Gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG unterliegen der Beschlussfassung der Gesellschafter u.a. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Bilanzgewinns, falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist; diese Beschlüsse sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen.
Daraus folgt, dass bei Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung über die Gewinnverteilung der gesamte Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten ist. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag eigene Gewinnverwendungsregeln aufstellen, also z.B. bestimmen, dass und welche Gewinnquoten der Rücklage zuzuweisen sind, und die Gewinnbeteiligung der einzelnen Gesellschafter auch anders als § 82 Abs 2 GmbHG regeln. Voraussetzung ist, dass sich der Anspruch anhand des Gesellschaftsvertrags beziffern lässt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 35 Rz 13 und 14 mwN).
Gemäß § 82 Abs 2 GmbHG erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinns in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnis der einbezahlten Stammeinlagen. Der verteilungsfähige Bilanzgewinn ist mittels eines Jahresabschlusses festzustellen, den die Geschäftsführer aufzustellen haben (§ 22 GmbHG). Soweit nicht Ausschüttungssperren gemäß § 235 UGB oder gegenteilige Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag bestehen, ist der gesamte Bilanzgewinn unter die Gesellschafter zu verteilen. Sofern die Gewinnverwendung von einer Entscheidung der Gesellschaft abhängt, ist dafür die Gesellschafterversammlung zuständig (Koppensteiner/Rüffler, aaO, § 82 Rz 10).
Wenn also der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass ein Gewinnverteilungsbeschluss zu fassen ist und keine eigene Gewinnverwendungsregel aufstellt, haben die Gesellschafter periodische Gewinnverwendungsbeschlüsse zu fassen. Dieser jeweilige Beschluss hat den Gleichheitsgrundsatz zu beachten und darf Rücklagen nur im Rahmen des unternehmerisch Vertretbaren vorsehen (Koppensteiner/Rüffler, aaO, § 35 Rz 15).
Vor diesem Hintergrund halte ich daher eine gesellschaftsvertragliche Regelung des Inhalts, dass die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung der Generalversammlung vorbehalten ist und die Generalversammlung beschließen kann, dass ein Gewinn ganz oder teilweise auf neue Rechnung vorgetragen wird, für unbedenklich. Jeder einzelne dieser Beschlüsse muss sich natürlich insbesondere am Gleichheitsgrundsatz messen lassen, was gegebenenfalls mit Klage gemäß § 41 GmbHG geltend zu machen wäre.
Zulässig ist demnach aber auch eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die die Berechtigung der Gesellschafter am Bilanzgewinn nach dem Verhältnis der Nominalbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zum Stammkapital der Gesellschaft bemisst (also nicht auf das Ausmaß der einbezahlten Stammeinlagen abstellt).
Wenn gesellschaftsvertraglich darüber hinaus vorgesehen ist, dass die Generalversammlung einstimmig eine davon abweichende Gewinnverteilung („asymmetrische Gewinnverteilung“) beschließen kann und für diese Fälle detailliert regelt, was mit nicht ausgeschütteten Differenzbeträgen zu geschehen hat (Einstellung in eine satzungsmäßige Gewinnrücklage mit Regelungen, unter welchen Bedingungen und mit welchem Ergebnis diese Rücklagen aufzulösen sind), sehe ich darin ebenfalls kein Eintragungshindernis, weil
- § 82 Abs 2 GmbHG eine abweichende Regelung ausdrücklich zulässt, die gesetzliche Gewinnverteilungsregel also dispositiv ist;
- der konkrete Gesellschaftsvertrag für einen solchen abweichenden Gewinnverteilungsbeschluss Einstimmigkeit verlangt und sich somit Überlegungen in Richtung Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei einer derartigen Konstellation nicht stellen (wenn ich mich ungleich behandeln lassen will, darf ich das tun, solange dadurch nicht unverzichtbare Rechtsgüter verletzt werden);
- es also jeder Gesellschafter in der Hand hat, einen derartigen asymmetrischen Verteilungsbeschluss durch seine Gegenstimme zu verhindern.
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