Eine Firma ist als solche dann anzuerkennen, wenn sie das Unternehmen kennzeichnet und zugleich von anderen Unternehmen unterscheidet. Die von § 18 Abs 1 UGB geforderte Kennzeichnungskraft einer Firma zielt auf Individualisierung ab, die Firma muss daher als Name zur Individualisierung geeignet sein. Zulässig werden damit Personen-, Sach- und Fantasiefirmen oder auch die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen. Im Interesse des Rechtsverkehrs unterliegt die Firmenbildung gleichzeitig einem Irreführungsverbot; dies mit der Einschränkung, dass die Täuschungseignung auch "wesentlich" sein muss, um aufgegriffen werden zu können.
Dem Wettbewerbsrecht wird die Aufgabe der Feinsteuerung zugewiesen. Das Firmenbuchgericht wird also auf die "Ersichtlichkeit" der Irreführungseignung abzustellen und eine solche dann anzunehmen haben, wenn das Täuschungspotenzial nicht allzu fern liegt oder ohne umfangreiche Beweisaufnahmen angenommen werden kann. Damit ist die Judikatur zur Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion des Firmenrechts auch im Geltungsbereich des UGB weiterhin verwertbar. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Frage interessant, inwieweit bloße Buchstabengruppen ohne Sinnzusammenhang oder Fantasiebezeichnungswert zulässig sind.
Im Markenrecht wird in der jüngeren Rechtsprechung bei der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft als Eintragungsvoraussetzung zukommt, darauf abgestellt, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist. Die MarkenRL geht von einem weiten Markenbegriff aus, der Buchstaben(kombinationen) generell Unterscheidungskraft zuerkennt.Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs 1 UWG, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (OGH 4 Ob 73/01s; OGH 4 Ob 278/04t). Es sind also auch Firmenwortlaute in Form von Buchstaben(-gruppen) zulässig, die für sich genommen kein eigenes Wort mit Fantasiecharakter ergeben. Zu beachten ist aber im Sinne der Unterscheidungskraft immer der Umstand, ob hinsichtlich einer bestimmten Buchstabenkombination bezüglich einer Ware oder Dienstleistung ein konkretes Freihaltebedürfnis besteht (OGH 4 Ob 145/99y; OGH 4 Ob 278/04t).
Es ist unbestritten, dass sich durch die Zulässigkeit von Fantasiefirmen auch Buchstabenkombinationen als Firmenwortlaut eignen, wenn sie als Fantasiewort im Rechtsverkehr erkannt werden (können). Einige Literaturstimmen gehen diesbezüglich noch weiter und halten fest, dass es für die Namensfunktion einer Firma nicht darauf ankommt, ob mit ihr im Geschäftsverkehr bestimmte Assoziationen oder ein bestimmter Sinn verbunden werden. Solche Abkürzungen unterscheiden sich nicht von anderen Buchstaben- oder Zahlenverbindungen oder Abkürzungen, mit denen nichts Bestimmtes verbunden wird, die aber auch geeignet sind, als Bezeichnung eines Unternehmers zu dienen (IBM, TUI, ...). Daher könnten auch die im Rechtsverkehr bisher als Firmenzusatz häufig anzutreffenden Zusammenstellungen der ersten Buchstaben des Vor- und Nachnamens eines Unternehmers oder der Namen mehrerer Gesellschafter jedenfalls als zulässige Fantasiebezeichnung angesehen werden. Es kommt auch nicht darauf an, dass ein Eigenname, der firmengebend verwendet werden soll, als solcher erkennbar sein muss. Vorauszusetzen ist lediglich, dass sie aussprechbar und in lateinischen Buchstaben ausdrückbar sind, wobei in der Literatur die Verwendung eines einzigen Buchstabens abgelehnt und die zulässige Untergrenze (bereits) bei zwei Buchstaben gezogen wird (Dehn in Krejci, RK [UGB § 18, RZ 22]).
Abschließend muss aber betont werden, dass in der Praxis der Firmenbuchgerichte diese Fragen durchaus uneinheitlich gehandhabt werden und sich der Diskussionsbedarf in Bezug auf die Firmenbildung auch unter dem "Liberalisierungsregime" des neuen UGB nicht wesentlich vermindert hat. Ob sich eine einheitliche Judikaturlinie etabliert, wird (auch) davon abhängen, wie häufig derartige Fragen bis zum Höchstgericht getragen werden.
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