Als Mitglied der Ethikkommission der Medizinischen Universität Innsbruck stellen sich mir ab und zu auch interessante datenschutzrechtliche Fragen. Konkret ging es darum, ob es für die Weitergabe von biologischen Materialien notwendig ist, eine Meldung an die Datenschutzkommission (DSK) zu machen, wenn sowohl die Weitergabe anonymisiert erfolgt als auch die aus den biologischen Materialien gewonnenen Daten anonymisiert sind.
Die Frage verlangt zunächst nach einer Klärung der „Dateneigenschaft“ von biologischen Materialien. Schon die Anfrage verwendet unterschiedliche „Datenbegriffe“. So wird einleitend von der Weitergabe „biologischer Materialien“ gesprochen, um dann im selben Satz die „aus den biologischen Materialien gewonnenen Daten“ anzusprechen.
Ich tendiere dazu, von einem weiten Datenbegriff auszugehen und das aus dem menschlichen Körper gewonnene biologische Material an sich dem Datenbegriff des DSG zu unterstellen.
Personenbezogene Daten iSd DSG sind etwa Name, Geburtsdatum, Adresse, Geschlecht, Einkommen, Vermögen, Leumund, Lebensgewohnheiten, Intelligenzquotient, Umsatz, Gewinn, Beschäftigtenzahl, aber auch Werturteile.
Auch Daten wie Fingerabdruck, genetische Merkmale, Bild und Stimme stellen ein personenbezogenes Datum dar.
Unter „Daten“ meint der Gesetzgeber also eher „Informationen“ (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG², § 4 Anm 2).
In dieser weiten Begriffsdefinition wird man daher sowohl das biologische Material an sich als auch die bei Verwertung dieses Materials spezifisch gewonnenen Daten als „Daten“ im Sinne des DSG behandeln müssen.
Mit den weiteren damit zusammenhängenden Problemen habe ich mich in einer ausführlichen Stellungnahme auseinandergesetzt, die auf www.iusmaps.at unter SKRIPTS > ZIVILRECHTLICHES > DATENSCHUTZRECHT mit drei Mindmaps zum DSG abrufbar ist.
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