14. Januar 2009

Kapitalherabsetzender Effekt bei Einbringung des Unternehmens einer KG in die Komplementär-GmbH

Im Firmenbuch ist die W**-Idee GmbH mit Sitz in K** eingetragen. Deren Gesellschafter sind mit einer jeweils zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von ATS 250.000 Fritz H*** und Friedrich H***.

Diese Gesellschaft ist gleichzeitig alleinige Komplementärin der W**-Idee GmbH & Co KG, deren Kommanditisten mit einer im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme von je € 36.337,-- Fritz H*** und Friedrich H*** sind. Am Vermögen dieser Kommanditgesellschaft ist die Komplementärin nicht beteiligt, sie ist bloße Arbeitsgesellschafterin.

Mit Einbringungsvertrag vom 12.11.2008 hat die W**-Idee GmbH & Co KG ihren gesamten Betrieb auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 29.02.2008 ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten als Sacheinlage in die W**-Idee GmbH eingebracht. Zur Durchführung dieser Einbringung hat die W**-Idee GmbH - nach vorheriger Euro-Umstellung - ihr Stammkapital von € 36.336,42 um € 163,58 auf € 36.500,-- erhöht und zur Übernahme der gesamten Kapitalerhöhung die W**-Idee GmbH & Co KG zugelassen. Diese hat den gesamten Erhöhungsbetrag durch Einbringung des Betriebes als Sacheinlage und gegen Einzahlung eines Barbetrages von € 81,79 übernommen.

Diese Kapitalerhöhung samt der Betriebseinbringung wird zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und demnach die Eintragung der Gesellschafterin W**-Idee GmbH & Co KG mit einer voll geleisteten Stammeinlage von € 163,58 begehrt.

In einem gleichzeitig eingebrachten weiteren Antrag wurde die Löschung der neuen Gesellschafterin W**-Idee GmbH & Co KG zur Eintragung angemeldet, und zwar mit dem Vorbringen, dass durch die Einbringung des Betriebes der W**-Idee GmbH & Co KG das Unternehmen der KG von der W**-Idee GmbH fortgeführt werde, womit die einbringende Mitunternehmerschaft untergehe und der im Eigentum der Mitunternehmerschaft infolge der Einbringung entstandene Geschäftsanteil im zur Gänze geleisteten Nominalwert von € 163,58 an die Kommanditisten der KG jeweils mit einem Teilbetrag von € 81,79 übertragen werde (Anteilsdurchschleusung bzw. Anteilsauskehrung).
Auf eine förmliche Beendigung der KG sei von den Vertragsparteien ausdrücklich verzichtet worden, weshalb die KG als Gesellschafterin zu löschen und die entsprechende Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gesellschafter – als Ergebnis der Anteilsauskehrung - einzutragen sei.

Korrespondierend dazu wurde die Löschung der W**-Idee GmbH & Co KG angemeldet und auch dort vorgebracht, dass auf eine förmliche Beendigung der KG von den Gesellschaftern ausdrücklich verzichtet wurde.

Nach einer entsprechenden Anfrage im Rahmen einer Vorerledigung teilten die Antragsteller ergänzend mit, dass aufgrund der Einbringung des gesamten Betriebes der KG die Mitunternehmer die Auflösung der Kommanditgesellschaft beschlossen hätten und in diesem Zuge der von der Mitunternehmerschaft im Wege der Einbringung erworbene neue Geschäftsanteil an der übernehmenden W**-Idee GmbH an die Mitunternehmer Fritz H*** und Friedrich H*** übertragen worden sei. Deshalb sei in einem ersten Schritt die Eintragung der einbringenden Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin der W**-Idee GmbH beantragt worden und gehe dieser Geschäftsanteil im nächsten Schritt im Zuge der angeführten Anteilsauskehrung und der Löschung der KG auf die Mitunternehmer über.

Die Eintragung dieser Vorgänge in das Firmenbuch ist aus folgenden Gründen unzulässig:

1) Kapitalherabsetzender Effekt:

Der Vorgang, mit dem Kommanditisten ihre Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH - mit oder ohne Kapitalerhöhung - einbringen und die Komplementär-GmbH gemäß § 142 UGB das Unternehmen der KG fortführt, kann gegenüber den Gläubigern der GmbH & Co KG zu einem kapitalherabsetzenden Effekt führen. Wenn nämlich die Kapitalerhöhung anlässlich der Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB bei der aufnehmenden GmbH geringer ausfällt als der Betrag der Hafteinlagen der Kommanditisten, sinkt durch diesen Vorgang das im Interesse des Gläubigerschutzes gebundene Vermögen, was dann unzulässig ist, wenn die GmbH & Co KG ieS einer Kapitalgesellschaft gleichzuhalten ist, auf die GmbH & Co KG daher die Kapitalaufbringungs-, Kapitalerhaltungs- und Gläubigerschutzbestimmungen des Kapitalgesellschaftsrechtes analog anzuwenden sind. In einem solchen Fall dürfte eine derartige Einbringung auch zu keinem kapitalherabsetzenden Effekt führen bzw. müsste dieser zumindest durch geeignete Maßnahmen neutralisiert werden (Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung, 418).
Der OGH hat erst unlängst die angesprochene Anwendung dieser Grundsätze des Kapitalgesellschaftsrechtes auf die GmbH & Co KG neuerlich betont und in der E vom 29.05.2008, 2 Ob 225/07p, den kapitalgesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatz und damit das Verbot der Einlagenrückgewähr auf die GmbH & Co KG für anwendbar erklärt (dazu Grossmayer in ecolex 2008/343).

Im konkreten Fall bringen die Kommanditisten zwar nicht ihre Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH ein, sondern die Kommanditgesellschaft ihr gesamtes Unternehmen. Dies ist zunächst auch unbedenklich, weil als Gegenleistung dafür die übernehmende Körperschaft Anteile gewährt und somit bei der W**-Idee GmbH & Co KG anstelle des Betriebsvermögens der Beteiligungsansatz an der das Unternehmen fortführenden Kapitalgesellschaft tritt („Aktiva-Tausch“).

Vor dem zuvor geschilderten Hintergrund des kapitalherabsetzenden Effektes ist aber die gleichzeitig geführte Anteilsdurchschleusung ohne Begleitmaßnahmen nicht nur bedenklich, sondern unzulässig. Im Ergebnis steht nämlich den Gläubigern der GmbH & Co KG nur mehr die übernehmende GmbH mit einem Stammkapital von € 36.500 zur Verfügung, nachdem zuvor - neben der unbeschränkt haftenden Komplementärin - als Haftungsfonds die Vermögenseinlagen (Haftsummen) der beiden Kommanditisten in Höhe von jeweils € 36.337 vorhanden waren, die jetzt in der GmbH nicht mehr gebunden sind.

2) Zwingende Liquidation der Kommanditgesellschaft:

Dazu kommt, dass die Löschung der KG zwingend die Durchführung der Liquidation mit vorrangiger Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger voraussetzen würde, bevor Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden darf. Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Kommanditgesellschaft vermögenslos ist und deshalb eine förmliche Abwicklung unterbleiben könnte, weil sie ja Eigentümerin des Gesellschaftsanteils an der übernehmenden W**-Idee GmbH ist. Die Auskehrung dieses Gesellschaftsanteils an ihre Gesellschafter stellt nichts anderes als die Verteilung des Vermögens der KG an ihre Gesellschafter dar, war aber erst nach Durchführung des Liquidationsverfahrens möglich wäre. Bei der Liquidation der GmbH & Co KG hat die Judikatur bereits ausgesprochen, dass diese Maßnahmen mit entsprechendem Gläubigeraufruf zu erfolgen haben (OGH 2 Ob 594/95 = SZ 68/244; OGH 2 Ob 184/97s = SZ 70/196; Reich-Rohrwig, aaO, 404 f).

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