Das Regierungsprogramm der alt-neu zustande gekommenen Koalition beschäftigt sich im Abschnitt JUSTIZ unter Punkt G. mit den Zielvorhaben im Bereich Wirtschaftsrecht.
Unter der Überschrift „GmbH-Reform“ ist Folgendes zu lesen:
Die Attraktivität der österreichischen GmbH soll im nationalen und internationalen Wettbewerb der Rechtsformen gesteigert werden. Das gilt besonders im Vergleich der GmbH zur bevorstehenden Europäischen Privatgesellschaft. Dabei soll das Erfordernis eines Mindestkapitals (von jedenfalls 10.000 Euro) im Interesse des Gläubigerschutzes (Seriositätsschwelle) substantiell erhalten werden.
Anträge auf Eintragung von Gesellschaften und Änderungen sollen elektronisch erfolgen können.
Damit kommt sie also, die „GmbH-light“.
Mir hat bis dato noch niemand überzeugend erklären können, warum unsere GmbH im „Wettstreit“ mit anderen Rechtsformen dadurch reüssieren soll, dass man sie „leichter“ macht. Wenn jetzt das Regierungsprogramm von einer „Seriositätsschwelle“ spricht, scheint ja das Konzept, dass aus Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes eine Kapitalgesellschaft zumindest in den ersten Minuten ihres Lebens eine nennenswerte Kapitalausstattung haben soll, eine gewisse Berechtigung zu haben. Offenbar ist es aber trotzdem nötig, eine Abmagerungskur zu verordnen, um mit den schlanken Mitbewerbern in Europa mithalten zu können. Warum allerdings die GmbH in diesem Wettbewerb nicht einfach deshalb eine starke Figur bleibt, weil sie eine bessere Gewähr an Seriosität, Kapitalausstattung, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung bietet, sagen die Visionäre der Light-Version nicht.
Ich dachte und denke mir aber, dass so eine österreichische GmbH in der bisherigen Prägung neben einer englischen Limited mit einem Grund/Stammkapital von ein paar englischen Pfund doch ganz klar den Wettbewerb gewinnen müsste …
Vielleicht passt das alles doch wieder ins Bild, wenn man sich vor Augen hält, dass das Regierungsprogramm in diesem Kontext eine Forderung formuliert, die bereits seit Monaten alltägliche Realität ist – nämlich die Möglichkeit, nein Verpflichtung (!), die Anträge im Firmenbuchverfahren im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.
Das soll aber jeder für sich selbst beurteilen.
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