Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH findet sich bezüglich der Befugnisse der Generalversammlung folgende Regelung:
Der Generalversammlung kommt kein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern zu. Die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung kann ausschließlich durch einen von der Generalversammlung bestellten sachverständigen Prüfer vorgenommen werden.
Ist eine derartige Beschränkung der Generalversammlung als höchstes Willensbildungsorgan der GmbH zulässig?
Gemäß § 20 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die im Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Im hier interessierenden Kontext stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag den gesetzlichen Wirkungsbereich der Geschäftsführer auch erweitern kann. Letzteres ist laut hM unbestritten, was aus der Kompetenz-Kompetenz der Gesellschafter folgt. Unzulässig ist es lediglich, die den Gesellschaftern nach § 35 Abs 1 Z 5 zustehenden Kontrollbefugnisse zur Gänze aufzugeben (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³, Rz 14 zu § 20).
Gemäß § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG unterliegen der Beschlussfassung der Gesellschafter die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Grundsätzlich können die Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern eigene Zuständigkeiten dergestalt aufgeben, dass ihnen ein weisungsfreier Entscheidungsbereich eingeräumt wird. Ein Verbot, die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung bis zur Bedeutungslosigkeit auszuhöhlen, existiert nämlich nicht. Die Grenze liegt aber in der Übertragung von Aufgaben an die Geschäftsführer, die sie der Sache nach nicht wahrnehmen können; so ist etwa zweifellos die Übertragung der Entscheidungsbefugnis an die Geschäftsführer über deren eigene Entlastung oder Abberufung unzulässig. Auch die bereits genannten Kontrollbefugnisse des § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG sind nicht zur Gänze abdingbar, den Gesellschaftern muss zumindest die Möglichkeit verbleiben, einen sachverständigen Prüfer zu bestellen (Koppensteiner/Rüffler, aaO, Rz 50 zu § 35).
Da der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern bezüglich der Wahrnehmung ihrer Überwachungsbefugnisse die Bestellung eines sachverständigen Prüfers offen lässt, ist daher eine gesellschaftsvertragliche Regelung in der eingangs geschilderten Ausgestaltung zulässig.
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