Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsaktspflicht) gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft und für Rechtsgeschäfte, die auf künftige Abtretungen von Geschäftsanteilen gerichtet sind.
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen setzt gemäß § 76 Abs 2 GmbHG die dort vorgesehene Notariatsaktsform voraus. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt dieses Formgebot sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (5 Ob 41/01t, 7 Ob 110/04h; 7 Ob 203/06p; 2 Ob 134/07f je mwN). Es bezweckt ua den Übereilungsschutz des Erwerbers, dem die mit dem Erwerb verbundenen Risken bewusst gemacht werden sollen (5 Ob 41/01t).
Die Formpflicht gilt auch für Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind. Nicht nur der auf die Immobilisierung der Geschäftsanteile gerichtete Normzweck verlangt die Erstreckung auf solche Rechtsgeschäfte, sondern vor allem die Tatsache, dass dieser Zweck illusorisch gemacht würde, wenn formlose Verpflichtungen wirksam wären (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 76 Rn 17).
Nicht weiter betont werden muss also, dass demnach formfreie Einigungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen unwirksam sind (6 Ob 121/05w; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 76 Rn 25).
Dabei wird in der Praxis oft übersehen, dass auch die nachträgliche Begründung, Aufhebung oder Änderung von Aufgriffsrechten in Gesellschaftsverträgen dieser Formpflicht unterliegen. In solchen Fällen genügt also nicht die notariell protokollierte Beschlussfassung der Gesellschafter auf Änderung des Gesellschaftsvertrages, es ist vielmehr zusätzlich die Form des § 76 Abs 2 Satz 2 GmbHG einzuhalten, also ein (gesonderter) Notariatsakt mit den statutarischen Aufgriffsrechtsregelungen zu errichten (wbl 1999, 422; SZ 68/193; SZ 72/88, NZ 2005, 152; aA Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 76 Rn 21a mwN).
Auch wenn also in der Lehre diese Ansicht nicht zur Gänze geteilt wird, greifen die Firmenbuchgerichte einen solchen Mangel auf; zur Vermeidung von Verbesserungsaufträgen (§ 17 FBG) sollte daher darauf Bedacht genommen werden.
2 Kommentare:
Das OLG Wien hat entschieden, dass ein solcher Formmangel beim Aufgriffsrecht heilt, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Firmenbuch registriert wird. Siehe http://www.gmbhrecht.at/gmbh/aufgriffsrecht-gesellschaftsvertrag-heilung-formmangel/
Vielen Dank für den Hinweis auf diese Entscheidung.
Das ändert aber für meine firmenbuchgerichtliche Praxis nichts daran, dass ich einen solchen Mangel aufgreife. Das Argument, dass die Eintragung den Mangel ohnehin heile, würde also nicht durchschlagen.
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