28. Februar 2012

Löschungsverpflichtung gemäß § 30 Abs 2 UGB

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist zu FN ** die H** Im- und Export e.U. mit dem Sitz in E** eingetragen. Inhaber dieses eingetragenen Einzelunternehmens ist Johannes S**.

Mit Kaufvertrag vom 26.1.2012 hat der Einzelunternehmer den gesamten Betrieb dieses Unternehmens an den Verein H** P** T** mit dem Sitz in E** verkauft. Die diesbezügliche Übertragung des Betriebes samt einem vereinbarten Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 UGB wurde am 31.1.2012 im Firmenbuch eingetragen.

Die Tatsache der Übertragung des gesamten Betriebes des Einzelunternehmens aufgrund dieses Kaufvertrages indiziert, dass das registrierte Einzelunternehmen keine betriebliche Tätigkeit mehr ausübt. Die gänzliche Aufgabe des Geschäftsbetriebes führt zum Erlöschen der Firma; von einer solchen Betriebsaufgabe ist dann auszugehen, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen des Geschäftes untergegangen sind und sein Aufbau nach innen und außen zerstört ist (Schuhmacher in Straube, UGB § 30 Rz 13).

Gemäß § 30 Abs 2 UGB ist das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

Die vorliegende Konstellation deutet demnach auf ein Erlöschen der Firma hin. Sollte dies der Fall sein, besteht – wie geschildert - die Verpflichtung des Inhabers zur Anmeldung der Löschung der Firma und damit des eingetragenen Unternehmens. Es war somit von Amts wegen der betroffene Einzelunternehmer als zur Anmeldung Verpflichteter gemäß § 24 Abs 3 FBG aufzufordern, die sich aus § 30 Abs 2 UGB ergebende Verpflichtung zu erfüllen oder aber zu bescheinigen, dass diese Verpflichtung nicht besteht, was nur durch den Nachweis einer – trotz der Betriebsveräußerung - weiterhin gegebenen unternehmerischen Tätigkeit erfolgen kann.

Die entsprechende Androhung gemäß § 24 Abs 3 FBG lautet folgendermaßen:

Johannes S** als Inhaber der H** Im- und Export e.U. (FN **) mit dem Sitz in E** wird aufgefordert, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 30 Abs 2 UGB die Löschung der H** Im- und Export e.U. (FN **) mit dem Sitz in E** zur Eintragung in das Firmenbuch mittels gerichtlich oder notariell beglaubigter Eingabe anzumelden oder aber darzutun, dass diese Verpflichtung nicht besteht, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von € 400,-- verhängt werden müsste.
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