6. November 2008

Beschreibung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs 4 GmbHG; § 52 Abs 6 GmbHG)

An der Hotel D** GmbH sind die Gesellschafter Claudia P**, Friederike P** und Thomas P** mit einer jeweils zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von € 11.700 beteiligt.
Die genannten Gesellschafter sind zudem zu gleichen Teilen an der P** KG beteiligt, Claudia P** als Komplementärin, Friederike P** und Thomas P** als Kommanditisten.

Mit Einbringungsvertrag vom TT.MM.JJ brachten die drei Gesellschafter ihre jeweiligen Mitunternehmeranteile an der P** KG in die Hotel D** GmbH auf Grundlage der jeweiligen Einbringungsbilanzen zum 31.12.2007 gegen Anteilsgewährung ein, womit das gesamte Unternehmen der P** KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB auf die Hotel D** GmbH überging.


Zu diesem Zweck wurde in der Generalversammlung vom TT.MM.JJ das Stammkapital der Gesellschaft um voll zu leistende € 300,-- erhöht und die drei Gesellschafter zu gleichen Teilen mit einem Betrag von je € 100,-- zur Übernahme des Erhöhungsbetrages zugelassen. Die drei Gesellschafter übernahmen diese Kapitalerhöhung einerseits durch Leistung einer Bareinlage von je € 50,-- und andererseits durch Leistung einer Sacheinlage bezüglich eines Teilbetrages von je € 50,--, und zwar durch Einbringung der genannten Mitunternehmeranteile in die GmbH.

Im Anschluss an diesen Kapitalerhöhungsbeschluss fassten die Gesellschafter folgenden Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages im Punkt III.:

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.400,00.
Auf das Stammkapital übernehmen die Gesellschafter folgende Stammeinlagen:

  1. Friederike P** übernimmt eine Stammeinlage von € 11.800,00; hierauf geleistet: Euro 5.950,00
  2. Claudia P** übernimmt eine Stammeinlage von € 11.800,00; hierauf geleistet: Euro 5.950,00
  3. Thomas P** übernimmt eine Stammeinlage von € 11.800,00; hierauf geleistet: Euro 5.950,00

Eine Nachschusspflicht wird nicht vereinbart.

Damit ergeben sich für die Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung in das Firmenbuch folgende Probleme:

Die Erhöhung des Stammkapitals setzt gemäß § 52 Abs 1 GmbHG einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages voraus. Gemäß § 52 Abs 6 GmbHG sind die §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden. Soll demnach einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme und der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, im Gesellschaftsvertrag im einzelnen genau und vollständig festzusetzen (§ 6 Abs 4 GmbHG).

Bei der Gründung einer Gesellschaft ist im Sinn des § 6 Abs 4 GmbHG zu verlangen, dass die genaue und vollständige Beschreibung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag erfolgt, weil dieser allein die Vereinbarung der Gesellschafter und den Titel für Ihre Verpflichtungen enthält. Dadurch soll eine Kontrolle der Beurteilung des Vermögens der Gesellschaft leicht möglich und ein Schutz vor unzureichender Kapitalaufnahme gegeben sein. Auf die Kapitalerhöhung durch Einbringung von Sacheinlagen sind diese Gründungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden, was im Sinne der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur heißt, „soweit dies zur Herbeiführung desselben Zwecks bei den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen der Kapitalerhöhung notwendig ist“ (OGH 7 Ob 129/07 g).

Der soeben zitierten Entscheidung lag folgende Fallkonstellation zu Grunde: Es wurde eine Gesellschaftsvertragsänderung vorgenommen, in der die Erhöhung des Stammkapitals genannt und unter Hinweis auf die Gesellschafterliste (Anm.: § 9 Abs 2 Z 2 GmbHG idF vor PuG 2006) und die eingereichten Urkunden festgesetzt wurde, dass die Sacheinlage (Einbringung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens) vollständig eingebracht wurde. Des weiteren ergab sich aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss die Person des Gesellschafters, die genaue Bezeichnung der Sacheinlage, ihr Wert und die Höhe der übernommenen Stammeinlage. In Verbindung mit der Tatsache, dass auch die Einbringung des namentlich genannten Einzelunternehmens aus dem Firmenbuch zu ersehen ist, hielt der OGH fest, dass damit der Sinn und Zweck der Bestimmung, dass nämlich der Gläubiger feststellen kann, welche Sacheinlagen unter Anrechnung auf das Stammkapital eingebracht wurden und dass er eine allenfalls nähere Überprüfung der Werte der Sacheinlagen vornehmen kann, sinngemäß erfüllt seien. Eine Wiederholung der genauen und vollständigen Beschreibung auch noch in dem auf die Einbringung hinweisenden Gesellschaftsvertrag zu verlangen, „wäre ein bloßer Formalismus“. Zusammenfassend führt das Höchstgericht aus, dass die Sacheinlage auch dann ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag iSd § 52 Abs 1 und 6 iVm § 6 Abs 4, 6a Abs 4 GmbHG und § 20 Abs 3 AktG festgesetzt ist, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingebrachten Urkunden verwiesen wird, aus denen sich die Person des Einbringenden, die genaue und vollständige Bezeichnung der Sacheinlage samt ihrem Wert und die Höhe der übernommenen Stammeinlage ergibt (OGH 7 Ob 129/07 g).

Selbst vor dem Hintergrund dieser sehr "liberalen" Auslegung des § 6 Abs 4 GmbHG ist die mir vorliegende Vertragsänderung nicht ausreichend. Daraus ergibt sich nämlich mit keinem Wort, dass ein Teil des Stammkapitals durch Sacheinlage aufgebracht ist, womit einer solcherart angemeldeten Kapitalerhöhung ein wesentliches Eintragungshindernis entgegensteht.
Im Beschluss auf Abänderung des entsprechenden Punktes des Gesellschaftsvertrages hätte daher zumindest ein Hinweis auf den Einbringungsvertrag aufgenommen werden müssen, zumal dann in Verbindung mit der entsprechenden Firmenbucheintragung (Kapitalerhöhung und Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB) und den mit diesen Eintragungen über das elektronische Urkundenarchiv verknüpften Urkunden (Kapitalerhöhungsbeschluss, Einbringungsvertrag) dem Gesetzeszweck der §§ 52 Abs 6, 6 Abs 4 GmbHG ausreichend Rechnung getragen würde.

Keine Kommentare: