25. Februar 2007

Richterliche Mäßigung bei Konventionalstrafe

§ 348 HGB sah vor, dass es bei einer Vertragsstrafe eines Vollkaufmanns kein richterliches Mäßigungsrecht gibt. Auf diese - den betroffenen Unternehmer sehr belastende - Bestimmung wird im UGB ersatzlos verzichtet. Unternehmer und Verbraucher unterliegen diesbezüglich § 1336 ABGB, wobei in Abs 3 nunmehr insoweit ein Unterschied gemacht wird, als grundsätzlich der Gläubiger neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen kann; ist der Schuldner allerdings Verbraucher iSd KSchG, muss dies im Einzelnen ausgehandelt werden.
Im neuen § 348 UGB findet sich jetzt eine aus dem EVHGB transferierte Bestimmung, wonach mehrere Unternehmer bei einer gemeinsamen Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung im Zweifel eine gesamtschuldnerische Haftung trifft. Dies ist aber - wie gesagt - schon bisher geltendes Recht und daher materiell nichts Neues.

24. Februar 2007

Fortschreibung bisheriger Rechtslage in §§ 344 - 347 UGB

Keine materielle Änderung zur bisherigen Rechtslage des HGB bringen die §§ 344 bis 347 UGB.
Nach wie vor besteht die gesetzliche Vermutung, dass die von einem Unternehmer getätigten Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig angesehen werden. Bei einseitig unternehmensbezogenen Geschäften findet das 4. Buch des UGB für beide Teile - also auch für den nichtunternehmerischen Teil - Anwendung, es sei denn, dass im Einzelnen Abweichendes normiert wird. § 346 UGB verweist auf die Relevanz der im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Schließlich schreibt § 347 UGB für den Unternehmer den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB fest.

23. Februar 2007

Unternehmensbezogene Geschäfte - 4. Buch des UGB

Im Vierten Buch wird ein wesentlicher Aspekt der Unternehmensrechtsreform besonders deutlich: Der Transfer von bürgerlich-rechtlichen Tatbeständen des bisherigen HGB in das ABGB und die Regelung aller spezifisch unternehmensrechtlicher Ansätze im UGB. Mit dieser Bereinigung des ABGB und HGB geht auch die ersatzlose Aufhebung der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich (4. EVHGB) einher. Die dortigen Tatbestände wurden - je nach sachlicher Zuordnung - in den entsprechenden systematischen Zusammenhang des ABGB oder UGB eingebettet bzw. überhaupt aus dem Rechtsbestand entfernt.
Der Anwendungsbereich des 4. Buches erstreckt sich auf alle Unternehmer im Sinn der §§ 1 - 3 UGB und auf juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Alle unternehmerisch tätigen Personen unterliegen also dem 4. Buch; darüberhinaus auch die genannten juristischen Personen (diese selbst dann, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind!). Damit wird jede/r UnternehmerIn unabhängig von der Größe und dem Umfang der Tätigkeit diesen Normen unterstellt.

21. Februar 2007

Rechnungslegung - 3. Buch des UGB

Im 3. Buch regelt das UGB die Rechnungslegung grundlegend neu. Der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen künftig folgende Personen:
  • Kapitalgesellschaften und (unternehmerisch tätige!) kapitalistische Personengesellschaften unabhängig von ihrer Größe
  • Unternehmer, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als EUR 400.000 an Umsatzerlösen erzielen; allerdings erst nach Ablauf eines Pufferjahres
  • Unternehmer, die in einem Geschäftsjahr mehr als EUR 600.000 an Umsatzerlösen erzielen; in diesem Fall sofort im Folgejahr
Zu beachten sind die speziellen Regelungen in den Fällen der Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge; hier ist grundsätzlich eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers für den Beobachtungszeitraum des Rechtsnachfolgers maßgeblich.
Unberührt von dieser Regelung bleiben rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen in Spezialgesetzen (z.B. GenG, BWG, VAG oder VereinsG).
Gänzlich ausgenommen sind weiterhin die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte, es sei denn, sie bedienen sich der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder kapitalistischen Personengesellschaft.
Für nähere Informationen verweise ich auf die Maps unter http://iusmaps.at in den Rubriken zum 3. Buch des UGB, aber auch auf jene zum 'UGB-Anwendungsbereich'.

20. Februar 2007

Haftung im Vorgesellschaftsstadium - § 176 UGB

Das UGB regelt nunmehr eindeutig die Frage der Haftung des Kommanditisten im Vorgesellschaftsstadium der KG. Demnach haftet der Kommanditist gemäß § 176 UGB im Vorstadium nicht anders, als es ein Gläubiger nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erwarten darf - also nur bis zur Höhe der Haftsumme.
Dasselbe gilt für den Fall des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Personengesellschaft hinsichtlich der im Zwischenstadium 'Eintritt - Eintragung' begründeten Verbindlichkeiten der KG.

19. Februar 2007

Haftungsumfang des Kommanditisten - § 172 UGB

Nach wie vor kann sich ein Gläubiger auf eine nicht eingetragene Erhöhung der Haftsumme nur dann berufen, wenn die Erhöhung kundgemacht oder von der Gesellschaft dem Gläubiger mitgeteilt worden ist.
Ebenso ist ein Vereinbarung der Gesellschaft über den Erlass oder die Stundung der Einlage des Kommanditisten den Gläubigern gegenüber unwirksam.
Soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird oder er Gewinnanteile entnimmt, obwohl das Konto des Kommanditisten durch Verlustzuweisungen negativ ist, lebt seine Haftung in diesem Umfang trotz ursprünglicher Leistung seiner Einlage gegenüber den Gläubigern wieder auf.
Der Kommanditist, der seine Einlage voll geleistet und nicht zurückbezahlt erhalten hat, haftet ausdrücklich nicht mehr für Verringerungen dieser Einlage durch seine Nachfolger.
Schließlich besteht keine Rückzahlungsverpflichtung für Gewinne, die der Kommanditist in gutem Glauben bezogen hat.

15. Februar 2007

Haftung des Kommanditisten - § 171 UGB

§ 171 UGB unterscheidet einleitend klar zwischen Haftsumme und Einlage des Kommanditisten. Die auch im Firmenbuch (§ 4 Z 6 FBG) eingetragene Haftsumme ist jener Betrag, mit dem der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet. Die Pflichteinlage des Kommanditisten ist eine Frage der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, sie kann niedriger oder auch höher sein als die Haftsumme.
Soweit der Kommanditist seine Einlage bis zur Höhe der Haftsumme geleistet hat, ist seine Haftung ausgeschlossen (es sei denn, er hat die Einlage wieder ausbezahlt erhalten).
Aus dem Firmenbuch ist die tatsächliche Leistung der Einlage nicht ersichtlich. § 171 Abs 1 S 2 UGB normiert daher eine Auskunftspflicht des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern zur Höhe der tatsächlich von ihm geleisteten Einlage. Damit soll das Kostenrisiko einer allfälligen Klage eines Gläubigers gegen den Kommanditisten (zumindest) minimiert werden.