Am 7. Mai 2008 erfolgte mit BGBl I Nr. 70/2008 die Kundmachung des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008 (URÄG 2008). Durch dieses Bundesgesetz werden die einschlägigen EG-Richtlinien über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen umgesetzt.
Diese Gelegenheit wurde aber auch dazu genutzt, die Regelungen des § 38 UGB zum Unternehmensübergang zu ändern; § 38 wird um einen Abs 5a ergänzt:
Die Fortführung eines Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauches und der Beendigung dieser Verträge wird von den Bestimmungen über den Unternehmenserwerb im Sinne des § 38 Abs 1 UGB ausgenommen. Auch in diesen Fällen kann ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist.
Damit wird ein diesbezüglich in der Praxis nach Inkrafttreten des UGB in erster Linie im Zusammenhang mit Unternehmensverpachtungen aufgetretenes Problem dahingehend geklärt, dass eine Unternehmensfortführung auf Basis derartiger Verträge bzw. nach Rückstellung an den Veräußerer aufgrund der Beendigung eines solchen Vertrages nicht zur Übernahme der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den daran geknüpften Konsequenzen führt. Es geht also um Konstellationen, in denen ein Unternehmen nicht endgültig auf den Erwerber übertragen wird, sondern grundsätzlich sachenrechtlich weiterhin dem Veräußerer zugeordnet bleibt und im Regelfall nach einer bestimmten Zeit wieder an ihn zurückfallen soll. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage halten diesbezüglich fest, dass die Interessenlage der Beteiligten in diesen Fällen tatsächlich nicht mit jener bei der endgültigen Übertragung des Unternehmens auf den Erwerber vergleichbar sei. Bei einer solchen Übertragung würden nämlich die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich unverändert bleiben, im Regelfall würde es daher auch nicht der typischen Interessenlage und Erwartungshaltung der Beteiligten entsprechen, dass der Erwerber in diesen Fällen alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse und die Haftung für Altschulden übernehme. Aus diesem Erwägungen soll daher eine solche Fortführung des Unternehmens ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.
Im Sinne des Verkehrsschutzes soll aber nicht übersehen werden, dass sich auch in diesen Konstellationen Probleme stellen können, wenn Dritte über den Wechsel des Unternehmers nicht (vollständig) informiert werden. Daher soll dieser Dritte (Vertragspartner, Sicherheitenbesteller u.a.) vertragsbezogene Erklärungen gegenüber dem fortführenden Unternehmer abgeben und Verbindlichkeiten erfüllen können, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Wege der Pacht oder eines anderen entsprechenden Vertrages nicht bekannt ist.
§ 38 Abs 5a UGB ist auf Unternehmensübergänge aufgrund eines nach dem 31.05.2008 vereinbarten oder beendeten Pacht-, Leih-, Fruchtnießungsvertrages und Vertrags über das Recht des Gebrauchs anzuwenden. Auf davor aufgrund des Abschlusses oder der Beendigung eines solchen Vertrags erfolgte Unternehmensübergänge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden (§ 906 Abs 18 UGB).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen