Folgende gesellschaftsvertragliche Regelung bei einer zur Eintragung angemeldeten GmbH ist mir heute untergekommen:
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist jederzeit zulässig und erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter.
Ein derartiger Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss wird mit dessen Zugang an den auszuschließenden Gesellschafter wirksam.
Auch außerhalb des GesAusG ist anerkannt, dass im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesorgt werden kann, dass ein Gesellschafter ausscheidet (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, Anh § 71 Rz 11 mwN). In diesem Rahmen kann auch die Regelung getroffen werden, einen Gesellschafter auszuschließen, wobei sich diese Bestimmung aber immer im Rahmen des zwingenden Rechts bewegen muss. Damit kann der Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen des Ausschlusses konkretisieren, wobei aber nur die Intensivierung oder die Abschwächung sonst maßgeblicher Erfordernisse eines wichtigen Grundes in Frage kommen. Es ist hM, dass eine Ausschlussmöglichkeit ohne Grund nicht vereinbart werden kann, weil solche Klauseln sittenwidrig sind. Zu Recht wird nämlich darauf hingewiesen, dass zwingende Rechte des Gesellschafters, wie etwa Stimm-, Anfechtungs- und Informationsrechte faktisch entwertet würden, wenn der Gesellschafter permanent unter dem Damoklesschwert der Hinauskündigung bzw. des Ausschlusses agieren müsste.
Seit Inkrafttreten des GesAusG werden diese Grundsätze dahingehend einzuschränken sein, dass eine Satzungsklausel, die den Ausschluss einer bis zu 10%-igen Minderheit ermöglicht, nicht sittenwidrig sein kann, weil mit dem GesAusG gerade eine solche Möglichkeit eines voraussetzungslosen Ausschlusses geschaffen worden ist.
Die eingangs geschilderte Klausel ist aber, da sie an keinerlei Voraussetzungen anknüpft, sittenwidrig und damit nichtig.
2 Kommentare:
Dem Sachverhalt ist leider nicht zu entnehmen, in welchem Betrag die ausgeschlossenen Gesellschafter abgeschichtet wuerden. Daher frage ich mal ganz allgemein: Kann etwas sittenwidrig sein, was man über eine Call-Option jederzeit herbeiführen kann ???? (freilich mit der Maßgabe, dass sich der Abschichtungsbetrag oberhalb der Sittenwidrigkeitsschwelle, die der OGH für Abschichtungsklauseln (Stichwort: Buchwertklausel) festgelegt hat, einpendeln müsste)
Ich verweise zunächst auf die Judikatur des BGH zum Recht der Personengesellschaften, die er auch auf die GmbH ausgeweitet hat (Nachweise bei Koppensteiner/Rüffler, Anh § 71 Rz 15).
Natürlich ist es richtig, dass die Vereinbarung einer Call-Option im Ergebnis dazu führt, dass der zur Ausübung Verpflichtete jederzeit aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden kann.
Allerdings sehe ich den Unterschied schon darin, dass es sich dabei um eine Vereinbarung inter partes hat, die außerhalb der Sphäre der Gesellschaft zustande kommt und somit nicht die "Verfassung der GmbH" tangiert.
Allgemeiner ausgedrückt:
Ich erwarte mir von der Verfassung eines Gemeinwesens, dass grundlegende Rechte der Mitglieder gewahrt und geachtet werden.
Sollten sich Mitglieder dieser Rechte begeben wollen, soll dies nur aufgrund ihrer eigenen (privatautonomen) Entscheidung im jeweiligen Einzelfall möglich sein.
Umgelegt auf die GmbH:
Wenn man sich einig ist, dass eine grundlose Ausschlussmöglichkeit den Kernbereich der Gesellschafterrechte betrifft, sollte eine derartige Satzungsbestimmung nicht zulässig sein. Ob der Kernbereich betroffen ist, ist natürlich eine Wertungsfrage, die ich im konkreten Kontext bejahen würde.
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