Dieser Firmenwortlaut ist laut Höchstgericht (in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen) unzulässig; hier die wesentlichen Argumente:
- Die Firma muss gemäß § 18 UGB zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf gleichzeitig keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Firma muss daher — unabhängig von der Rechtsform — nur noch Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen, darf aber nicht irreführend sein.
- Mit Kennzeichnungseignung ist die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) gemeint. Eine Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind allerdings mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Dies auch deshalb, weil damit das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs verletzt wird und darin eine unzulässige „Selbstberühmung" – nämlich der alleinige oder wichtigste Unternehmer einer bestimmten Gattung zu sein – liegt. Demnach ist es zumindest erforderlich, solchen Gattungsbezeichnungen individualisierende Zusätze hinzuzufügen, um das jeweilige Unternehmen hinreichend zu kennzeichnen.
- Im Kriterium der Unterscheidungskraft liegt eine weitere wesentliche Funktion der Firma im Geschäftsverkehr. Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken.
- Eine Gattungsbezeichnung wird erst dann schutzfähig und als Firma verwendbar, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt hat. An die Verkehrsgeltung sind bei einem entsprechenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit hohe Anforderungen zu stellen. Gattungsbezeichnungen ohne Unterscheidungskraft können aber durch individualisierende Zusätze die erforderliche Unterscheidungskraft erhalten.
- Kein Anspruch besteht auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge. Der Umstand, dass das Wort „Managementkompetenz" zwar zusammengeschrieben werden soll, wobei das „K" in „Kompetenz" ein Großbuchstabe sein soll, reicht daher zur erforderlichen Kennzeichnung nicht aus.
- Beim Begriff „Management" handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung ohne Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Gleiches gilt für den Begriff „Kompetenz", der für sich allein mangels Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft ebenso wenig wie das Wort „Management" als Firma zulässig ist. Das Wort „Managementkompetenz" ist also eine rein beschreibende Angabe (Management), ergänzt um eine Qualitätsbehauptung (Kompetenz), und damit als Firmenwortlaut unzulässig. Allfällige individualisierende Zusätze fehlen hier.
- Insgesamt spricht somit sowohl die mangelnde Individualisierungswirkung als auch das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs an den verwendeten Begriffen und die im Firmenwortlaut liegende unzulässige Selbstberühmung gegen die Zulässigkeit dieses Firmenwortlauts. Zudem weist nichts darauf hin, dass dieser Begriff Verkehrsgeltung erlangt hätte.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen