Mit Beschluss des Exekutionsgerichtes wurde der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters zu Gunsten der betreibenden Partei gepfändet. Diese beantragte nunmehr unter Vorlage des Exekutionsbewilligungsbeschlusses die Hinterlegung dieses Beschlusses in der Urkundensammlung des Firmenbuchs im Firmenbuchakt der GmbH.
Das Firmenbuchgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Hinterlegung der Pfandurkunde im Firmenbuch durch Aufnahme in die Urkundensammlung zwar im Fall der Verpfändung eines Geschäftsanteils teilweise als zulässig angesehen werde, was aber nicht für die gerichtliche Pfändung eines Geschäftsanteiles gelte.
Einem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Oberlandesgericht Innsbruck keine Folge (3 R 44/08 g); aus der Begründung:
§ 15 FBG regelt nur die materiellen Rechtsfolgen der Nichteintragung einer im Firmenbuch einzutragenden Tatsache, ohne die Tatsachen anzuführen, die eingetragen werden müssen. Was im Firmenbuch einzutragen ist, bestimmt das Firmenbuchgesetz. In § 3 FBG sind die bei allen Rechtsträgern einzutragenden Tatsachen angeführt, in § 5 FBG die besonderen Eintragungen bei Kapitalgesellschaften. Andere Eintragungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 3 Z 16 FBG). Die Eintragung der Verpfändung oder Pfändung eines Geschäftsanteiles im Firmenbuch ist weder in § 15 UGB noch in der EO noch im GmbHG vorgesehen. Gemäß § 12 FBG sind lediglich solche Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für welche die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, in die Urkundensammlung aufzunehmen. Eine gesetzliche Anordnung, Verpfändungsverträge oder richterliche Pfandrechtsbegründungen an Geschäftsanteilen in der Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzubewahren, besteht nicht. Der nach § 452 ABGB erforderliche Publizitätsakt wird bei der Begründung eines richterlichen Pfandrechts an einem Geschäftsanteil an einer GmbH dadurch hergestellt, dass der Gesellschaft gemäß § 131 Abs 1 EO ein Leistungsverbot zugestellt wird. Aus der Überlegung, dass die Verpfändung eines Geschäftsanteils der Publizität nach § 452 ABGB bedarf, haben Teile der Lehre die Meinung vertreten, dass die Verpfändung Zeichen erfordere, woraus jedermann sie leicht erfahren könne und in diesem Sinne die Hinterlegung der Verpfändungsurkunde im Registerakt für zulässig erachtet. Eines solchen Publizitätsaktes bedarf es jedoch im Falle einer richterlichen Pfandrechtsbegründung an Geschäftsanteilen nicht, weil dem Publizitätserfordernis des § 452 ABGB durch die Zustellung des Leistungsverbots an die Gesellschaft entsprochen wird.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die bloße Erleichterung des Geschäftsverkehrs rechtfertigt es nicht, ohne gesetzliche Anordnung das Firmenbuch mit weiteren nur deklarativ wirkenden Eintragungen zu belasten. Es sind aber alle nicht zu einer Eintragung führenden und nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen Urkunden in den Firmenbuchakt aufzunehmen und wird dem Informationsbedürfnis der am Verfahren unmittelbar Beteiligten durch das Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht, Dritter hingegen durch Akteneinsicht bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses entsprochen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass im Falle einer exekutiven Pfändung eines Geschäftsanteils die Aufnahme des diesbezüglichen Beschlusses in die Urkundensammlung nicht in Frage kommt.
Aus den Ausführungen des Rechtsmittelgerichts ist aber wohl auch zu folgern, dass im Fall einer vertraglichen Verpfändung die Aufnahme der Pfandurkunde in die öffentliche Urkundensammlung ebenfalls nicht in Betracht kommt, da auch in diesem Fall die entsprechende Publizitätswirkung durch Einreihung der Urkunde in den Firmenbuchakt erzielt werden kann.
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