Immer wieder stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit von im Firmenbuch gelöschten Gesellschaften. In der Entscheidung 1 Ob 166/06b ging es um diesbezügliche Konsequenzen im Fall einer gelöschten Personengesellschaft; der OGH kommt darin zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
Die Auflösung einer Personengesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit so lange nicht, als deren Rechtsverhältnisse mit Dritten noch nicht abgewickelt sind. Der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer Personengesellschaft setzt nämlich deren Vollbeendigung voraus. Materiellrechtlich ist dafür die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, also der Mangel an Aktivvermögen, erforderlich. Deshalb hat die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch bloß deklaratorische Bedeutung, besteht doch eine gelöschte Gesellschaft fort, solange sie noch über Aktivvermögen verfügt.Sobald daher eine im Firmenbuch bereits gelöschte Personengesellschaft noch Aktivvermögen in Gestalt vertraglicher Rechte gegen Dritte hat, sind solche Rechtsverhältnisse weiterhin zwischen den Vertragspartnern abzuwickeln. Aus der bloß deklarativen Wirkung der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch ergibt sich zudem, dass Rechtshandlungen eines Vertragspartners, die das erörterte Aktivvermögen einer Personengesellschaft betreffen, gemäß § 125 Abs 2 UGB gegenüber einem der zur passiven Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter entsprechend dem letzten Firmenbuchstand vor der Löschung zu setzen sind, um Rechtswirkungen gegen die Gesellschaft zu entfalten.
Dies führt z.B. in Konstellationen, wo eine GmbH & Co KG bereits im Firmenbuch gelöscht ist, die Komplementär-GmbH aber noch existiert, eine Bestellung von Nachtragsliquidatoren für die KG nicht in Frage kommt, weil - noch nicht abgewickeltes Aktivvermögen der KG vorausgesetzt - die Vertretung der solcherart noch nicht vollbeendeten Kommanditgesellschaft gewährleistet ist, zumal die vertretungsbefugte Gesellschafterin (die Komplementär-GmbH) vorhanden ist und insoweit der bereits gelöschten KG auch noch eine Klage zugestellt werden kann. Ob ausreichendes Aktivvermögen vorhanden ist, um im Sinne der obigen Ausführungen von mangelnder Vollbeendigung sprechen zu können, ist eine Frage der Parteifähigkeit, die im betreffenden Verfahren vorweg bei Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu klären ist.
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