12. Oktober 2008

Kapitalerhöhung einer AG - Festsetzung eines Mindest- und Höchstbetrages

Die B*** AG mit Sitz in I** fasste in der Hauptversammlung vom 04.07.2008 folgenden Kapitalerhöhungsbeschluss:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit gänzlich aufgebrachten € 1.400.000 gegen sofort voll einzuzahlende Bareinlagen von mindestens € 283.000 und höchstens € 472.000 auf mindestens € 1.683.000 und höchstens € 1.872.000 erhöht; diese Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von mindestens 283.000 und höchstens 472.000 Stückaktien, die jeweils auf Namen lauten. Der sofort voll und bar einzuzahlende Ausgabebetrag beträgt € 1,-- zuzüglich eines Agios von € 9,-- pro Stückaktie, insgesamt sohin € 10,-- pro Stückaktie.

Das jedem einzelnen Aktionär gemäß seiner bisherigen Beteiligung an der Gesellschaft zustehende anteilige Bezugsrecht ist in der Zeit vom 14.07.2008 bis zum 11.08.2008 bei sonstigem Verlust des Bezugsrechtes durch Unterfertigung eines formgemäßen Zeichnungsscheines ... auszuüben.

Unter einem weiteren Tagesordnungspunkt wurde folgender Beschluss gefasst:

Der Vorstand der Gesellschaft wird ausdrücklich und unwiderruflich ermächtigt und angewiesen, jene neue Aktien, die mangels Ausübung des Bezugsrechts während der hiefür von den Aktionären beschlossenen, offen stehenden Frist ungezeichnet verbleiben, der M** KG, der N** KG, der O** KG und der P** KG nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zur Zeichnung zuzuteilen und über die weiteren Modalitäten der Kapitalerhöhung im Sinne der in der heutigen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu entscheiden.

Schließlich wurde in einem weiteren Beschluss der Aufsichtsrat ermächtigt, den nach Zeichnung der Aktien erforderlichen Beschluss über die Änderung der Satzung entsprechend dem Umfang der tatsächlich erfolgenden Kapitalerhöhung zu fassen.

Der Vorstand veröffentlichte diesen Kapitalerhöhungsbeschluss in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft unter konkreter Angabe des Ausgabebetrags und der festgesetzten Frist zur Ausübung des Bezugsrechtes.

Innerhalb der Zeichnungsfrist zeichneten die Altaktionäre insgesamt 39.000 Stückaktien, worauf der Vorstand die verbliebenen Aktien den im Hauptversammlungsbeschluss genannten Personengesellschaften zur Zeichnung zuteilte. Diese Gesellschaften schöpften das Zuteilungsvolumen so weit aus, dass insgesamt noch weitere 283.000 Aktien gezeichnet wurden.

Zum Firmenbuch angemeldet wurden der Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung, die Durchführung der Kapitalerhöhung mit dem Betrag von € 322.000 sowie der entsprechende Beschluss des Aufsichtsrates samt den jeweiligen Satzungsänderungen.

Der Eintragung dieser Beschlüsse in das Firmenbuch steht aufgrund folgender Überlegungen kein Hindernis entgegen:

Gemäß § 149 Abs 1 AktG kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien nur mit einer ¾-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals erfolgen, es sei denn, dass die Satzung diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzt (im konkreten Fall liegen einstimmige Beschlüsse vor). Der Kapitalerhöhungsbeschluss hat bei sonstiger Unwirksamkeit den Kapitalerhöhungsbetrag festzusetzen. Dabei muss aber die Angabe nicht unbedingt in einem fixen Betrag bestehen, sondern kann durch Festsetzung eines betragsmäßigen Rahmens (jedenfalls mit Obergrenze) erfolgen, sofern durch entsprechende Richtlinien für die Bestimmung des endgültigen Betrags der Verwaltung diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt wird (Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 149 Rn 16).
Diesen Erfordernissen genügen die eingangs geschilderten Beschlüsse ohne jeden Zweifel.

Jedem Aktionär muss auf sein Verlangen ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. Der Vorstand hat den Ausgabebetrag und zugleich eine nach Abs 1 bestimmte Frist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen (§ 153 Abs 1 und 2 AktG).

Im konkreten Falle haben die Alt-Aktionäre von dem ihnen zustehenden Bezugsrecht nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht, womit der Vorstand berechtigt war, die verbleibenden Teile des Erhöhungsbetrages unter Beachtung der konkreten Anweisungen im Erhöhungsbeschluss anderweitig zu vergeben (Nagele aaO, § 153 Rn 20).

Im Anschluss daran meldete der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch an, und zwar unter Anschluss der Beilagen gemäß § 155 Abs 3 AktG. Dabei machte er auch von der Möglichkeit Gebrauch, die Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals mit der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung zu verbinden (§ 155 Abs 4 AktG).

Die entsprechende Firmenbucheintragung sieht daher wie folgt aus:

23 Hauptversammlungsbeschluss vom 04.07.2008
Kapitalerhöhung um mindestens EUR 283.000,-- und
höchstens EUR 472.000,-- beschlossen.
Änderung der Satzung in Punkt ...

23 Hauptversammlungsbeschluss vom 04.07.2008
23 Aufsichtsratsbeschluss vom 11.09.2008
Durchführung der Kapitalerhöhung um EUR 322.000,--.
Änderung der Satzung in Punkt ...


Gemäß § 157 AktG ist schließlich noch zu veranlassen, dass in die Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Ausgabebetrag der Aktien aufzunehmen ist, wobei diesbezüglich die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden, die über das elektronische Urkundearchiv einsehbar sind, ausreicht. Die entsprechenden Angaben werden vom Firmenbuchgericht als „weitere Bekanntmachung“ veröffentlicht.

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