13. Januar 2009

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; Verwendung von gebundenen Rücklagen (§ 2 Abs 3 KapBG)

Der Jahresabschluss zum 31.03.2008 einer großen GmbH (§ 221 Abs 3 UGB) weist folgendes Eigenkapital aus:

Stammkapital € 872.100,--
Kapitalrücklagen:
nicht gebundene € 2,318.116,88
Gewinnrücklagen:
gesetzliche Rücklage € 87.210,--
andere Rücklagen (freie Rücklagen) € 15,922.136,92
Bilanzgewinn € 34,176.020,52
(davon Gewinnvortrag € 30,541.313,56)

In der Generalversammlung vom 16.12.2008 wurde das Stammkapital dieser GmbH um € 1,127.900,-- auf € 2,000.000,-- aus Gesellschaftsmitteln erhöht und dafür u.a. die im Jahresabschluss zum 31.03.2008 ausgewiesene gesetzliche Rücklage in Höhe von € 87.210,-- herangezogen.

Der die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch anmeldende Vertreter der GmbH wurde auf folgende Umstände aufmerksam gemacht:

Gemäß § 2 Abs 3 KapBG können nur im Jahresabschluss ausgewiesene offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenüber steht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gebundenen Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals nach der Umwandlung übersteigen.
Maßgeblich ist die Relation von gebundenen Rücklagen und Stammkapital nach der Kapitalerhöhung (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³, Anh § 53 Rn 7).

Bei der genannten gesetzlichen Rücklage handelt es sich um eine gebundene Rücklage, die die Gesellschaft gemäß § 130 Abs 3 AktG iVm § 23 GmbHG zu bilden hat (sie beläuft sich demnach auch auf den zehnten Teil des Stammkapitals der Gesellschaft).
Diese gesetzliche Rücklage in Höhe von € 87.210,-- ist – ungeachtet der ohnehin bei weitem ausreichenden sonstigen Rücklagen der Gesellschaft - als gebundene Rücklage im Zuge einer Kapitalerhöhung nach den Bestimmungen des KapBG nicht umwandlungsfähig, weil sie den zehnten Teil des Stammkapitals nach der Umwandlung nicht mehr übersteigt, im konkreten Fall nach der Umwandlung also überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Wegen des gläubigerschützenden Charakters des § 2 Abs 3 KapBG ist demnach der entsprechende Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig (Koppensteiner/Rüffler, aaO).

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