EU-VerschG ist innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Rekurs der Antragstellerin eingelangt, der allerdings zurückzuweisen war. Da die Begründung dafür Allgemeingültigkeit für das österreichische Zivilverfahrensrecht hat, möchte ich diese kurz erläutern:
Das Rechtsmittel der anwaltlich/notariell vertretenen Antragstellerin beschränkte sich auf folgende Ausführungen:
"Hiermit lege ich gegen Ihren Beschluss vom 21.12.2008 das Rechtsmittel des Rekurses ein. Die Begründung wird nachgereicht".
Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird die Erhebung eines "leeren Rechtsmittels" stets als missbräuchliche Rechtsausübung angesehen und ist regelmäßig kein Verbesserungsauftrag zu erteilen (Kodek in Fasching/Konecny § 85 ZPO Rz 171 mwN). Ein inhaltsleeres Rechtsmittel eines Rechtsanwalts ist daher keinem Verbesserungsverfahren zu unterziehen (LGZ Wien EFSlg 90.883; RZ 1995/80; SZ 58/17 = AnwBl 1985, 547 = JBl 1985, 684; Kodek aaO ).
Ein solches inhaltsleeres Rechtmittel liegt hier vor, zumal nur "Rekurs gegen den Beschluss vom 21.12.2008 eingelegt" und auf eine nachzureichende Begründung verwiesen wird. Damit wird eine dem österreichischen Zivilverfahrensrecht grundsätzlich fremde Teilung von Anmeldung und Ausführung des Rechtsmittels (§ 461 Abs 2 ZPO ist hier nicht relevant) vorgenommen, weshalb eine Verbesserung nicht verfügt werden darf (Kodek aaO, Rz 170 mwN).
2 Kommentare:
Seltsam. War das die Sache mit dem deutschen Notar als Einschreiter?
In diesem Zusammenhang würde mich interessieren, wie häufig ausländische Vertreter beim österreichischen Firmenbuch einschreiten, ob es vor allem deutsche sind (vermute ich), ob es eher Anwälte oder Notare sind wie es dabei mit der Qualität der Eingaben aussieht. Beste Grüße.
Eingaben deutscher Notare/Anwälte kommen nicht häufig vor, sodass ich naturgemäß eine Aussage über die Qualität deren Arbeit nicht tätigen kann. Richtig ist, dass es sich bei "ausländischen Eingaben" praktisch durchgehend um deutsche Einschreiter handelt.
Der Anlassfall betrifft die mehrfach angesprochene Eingabe der deutschen Gesellschaft iZm der EU-Verschmelzung.
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