8. Februar 2012

Gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung des Vorstands einer Privatstiftung (§ 19 PSG)

Die Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung beantragten die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vorstandsvergütung gemäß § 19 Abs 2 PSG, und zwar für den Vorstandsvorsitzenden eine jährliche Vergütung von netto € 1.500,-- und für die beiden weiteren Vorstandsmitglieder eine jährliche Vergütung von je netto € 500,--. Sie brachten dazu vor, die Beträge seien mit dem Stifter abgestimmt und würden dessen Zustimmung finden.

Dem Antrag beigelegt war eine schriftliche Erklärung des Stifters, in der er u.a. bestätigt, dass die beantragten Vorstandsentschädigungen für die Abgeltung der Tätigkeiten angemessen seien und er mit der beschlussmäßigen Festsetzung in dieser Höhe einverstanden sei.

Die Stiftungsurkunde dieser Privatstiftung regelt in § 8, dass der Vorstand Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit und auf Ersatz der notwendigen Barauslagen hat; außerdem wird festgehalten, dass Vereinbarungen über die Entschädigung zwischen der Stiftung und einem Vorstandsmitglied der Genehmigung aller übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichtes bedürfen.

Folgende rechtliche Überlegungen spielen bei einer derartigen Antragserledigung eine Rolle:

Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gemäß § 19 Abs 1 PSG für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung ist, soweit in der Stiftungserklärung nicht anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen (§ 19 Abs 2 PSG).

Da die Regelung in § 8 der Stiftungserklärung letztendlich nur die Norm des § 19 Abs 2 PSG wiederholt, ist im konkreten Fall die Zuständigkeit des Gerichtes zur Festsetzung der Vergütung gegeben.

Bei der Bestimmung der Höhe ist gemäß § 19 Abs 1 PSG einerseits auf die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, andererseits auf die Lage der Privatstiftung abzustellen.

Dazu wurden jüngst in der Literatur folgende Maßstäbe vertreten, die ich in komplexer gelagerten Fällen heranziehen werde:

Beim ersten Kriterium des § 19 Abs 1 PSG, den "Aufgaben der Vorstandsmitglieder", ist auf das einzelne Vorstandsmitglied abzustellen, sodass sich bei den jeweiligen Vorstandsmitgliedern auch unterschiedliche Bemessungsgrundlagen ergeben können. Die Bewertung der Aufgaben eines Stiftungsmitglieds hat sowohl nach einer quantitativen als auch nach einer qualitativen Komponente zu erfolgen. Quantitativ wäre in dieser Hinsicht zu bewerten, wie viele Aufgaben das jeweilige Vorstandsmitglied für die Privatstiftung erledigt, wie viel Zeitaufwand dafür anfällt und wie die vorgesehene Aufgabenverteilung im Stiftungsvorstand organisiert ist. Dabei ist von jenen Aufgaben und jenem Aufwand auszugehen, den das Vorstandsmitglied erfüllen sollte, weil sich die Entlohnung grundsätzlich immer an der geschuldeten (mangelfreien) Leistung orientieren muss.

In qualitativer Hinsicht wäre bei der Vergütungsbemessung zu beurteilen, wie viel Fachkenntnis bzw Ausbildung die Aufgabenerfüllung voraussetzt, welche Haftungsrisiken damit einhergehen und ganz allgemein welche Sorgfalt und Mühewaltung bei der Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Auch das zweite Kriterium des § 19 Abs 1 PSG, die Beurteilung der Lage der Privatstiftung, kann in eine quantitative und eine qualitative Komponente unterteilt werden. Während bei ersterer die Gesamtvermögenssituation der Privatstiftung und deren Zukunftsprognose miteinfließt, umfasst die qualitative Betrachtung sämtliche anderen Faktoren. Dazu zählen insb der Stiftungszweck (zB geringere Vergütung bei gemeinnütziger Privatstiftung), die organisatorische Gestaltung der Privatstiftung (zB geringere Vergütung bei arbeitsentlastendem Beirat), die Struktur des Stiftungsvermögens (zB geringe Vergütung bei bloßer Verwaltung von Barmitteln) sowie die Zukunftsprognose der Privatstiftung (zB geringere Vergütung bei rapide sinkendem Stiftungsvermögen). Die Beurteilung der Lage der Privatstiftung bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung hat sich bei allen Mitgliedern gleich auszuwirken.

Mangels anderer Anhaltspunkte im Gesetz sollten bei der Bemessung der Vorstandsvergütung die individuelle Komponente (Aufgabe) und die allgemeine Komponente (Lage der Privatstiftung) etwa gleich stark ins Gewicht fallen. Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung handelt es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung (Limberg, Zur Vorstandsvergütung, PSR 2011/43, 168).

Im konkreten Fall bedurfte es im Hinblick auf die Geringfügigkeit der jährlich angesprochenen Beträge keiner weiteren Abklärungen und Erhebungen. Auch wenn die Kriterienbeurteilung nicht in die Sphäre des Stifters fällt, bildet sein Einverständnis doch ein Indiz dafür, dass die Vergütungen angemessen sind. Daran kann bei einem Jahresnettobetrag von € 1.500,-- bzw. € 500,-- auch kein Zweifel bestehen. Außerdem ist es naheliegend, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes einen Mehraufwand zu tragen hat, sodass auch die entsprechende Besserstellung gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern gerechtfertigt ist.

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