20. Mai 2008

Verpflichtung des Liquidators zur Offenlegung der Jahresabschlüsse einer aufgelösten GmbH

Die Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung von Organen einer Kapitalgesellschaft gemäß §§ 277 ff UGB ist tägliches Brot der Firmenbuch-Rechtspfleger. Dieser Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Fortgeltung dieser Verpflichtung auch für den (geborenen) Liquidator nach Auflösung einer GmbH zufolge Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens (§ 39 Abs 1 FBG).

Im Firmenbuch ist die D**** GmbH mit einem Stammkapital von EUR 36.336,42 mit dem Stichtag für den Jahresabschluss zum 31.12. und mit dem alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer J*** U*** eingetragen.

Mit Beschluss vom 27.12.2007 forderte das Firmenbuchgericht den Geschäftsführer zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe binnen zwei Wochen auf.

Diesem Auftrag kam der Geschäftsführer nicht nach, worauf über ihn mit Beschluss vom 28.02.2008 die angedrohte Zwangsstrafe von EUR 700,-- unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 900,--, falls der Jahresabschluss nicht binnen weiterer zwei Monate vorgelegt werde, verhängt wurde.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgericht vom 4.3.2008 wurde ein Konkursantrag gegen die D**** GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Dem gegen den Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe erhobenen Rekurs des Geschäftsführers (und nunmehrigen Liquidators) gab das OLG Innsbruck mit Beschluss vom 2.4.2008 (3 R 54/08b) keine Folge.

Aus der Begründung:

Wie sich aus § 39 Abs 1 FBG ergibt, stellt die rechtskräftige Ablehnung der Konkurseröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse einen eigenen Auflösungsgrund für die GmbH dar. Die Auflösung bedingt aber nicht regelmäßig deren Ende, es ändert sich nur ihr Zweck: Der Abwicklungszweck tritt anstelle des Geschäftszwecks, mit dem die werbende Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Die am Auflösungszweck orientierte Geschäftsführung besorgen die Liquidatoren. .... Der Rekurswerber ist hier geborener Liquidator. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft sind Liquidatoren auch für die Aufstellung eines allenfalls nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr, wie jenes bis zum 31.12.2006 (und später jenes bis zum 31.12.2007) zuständig und haben diese Jahresabschlüsse für vor der Auflösung liegende Geschäftsjahre aufzustellen und zum Firmenbuch einzureichen. Der Hinweis im Rekurs auf den abgewiesenen Konkursantrag ändert daher nichts an der Verpflichtung des Geschäftsführers und geborenen Liquidators an der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 und zur Einbringung desselben beim Firmenbuch.

Die Rechnungslegungspflicht ist eine der Kardinalpflichten und Mindestzuständigkeiten des Geschäftsführers. Es ist daher Sache des Geschäftsführers einer GmbH, durch entsprechende Organisation des Geschäftsbetriebs für eine rechtzeitige Erfüllung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen. Da dem Geschäftsführer für die Erstellung und Einbringung des Jahresabschlusses immerhin eine neunmonatige Frist zur Verfügung gestanden wäre (§§ 277 - 281, 282 Abs 1 UGB), ist schwer einzusehen, warum er nicht rechtzeitig für die Bestellung einer Vertretung oder allenfalls die Bevollmächtigung eines Steuerberaters in der Lage gewesen wäre. Die vom Rekurswerber mit 27.10.2006 beginnend behauptete Erkrankung trat ja ohnehin erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die neunmonatige Frist zur Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses bereits abgelaufen war.


Im konkreten Fall hat der Liquidator erstmalig im Rekurs seine Säumnis bei der Einreichung des Jahresabschlusses auch damit begründet, dass ihn eine Herzerkrankung im Oktober 2006 gehindert habe, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dieses Argument verwarf das OLG Innsbruck unter Hinweis auf das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren, hielt aber darüberhinaus noch fest, dass selbst für den Fall der Zulässigkeit dieser Behauptungen für ihn nichts gewonnen wäre, weil diese Hinderungsgründe erst zu einem Zeitpunkt aufgetreten seien, zu dem er die Einreichung schon hätte vornehmen müssen.

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